Rechtssatz RS0085781
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085781
Entscheidungsdatum
25.11.2004
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 61 Abs 1 Z 3 ASGG schafft keinen neuen materiellrechtlichen Herausgabeanspruch, sondern setzt diesen voraus. Das ASGG hat daher in der Frage, ob Ansprüche auf Ausstellung einer Arbeitsbestätigung nach § 46 Abs 4 ALVG im Verwaltungsweg durchzusetzen sind, keine Änderung gebracht.Die Bestimmung des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG schafft keinen neuen materiellrechtlichen Herausgabeanspruch, sondern setzt diesen voraus. Das ASGG hat daher in der Frage, ob Ansprüche auf Ausstellung einer Arbeitsbestätigung nach Paragraph 46, Absatz 4, ALVG im Verwaltungsweg durchzusetzen sind, keine Änderung gebracht.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 247/88
Entscheidungstext OGH 12.10.1988 9 ObA 247/88
Veröff: SZ 61/214 = RdW 1989,370 = Arb 10756
- 8 ObA 110/04s
Entscheidungstext OGH 25.11.2004 8 ObA 110/04s
nur: Die Bestimmung des § 61 Abs 1 Z 3 ASGG schafft keinen neuen materiellrechtlichen Herausgabeanspruch, sondern setzt diesen voraus. (T1); Beisatz: Der im öffentlichen Recht begründete Anspruch auf Ausstellung eines Lohnzettels wird durch §61 Abs1 Z 3 ASGG nicht betroffen. Der Anspruch könnte nur dann im Klageweg durchgesetzt werden, wenn er sich auf einen privatrechtlichen Rechtsgrund (Anerkenntnis, Vergleich, vertragliche Vereinbarung) stützt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085781
Dokumentnummer
JJR_19881012_OGH0002_009OBA00247_8800000_003