Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
Gegenstand des Pfandrechtes zur Sicherung einer Forderung können alle im Verkehr stehenden Sachen sein. Körperliche, bewegliche oder unbewegliche Sachen, aber auch Rechte, wie Forderungsrechte etc (Koziol/Welser, Grundriß9 II, 117 f). Die Verjährung des Pfandrechtes und die der pfandbedeckten Forderung sind an sich voneinander insoweit unabhängig, als das Pfandrecht durch Verjährung erlöschen könnte, ohne daß die Forderung, deren Verjährung unterbrochen sein kann, in ihrem Bestande berührt werden müßte. Umgekehrt müßte aber die Verjährung der Forderung auch das Pfandrecht zum Erlöschen bringen, weil dieses als Nebenrecht ohne das Hauptrecht nicht bestehen könnte (Klang in Klang2 VI, 616). Hier greift § 1483 ABGB ein, der die Ausübung des Pfandrechtes unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Erlöschen der persönlichen Haftung des Schuldners für unverjährbar erklärt (ÖBA 1990, 46) und damit im gewissen Sinn auch die Forderung der Verjährung entzieht (Klang aaO, Mader in Schwimann Rz 1, 3 zu § 1483 ABGB).Gegenstand des Pfandrechtes zur Sicherung einer Forderung können alle im Verkehr stehenden Sachen sein. Körperliche, bewegliche oder unbewegliche Sachen, aber auch Rechte, wie Forderungsrechte etc (Koziol/Welser, Grundriß9 römisch zwei, 117 f). Die Verjährung des Pfandrechtes und die der pfandbedeckten Forderung sind an sich voneinander insoweit unabhängig, als das Pfandrecht durch Verjährung erlöschen könnte, ohne daß die Forderung, deren Verjährung unterbrochen sein kann, in ihrem Bestande berührt werden müßte. Umgekehrt müßte aber die Verjährung der Forderung auch das Pfandrecht zum Erlöschen bringen, weil dieses als Nebenrecht ohne das Hauptrecht nicht bestehen könnte (Klang in Klang2 römisch sechs, 616). Hier greift Paragraph 1483, ABGB ein, der die Ausübung des Pfandrechtes unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Erlöschen der persönlichen Haftung des Schuldners für unverjährbar erklärt (ÖBA 1990, 46) und damit im gewissen Sinn auch die Forderung der Verjährung entzieht (Klang aaO, Mader in Schwimann Rz 1, 3 zu Paragraph 1483, ABGB).
Im Falle der Forderungspfändung bestehen nicht nur die durch das Forderungspfand bedeckte Forderung des Gläubigers gegen den Verpflichteten, sondern auch die verpfändete Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner. Selbst wenn nach überwiegender Lehre (Schubert in Rummel ABGB2 Rz 2 zu § 1483; Mader aaO Rz 1; Koziol/Welser aaO, 143 f, aM Huber, Probleme der Verjährung und des Einlösungsrechtes bei Faustpfandbestellung durch einen Dritten, ÖJZ 1986, 193 [240]) und der bisher einzigen Entscheidung des OGH (Rsp 1935/281) auf Pfandrechte an Rechten § 1483 ABGB analog anzuwenden ist, bezieht sich diese Bestimmung nur auf die Ausübung des Pfandrechtes und wirkt sich damit nur im gewissen Sinn auf die pfandbedeckte Forderung des Gläubigers gegen den Verpflichteten aus. Die Verjährung der verpfändeten Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner wird aber durch § 1483 ABGB nicht berührt, so daß die Verjährung der verpfändeten Forderung auch das an ihr bestehende Pfandrecht zum Erlöschen bringt (Klang aaO, 617, Mader aaO Rz 1).Im Falle der Forderungspfändung bestehen nicht nur die durch das Forderungspfand bedeckte Forderung des Gläubigers gegen den Verpflichteten, sondern auch die verpfändete Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner. Selbst wenn nach überwiegender Lehre (Schubert in Rummel ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 1483,; Mader aaO Rz 1; Koziol/Welser aaO, 143 f, aM Huber, Probleme der Verjährung und des Einlösungsrechtes bei Faustpfandbestellung durch einen Dritten, ÖJZ 1986, 193 [240]) und der bisher einzigen Entscheidung des OGH (Rsp 1935/281) auf Pfandrechte an Rechten Paragraph 1483, ABGB analog anzuwenden ist, bezieht sich diese Bestimmung nur auf die Ausübung des Pfandrechtes und wirkt sich damit nur im gewissen Sinn auf die pfandbedeckte Forderung des Gläubigers gegen den Verpflichteten aus. Die Verjährung der verpfändeten Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner wird aber durch Paragraph 1483, ABGB nicht berührt, so daß die Verjährung der verpfändeten Forderung auch das an ihr bestehende Pfandrecht zum Erlöschen bringt (Klang aaO, 617, Mader aaO Rz 1).
Die gepfändete Entgeltforderung der verpflichteten Nebenintervenientin für November und Dezember 1989 verjährt in drei Jahren, so daß die Einwendung der nichtgehörigen Fortsetzung der Klage (§ 1497 ABGB) nicht von vornherein unbeachtlich ist, weil das Verfahren vom 8.7.1983 bis 20.7.1994 zum Zwecke eines Vergleichsversuches ruhte und die Verjährungsfrist in diesem Zeitraum ablief.Die gepfändete Entgeltforderung der verpflichteten Nebenintervenientin für November und Dezember 1989 verjährt in drei Jahren, so daß die Einwendung der nichtgehörigen Fortsetzung der Klage (Paragraph 1497, ABGB) nicht von vornherein unbeachtlich ist, weil das Verfahren vom 8.7.1983 bis 20.7.1994 zum Zwecke eines Vergleichsversuches ruhte und die Verjährungsfrist in diesem Zeitraum ablief.
Außergerichtliche Vergleichsgespräche auch nach Ablauf der Ruhensfrist können durchaus die Verjährung verhindern, sofern diese ernsthaft und zielstrebig geführt werden und nach Aussichtslosigkeit weiterer Vergleichsversuche die klagende Partei die Fortsetzung des Verfahrens im frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt (Arb 9861, SZ 58/180). Ob eine Untätigkeit gerechtfertigt ist, hat dabei die klagende Partei zu behaupten und zu beweisen (RZ 1994/26 mwN).
Selbst bei einem unbefristeten bis zu einer Erklärung der klagenden Partei geltenden Vergleichsanbot der Beklagten, das zum Ruhen des Verfahrens führte, kann von ernsthaften Vergleichsverhandlungen der Klägerin während des Ruhenszeitraumes von über einem Jahr nicht die Rede sein, wenn sie bis zum Fortsetzungsantrag der Beklagten und dem damit erfolgten Widerruf des Vergleichsanbotes nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht die Zielstrebigkeit und Ernsthaftigkeit ihrer Vergleichsverhandlungen unter Beweis stellt und ihre beharrliche Nichtbetätigung rechtfertigt, deren Veranlassung aus dem Schreiben der Beklagten vom 7.7.1993 (Beilage 6) nicht erkennbar ist. Es wäre ihre Sache gewesen, eine Weisung zu erteilen, wie auf den Vergleichsvorschlag der Beklagten zu reagieren ist.
Die Verjährung der gepfändeten Entgeltforderung führt sohin zum Erlöschen des Pfandrechtes.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.