Die Dauer der Geltendmachung eines Fortsetzungsanspruches durch den eine unwirksame einseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses behauptenden Vertragsbediensteten ist nicht unbegrenzt möglich. Mangels gesetzlicher Frist ist die Grenze in jedem konkreten Fall unter Bedachtnahme auf § 863 ABGB zu ziehen, ob das Verhalten des Arbeitnehmers als stillschweigendes Einverständnis mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu werten ist (Kuderna, Gedanken zu einer individualrechtlichen und materiellrechtlichen Gestaltung des allgemeinen Kündigungsschutzes im Arbeitsrecht, DRdA 1974, 49 f; ders. Einige Probleme des besonderen Kündigungsschutzes, DRdA 1990, 1 f; Kollros, Wie weit geht der Kündigungsschutz bei Vertragsbediensteten tatsächlich? ZAS 1995, 77 f; Arb 7744, 8588, 11.023; 4 Ob 582/87; 8 ObA 41/97f). Aus der Nichtgeltendmachung eines Anspruches durch längere Zeit ist daher in der Regel noch kein Verzicht dokumentiert. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, welche die spätere Geltendmachung als unzulässig erscheinen lassen (14 ObA 189, 190/88; 8 ObA 214/95).Die Dauer der Geltendmachung eines Fortsetzungsanspruches durch den eine unwirksame einseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses behauptenden Vertragsbediensteten ist nicht unbegrenzt möglich. Mangels gesetzlicher Frist ist die Grenze in jedem konkreten Fall unter Bedachtnahme auf Paragraph 863, ABGB zu ziehen, ob das Verhalten des Arbeitnehmers als stillschweigendes Einverständnis mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu werten ist (Kuderna, Gedanken zu einer individualrechtlichen und materiellrechtlichen Gestaltung des allgemeinen Kündigungsschutzes im Arbeitsrecht, DRdA 1974, 49 f; ders. Einige Probleme des besonderen Kündigungsschutzes, DRdA 1990, 1 f; Kollros, Wie weit geht der Kündigungsschutz bei Vertragsbediensteten tatsächlich? ZAS 1995, 77 f; Arb 7744, 8588, 11.023; 4 Ob 582/87; 8 ObA 41/97f). Aus der Nichtgeltendmachung eines Anspruches durch längere Zeit ist daher in der Regel noch kein Verzicht dokumentiert. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, welche die spätere Geltendmachung als unzulässig erscheinen lassen (14 ObA 189, 190/88; 8 ObA 214/95).
Wird in Betracht gezogen, daß die Klägerin der Kündigung ausdrücklich widersprochen und die Abfertigung auch nur unter Vorbehalt angenommen hat (was nach dem Personalakt erst nach der Anweisungsverfügung vom 11.8.1992 erfolgt sein konnte), so gibt es außer dem stillschweigenden Zuwarten mit der Geltendmachung des Fortsetzungsanspruches keinen besonderen Umstand, der auf eine billigende Kenntnisnahme der Kündigung hinweist. Aus dem Eingehen eines anderen Dienstverhältnisses im September 1993, sohin nach Klageeinbringung, läßt sich überhaupt nichts ableiten. Bei dem ausdrücklichen Bestreiten der Kündigung mußte die Klägerin nicht überdies noch ihre Arbeitsbereitschaft auf besondere Weise erklären. Der Nichtgeltendmachung von Entgeltansprüchen kommt, wie dem Schweigen zu einer verfehlten Kündigung, keine weitere Bedeutung zu (Kollros aaO, 82).
Eine Frist zur Geltendmachung des Fortsetzungsanspruches ist im VBG nicht enthalten. Es sind nicht einmal maßgebliche Wertungsgrundsätze vergleichbar, sodaß anzunehmen ist, daß die Nichtregelung dem Plan des Gesetzgebers des VBG entsprochen hat (Koziol/Welser, Grundriß10 I, 25).Eine Frist zur Geltendmachung des Fortsetzungsanspruches ist im VBG nicht enthalten. Es sind nicht einmal maßgebliche Wertungsgrundsätze vergleichbar, sodaß anzunehmen ist, daß die Nichtregelung dem Plan des Gesetzgebers des VBG entsprochen hat (Koziol/Welser, Grundriß10 römisch eins, 25).
Die Klägerin hat daher ursprünglich nicht auf ihren Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verzichtet. Verzögerungen nach der rechtzeitigen Verfahrensfortsetzung sind aber neuerlich im Sinne des § 863 ABGB dahin zu beurteilen, ob ihr Verhalten nunmehr als stillschweigender Verzicht auf die Weiterführung des Rechtsstreites, als Anerkenntnis des Rechtes der Beklagten, sohin im Sinne des § 1497 ABGB anzusehen ist. Es können daher analog die zur gehörigen Fortsetzung des Verfahrens entwickelten Grundsätze angewendet werden.Die Klägerin hat daher ursprünglich nicht auf ihren Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verzichtet. Verzögerungen nach der rechtzeitigen Verfahrensfortsetzung sind aber neuerlich im Sinne des Paragraph 863, ABGB dahin zu beurteilen, ob ihr Verhalten nunmehr als stillschweigender Verzicht auf die Weiterführung des Rechtsstreites, als Anerkenntnis des Rechtes der Beklagten, sohin im Sinne des Paragraph 1497, ABGB anzusehen ist. Es können daher analog die zur gehörigen Fortsetzung des Verfahrens entwickelten Grundsätze angewendet werden.
Ob das Verfahren nach der Ruhensvereinbarung vom 1.7.1993 gehörig fortgesetzt wurde, hängt sohin nicht nur von der Dauer, sondern auch von den Gründen der Untätigkeit ab (EvBl 1994/166 ua). Die Erklärung der Beklagten, aus diesem Ruhen des Verfahrens keinerlei Konsequenzen im Hinblick auf die nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens einzuwenden, bezog sich auf das vereinbarte Ruhen zwecks Führung von Vergleichsverhandlungen und bedurfte nach einem Scheitern derselben keines eigenen Widerrufes. Die Klägerin kann sich demnach zur Rechtfertigung ihrer unverständlichen und ungewöhnlich langen Untätigkeit nur auf solche Gründe berufen, die im Verhältnis zwischen den Prozeßparteien liegen und die Vergleichsverhandlungen aus besonderen Gründen verzögerten oder erneuerten (SZ 49/106; 4 Ob 558/89). Ob eine Untätigkeit gerechtfertigt ist, hat nämlich die klagende Partei zu beweisen (SZ 42/54; RZ 1994/26; 7 Ob 17/88; 9 ObA 170/95).
Hiezu hat die Beklagte behauptet, daß der Beklagtenvertreter (richtig: Klagevertreter) mit Schreiben vom 1.9.1993 in Kenntnis gesetzt wurde, daß eine einvernehmliche Regelung von Seiten der Post nicht möglich sei (AS 43). Die Klägerin hat dieses Vorbringen nur insoweit bestritten, als darin kein Hinweis auf den Widerruf der Verzichtsklausel gemacht wurde, sodaß diese weiterhin Gültigkeit habe. Das Ruhen sei nicht nur im Hinblick auf eine gütliche Einigung, sondern auch "im Hinblick auf weitere Überlegungen der Parteien" vereinbart worden.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes durfte sich die Beklagte auf den von der Klägerin nicht substantiiert bestrittenen und daher keines Beweises mehr bedürftigen Umstand (SZ 55/116), daß nach dem Schreiben vom 1.9.1993 eine einvernehmliche Regelung von Seiten der Post nicht möglich sei, berufen, sodaß ihre in diesem Punkte erhobene Rechtsrüge beachtlich war.
Es genügte daher unter diesen Umständen die bloße Berufung der Klägerin auf den Verzicht auf den Einwand der nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens nicht. Sie hätte im Sinne ihrer Beweispflicht Gründe für Verzögerungen an der Fortsetzung des Verfahrens, aber auch die völlig unbestimmte Aussage, daß das Ruhen auch im Hinblick auf weitere Überlegungen der Parteien (welche?) konkretisieren und unter Beweis stellen müssen, um die Annahme eines Verzichtes auf ihren Fortsetzungsanspruch auszuschließen.
Auch wenn bei der Beurteilung stillschweigenden Verhaltens besondere Vorsicht geboten ist und Schweigen im allgemeinen keinen Erklärungswert aufweist (RdW 1997, 273), so hat die Klägerin hier ihren Anspruch mit Klage geltend gemacht. Daher ist bei objektiver Beurteilung dieses Verhaltens auch zu unterstellen, daß ein interessierter Kläger alles unternimmt, was zur Durchsetzung dieses einmal geltend gemachten Anspruches zweckmäßig ist. Auch eine Ruhensvereinbarung zwecks gütlicher Bereinigung der Angelegenheit liegt noch in dieser Zielrichtung. Wird allerdings ein ruhendes Verfahren jahrelang nach Wegfall des Ruhensgrundes durch Scheitern der Vergleichsverhandlungen nicht zügig fortgesetzt, so ist das ein unbegründetes und auch objektiv unbegreifliches Untätigsein, das dem ursprünglich gezeigten Willen auf Rechtsdurchsetzung diametral entgegensteht. Gründe für die Rechtfertigung dieses unverständlichen Untätigseins wurden von der hiefür beweispflichtigen Klägerin nicht behauptet.
Ob im fortgesetzten Verfahren neuerlich Vergleichsverhandlungen gepflogen werden oder eine Ruhensvereinbarung getroffen wurde, vermag bei dem schon erhobenen und aufrecht erhaltenen Einwand der nicht gehörigen Fortsetzung den bereits vorliegenden Verzicht auf die Rechtsdurchsetzung nicht zu beseitigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Honoraransätze haben sich nach dem Zeitpunkt der verzeichneten Leistungen zu richten.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die Honoraransätze haben sich nach dem Zeitpunkt der verzeichneten Leistungen zu richten.