Der dagegen vom Kläger erhobene Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Im Revisionsrekurs beharrt der Kläger auf seinem Standpunkt, dass aus § 84 Abs 2 EStG ein im Rechtsweg durchsetzbarer Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf Ausstellung korrekter Lohnzettel abzuleiten sei.Im Revisionsrekurs beharrt der Kläger auf seinem Standpunkt, dass aus Paragraph 84, Absatz 2, EStG ein im Rechtsweg durchsetzbarer Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf Ausstellung korrekter Lohnzettel abzuleiten sei.
Dieser Auffassung kann sich der erkennende Senat nicht anschließen: Gemäß § 84 Abs 1 Z 3 lit a EStG hat der Arbeitgeber dem Finanzamt der Betriebsstätte bei Beendigung des Dienstverhältnisses den Lohnzettel bis Ende des folgenden Monats zu übermitteln. Gemäß § 84 Abs 2 EStG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in den Fällen des § 84 Abs 1 Z 3 EStG oder über dessen Verlangen für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck auszustellen. Erkennbar nur auf diese Bestimmung gründet der Kläger sein Klagebegehren. Da der Lohnzettel im Zuge eines Abgabenverfahrens von Belang ist, gemäß § 1 lit a BAO aber in allen Angelegenheiten der bundesrechtlich geregelten öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die in der BAO genannten Behörden zu entscheiden haben, ist daraus zu schließen, dass auch die Beischaffung eines nicht freiwillig ausgestellten bzw ausgefolgten Lohnzettels von der zuständigen Abgabenbehörde zu verfügen ist und eine gerichtliche Klagbarkeit nicht vorliegt (vgl Pirker, Die Herausgabe von Arbeitspapieren, RZ 1990, 106 [114f]). Insoweit ist - wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat - der hier zu behandelnde Fall mit dem bereits mehrfach vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Fall des Anspruches des Arbeitnehmers auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 46 Abs 4 AlVG zu vergleichen (vgl dazu SZ 61/214; 9 ObA 112/90; 8 ObA 74/03w). Im konkreten Fall ist nun zwar nicht eindeutig nachvollziehbar, inwiefern der Kläger die berichtigten Lohnzettel benötigt (Wiederaufnahme?; Erstattungsantrag gemäß 240 Abs 3 BAO?). Jedenfalls aber sind die Lohnzettel von der Abgabenbehörde im Zuge eines allenfalls vom Kläger eingeleiteten Verfahrens beim Arbeitgeber einzuholen, wenn dieser die entsprechenden Urkunden dem Arbeitnehmer nicht ausfolgt oder vorenthält (Pirker aaO; siehe auch Ritz, BAO² § 111 Rz 4 mit Hinweis auf die Judikatur des VwGH, wonach die Abgabenbehörde gegen den Arbeitgeber mit Zwangsstrafe vorgehen kann, um die Übermittlung von Lohnzetteln zu erzwingen).Dieser Auffassung kann sich der erkennende Senat nicht anschließen: Gemäß Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, EStG hat der Arbeitgeber dem Finanzamt der Betriebsstätte bei Beendigung des Dienstverhältnisses den Lohnzettel bis Ende des folgenden Monats zu übermitteln. Gemäß Paragraph 84, Absatz 2, EStG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in den Fällen des Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 3, EStG oder über dessen Verlangen für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck auszustellen. Erkennbar nur auf diese Bestimmung gründet der Kläger sein Klagebegehren. Da der Lohnzettel im Zuge eines Abgabenverfahrens von Belang ist, gemäß Paragraph eins, Litera a, BAO aber in allen Angelegenheiten der bundesrechtlich geregelten öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die in der BAO genannten Behörden zu entscheiden haben, ist daraus zu schließen, dass auch die Beischaffung eines nicht freiwillig ausgestellten bzw ausgefolgten Lohnzettels von der zuständigen Abgabenbehörde zu verfügen ist und eine gerichtliche Klagbarkeit nicht vorliegt vergleiche Pirker, Die Herausgabe von Arbeitspapieren, RZ 1990, 106 [114f]). Insoweit ist - wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat - der hier zu behandelnde Fall mit dem bereits mehrfach vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Fall des Anspruches des Arbeitnehmers auf Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 46, Absatz 4, AlVG zu vergleichen vergleiche dazu SZ 61/214; 9 ObA 112/90; 8 ObA 74/03w). Im konkreten Fall ist nun zwar nicht eindeutig nachvollziehbar, inwiefern der Kläger die berichtigten Lohnzettel benötigt (Wiederaufnahme?; Erstattungsantrag gemäß 240 Absatz 3, BAO?). Jedenfalls aber sind die Lohnzettel von der Abgabenbehörde im Zuge eines allenfalls vom Kläger eingeleiteten Verfahrens beim Arbeitgeber einzuholen, wenn dieser die entsprechenden Urkunden dem Arbeitnehmer nicht ausfolgt oder vorenthält (Pirker aaO; siehe auch Ritz, BAO² Paragraph 111, Rz 4 mit Hinweis auf die Judikatur des VwGH, wonach die Abgabenbehörde gegen den Arbeitgeber mit Zwangsstrafe vorgehen kann, um die Übermittlung von Lohnzetteln zu erzwingen).
Diesem Ergebnis steht auch § 61 Abs 1 Z 3 ASGG nicht entgegen, weil diese Bestimmung keinen neuen materiellrechtlichen Herausgabeanspruch schafft, sondern diesen vielmehr voraussetzt (Kuderna, ASGG 331; SZ 61/214). Der im öffentlichen Recht begründete Anspruch auf Ausstellung eines Lohnzettels wird durch § 61 Abs 1 Z 3 ASGG nicht betroffen. Der Anspruch auf Ausstellung eines Lohnzettels könnte nur dann im Klageweg durchgesetzt werden, wenn er sich auf einen privatrechtlichen Rechtsgrund (Anerkenntnis, Vergleich, vertragliche Vereinbarung) stützt. Eine solche privatrechtliche Rechtsgrundlage hat der Kläger jedoch nicht behauptet.Diesem Ergebnis steht auch Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG nicht entgegen, weil diese Bestimmung keinen neuen materiellrechtlichen Herausgabeanspruch schafft, sondern diesen vielmehr voraussetzt (Kuderna, ASGG 331; SZ 61/214). Der im öffentlichen Recht begründete Anspruch auf Ausstellung eines Lohnzettels wird durch Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG nicht betroffen. Der Anspruch auf Ausstellung eines Lohnzettels könnte nur dann im Klageweg durchgesetzt werden, wenn er sich auf einen privatrechtlichen Rechtsgrund (Anerkenntnis, Vergleich, vertragliche Vereinbarung) stützt. Eine solche privatrechtliche Rechtsgrundlage hat der Kläger jedoch nicht behauptet.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.