Rechtssatz RS0119686
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119686
Entscheidungsdatum
02.12.2010
Norm
ASGG §61 Abs1 Z3
EStG §84 Abs1 Z3 lita
EStG §84 Abs2
JN §1 CI
Rechtssatz
Bei dem Anspruch des Arbeitnehmers auf Ausstellung eines Lohnzettels handelt es sich um einen Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur, für welchen der Rechtsweg unzulässig ist. Der im öffentlichen Recht begründete Anspruch auf Ausstellung eines Lohnzettels wird durch § 61 Abs1 Z 3 ASGG nicht betroffen. Der Anspruch könnte nur dann im Klageweg durchgesetzt werden, wenn er sich auf einen privatrechtlichen Rechtsgrund (Anerkenntnis, Vergleich, vertragliche Vereinbarung) stützt.Bei dem Anspruch des Arbeitnehmers auf Ausstellung eines Lohnzettels handelt es sich um einen Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur, für welchen der Rechtsweg unzulässig ist. Der im öffentlichen Recht begründete Anspruch auf Ausstellung eines Lohnzettels wird durch Paragraph 61, Abs1 Ziffer 3, ASGG nicht betroffen. Der Anspruch könnte nur dann im Klageweg durchgesetzt werden, wenn er sich auf einen privatrechtlichen Rechtsgrund (Anerkenntnis, Vergleich, vertragliche Vereinbarung) stützt.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 110/04s
Entscheidungstext OGH 25.11.2004 8 ObA 110/04s
- 2 Ob 203/10g
Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 203/10g
Vgl; nur: Ein Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur kann nur dann im Klageweg durchgesetzt werden, wenn er sich auf einen privatrechtlichen Rechtsgrund (Anerkenntnis, Vergleich, vertragliche Vereinbarung) stützt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119686
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2011
Dokumentnummer
JJR_20041125_OGH0002_008OBA00110_04S0000_001