Der Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt.
Gemäß § 46 Abs 3 ALVG (nunmehr seit der ALVG-Nov BGBl 1987/615: § 46 Abs 4 ALVG) hat der Arbeitslose seinen Anspruch beim Arbeitsamt nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, über die Höhe des Entgelts und über die Art der Lösung des Dienstverhältnisses beizubringen. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung. Verweigert der Dienstgeber die Ausstellung dieser Bestätigung grundlos oder macht er darin wissentlich unwahre Angaben, so wird er gemäß § 71 Abs 1 ALVG, sofern die Tat nicht nach einem anderen Gesetz einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von 30 S bis 3.000 S oder mit Arrest von einem Tag bis zu drei Monaten bestraft. Daraus ist abzuleiten, daß es sich bei dem Anspruch des Arbeitnehmers auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 46 Abs 4 ALVG um einen im öffentlichen Recht begründeten und von den Verwaltungsbehörden mittelbar durch die Strafdrohung des § 71 Abs 1 ALVG zu erzwingenden Anspruch handelt, für den der Rechtsweg unzulässig ist. Das ALVG enthält zwar keine ausdrückliche Anordnung für die unmittelbare Durchsetzung dieses Anspruchs. Die Regelung des ALVG unterscheidet sich insofern von der die Ausfolgung der Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer regelnden Bestimmung des § 74 Abs 2 letzter Satz EStG, die vorsieht, daß das Finanzamt im Fall der Weigerung des Arbeitgebers die körperliche Übergabe der Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer mit Bescheid anzuordnen hat. Der Anspruch auf Ausfolgung der Lohnsteuerkarte ist daher nur dann im Klagewege durchsetzbar, wenn er sich auf einen privatrechtlichen Rechtsgrund (zB Anerkenntnis, Vergleich oder überhaupt auf eine mit dem Arbeitgeber getroffene Vereinbarung über die Herausgabe) stützt (Kuderna, Die sofortige Vollstreckbarkeit nach § 61 ASGG, DRdA 1988, 104). Bei Fehlen einer solchen privatrechtlichen Rechtsgrundlage kann aber auch der Anspruch auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 46 Abs 4 ALVG, der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Verordnung näher zu regeln ist, nur im Verwaltungsweg geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber ist in solchen Fällen vom Arbeitsamt auf seine gesetzliche Verpflichtung aufmerksam zu machen. Erforderlichenfalls hat das Arbeitsamt gemäß § 71 Abs 1 ALVG bei der Bezirksverwaltungsbehörde das Strafverfahren einzuleiten (Dirschmied, ALVG 164). Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ausstellung der in § 46 Abs 4 ALVG vorgesehenen Bestätigung ist daher mangels einer privatrechtlichen Vereinbarung öffentlich-rechtlicher Natur (Arb 7090) und gehört daher nicht auf den Rechtsweg (Kuderna ASGG 252).Gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ALVG (nunmehr seit der ALVG-Nov BGBl 1987/615: Paragraph 46, Absatz 4, ALVG) hat der Arbeitslose seinen Anspruch beim Arbeitsamt nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, über die Höhe des Entgelts und über die Art der Lösung des Dienstverhältnisses beizubringen. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung. Verweigert der Dienstgeber die Ausstellung dieser Bestätigung grundlos oder macht er darin wissentlich unwahre Angaben, so wird er gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ALVG, sofern die Tat nicht nach einem anderen Gesetz einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von 30 S bis 3.000 S oder mit Arrest von einem Tag bis zu drei Monaten bestraft. Daraus ist abzuleiten, daß es sich bei dem Anspruch des Arbeitnehmers auf Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 46, Absatz 4, ALVG um einen im öffentlichen Recht begründeten und von den Verwaltungsbehörden mittelbar durch die Strafdrohung des Paragraph 71, Absatz eins, ALVG zu erzwingenden Anspruch handelt, für den der Rechtsweg unzulässig ist. Das ALVG enthält zwar keine ausdrückliche Anordnung für die unmittelbare Durchsetzung dieses Anspruchs. Die Regelung des ALVG unterscheidet sich insofern von der die Ausfolgung der Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer regelnden Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, letzter Satz EStG, die vorsieht, daß das Finanzamt im Fall der Weigerung des Arbeitgebers die körperliche Übergabe der Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer mit Bescheid anzuordnen hat. Der Anspruch auf Ausfolgung der Lohnsteuerkarte ist daher nur dann im Klagewege durchsetzbar, wenn er sich auf einen privatrechtlichen Rechtsgrund (zB Anerkenntnis, Vergleich oder überhaupt auf eine mit dem Arbeitgeber getroffene Vereinbarung über die Herausgabe) stützt (Kuderna, Die sofortige Vollstreckbarkeit nach Paragraph 61, ASGG, DRdA 1988, 104). Bei Fehlen einer solchen privatrechtlichen Rechtsgrundlage kann aber auch der Anspruch auf Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 46, Absatz 4, ALVG, der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Verordnung näher zu regeln ist, nur im Verwaltungsweg geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber ist in solchen Fällen vom Arbeitsamt auf seine gesetzliche Verpflichtung aufmerksam zu machen. Erforderlichenfalls hat das Arbeitsamt gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ALVG bei der Bezirksverwaltungsbehörde das Strafverfahren einzuleiten (Dirschmied, ALVG 164). Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ausstellung der in Paragraph 46, Absatz 4, ALVG vorgesehenen Bestätigung ist daher mangels einer privatrechtlichen Vereinbarung öffentlich-rechtlicher Natur (Arb 7090) und gehört daher nicht auf den Rechtsweg (Kuderna ASGG 252).
Daß der Anspruch auf Ausstellung einer Arbeitsbestätigung nach § 46 Abs 3 (Abs 4) ALVG vor der Schaffung des ASGG ein im Verwaltungsweg durchzusetzender Anspruch war, bestreitet auch der Rekurswerber nicht; er meint aber, daß diese Arbeitsbestätigung nunmehr zu den im § 61 Abs 1 Z 3 ASGG erwähnten Arbeitspapieren gehöre (so anscheinend auch Konecny, Wirkungen erstinstanzlicher Urteile in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gemäß § 61 ASGG, ZAS 1986, 160); daraus, daß der Gesetzgeber der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz in Rechtsstreitigkeiten über die Herausgabe der dem Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses auszufolgenden Arbeitspapiere sofortige Vollstreckbarkeit zuerkannt habe, stehe nunmehr auch für den Anspruch auf Ausfolgung der Arbeitsbestätigung nach § 46 Abs 4 ALVG der Rechtsweg offen. Dieser Meinung ist jedoch nicht zu folgen, weil das ASGG in das ALVG nicht eingegriffen hat und die Bestimmung des § 61 Abs 1 Z 3 ASGG keinen neuen materiellrechtlichen Herausgabeanspruch schafft, sondern diesen voraussetzt (Kuderna, ASGG 331; ders DRdA 1988, 104; Konecny aaO 160). Das ASGG hat daher in der Frage, ob Ansprüche auf Ausstellung einer Arbeitsbestätigung nach § 46 Abs 4 ALVG im Verwaltungsweg durchzusetzen sind, keine Änderung gebracht. Der im öffentlichen Recht begründete Anspruch auf Ausstellung dieser Bestätigung wird durch § 61 Abs 1 Z 3 ASGG überhaupt nicht betroffen. Auf die Frage, ob unter die Bestimmung des § 61 Abs 1 Z 3 ASGG nur "auszufolgende" Arbeitspapiere, aber nicht Urkunden gehören, die vom Arbeitgeber erst anzufertigen oder auszustellen sind (vgl Kuderna ASGG 331; Konecny aaO 160) ist daher nicht einzugehen.Daß der Anspruch auf Ausstellung einer Arbeitsbestätigung nach Paragraph 46, Absatz 3, (Absatz 4,) ALVG vor der Schaffung des ASGG ein im Verwaltungsweg durchzusetzender Anspruch war, bestreitet auch der Rekurswerber nicht; er meint aber, daß diese Arbeitsbestätigung nunmehr zu den im Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG erwähnten Arbeitspapieren gehöre (so anscheinend auch Konecny, Wirkungen erstinstanzlicher Urteile in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gemäß Paragraph 61, ASGG, ZAS 1986, 160); daraus, daß der Gesetzgeber der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz in Rechtsstreitigkeiten über die Herausgabe der dem Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses auszufolgenden Arbeitspapiere sofortige Vollstreckbarkeit zuerkannt habe, stehe nunmehr auch für den Anspruch auf Ausfolgung der Arbeitsbestätigung nach Paragraph 46, Absatz 4, ALVG der Rechtsweg offen. Dieser Meinung ist jedoch nicht zu folgen, weil das ASGG in das ALVG nicht eingegriffen hat und die Bestimmung des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG keinen neuen materiellrechtlichen Herausgabeanspruch schafft, sondern diesen voraussetzt (Kuderna, ASGG 331; ders DRdA 1988, 104; Konecny aaO 160). Das ASGG hat daher in der Frage, ob Ansprüche auf Ausstellung einer Arbeitsbestätigung nach Paragraph 46, Absatz 4, ALVG im Verwaltungsweg durchzusetzen sind, keine Änderung gebracht. Der im öffentlichen Recht begründete Anspruch auf Ausstellung dieser Bestätigung wird durch Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG überhaupt nicht betroffen. Auf die Frage, ob unter die Bestimmung des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG nur "auszufolgende" Arbeitspapiere, aber nicht Urkunden gehören, die vom Arbeitgeber erst anzufertigen oder auszustellen sind vergleiche Kuderna ASGG 331; Konecny aaO 160) ist daher nicht einzugehen.
Dem Rekurs ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50, 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, 52, ZPO.