Der im Berufungsverfahren maßgebliche Streitwert betraf das Leistungsbegehren in Höhe von S 17.000 brutto und S 2.615 netto sA sowie das Feststellungsbegehren, das von der Klägerin im Sinne des § 56 Abs 2 JN mit S 31.000 bewertet worden ist. Der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, würde sohin den Betrag von S 50.000 übersteigen. Abgesehen davon, daß der von der Klägerin begehrte Nettobetrag an Fahrtkostenersatz während des Disziplinarverfahrens nicht in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang mit den anderen Klagebegehren steht (§ 55 Abs 1 JN), ist das Berufungsgericht bei seinem Ausspruch gemäß § 45 Abs 1 Z 1 ASGG jedoch nicht an die in der Klage vorgenommene (freie) Bewertung gebunden (vgl Arb 8825). Es hätte aber, da sich das Bruttobegehren auf Zahlung der Referentenzulage ebenso auf die arbeitsvertragswidrige Versetzung gründet wie das Feststellungsbegehren, für die Revisionszulässigkeit aussprechen müssen, ob der Wert des Feststellungsbegehrens zusammen mit diesem Leistungsbegehren S 50.000 übersteigt. Die Nachholung dieses unvollständigen Ausspruches im Wege der Urteilsberichtigung gemäß § 419 ZPO durch das Berufungsgericht kann aber unterbleiben, da schon die Bewertung des Feststellungsbegehrens allein gegen die nach § 45 Abs 2 ASGG iVm § 500 Abs 3 ZPO vorgeschriebene sinngemäße Anwendung des § 58 JN verstieß (vgl Kuderna, ASGG § 45 Erl 1).Der im Berufungsverfahren maßgebliche Streitwert betraf das Leistungsbegehren in Höhe von S 17.000 brutto und S 2.615 netto sA sowie das Feststellungsbegehren, das von der Klägerin im Sinne des Paragraph 56, Absatz 2, JN mit S 31.000 bewertet worden ist. Der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, würde sohin den Betrag von S 50.000 übersteigen. Abgesehen davon, daß der von der Klägerin begehrte Nettobetrag an Fahrtkostenersatz während des Disziplinarverfahrens nicht in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang mit den anderen Klagebegehren steht (Paragraph 55, Absatz eins, JN), ist das Berufungsgericht bei seinem Ausspruch gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG jedoch nicht an die in der Klage vorgenommene (freie) Bewertung gebunden vergleiche Arb 8825). Es hätte aber, da sich das Bruttobegehren auf Zahlung der Referentenzulage ebenso auf die arbeitsvertragswidrige Versetzung gründet wie das Feststellungsbegehren, für die Revisionszulässigkeit aussprechen müssen, ob der Wert des Feststellungsbegehrens zusammen mit diesem Leistungsbegehren S 50.000 übersteigt. Die Nachholung dieses unvollständigen Ausspruches im Wege der Urteilsberichtigung gemäß Paragraph 419, ZPO durch das Berufungsgericht kann aber unterbleiben, da schon die Bewertung des Feststellungsbegehrens allein gegen die nach Paragraph 45, Absatz 2, ASGG in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 3, ZPO vorgeschriebene sinngemäße Anwendung des Paragraph 58, JN verstieß vergleiche Kuderna, ASGG Paragraph 45, Erl 1).
Der Streitgegenstand des Feststellungsbegehrens besteht zwar nicht in einem Geldbetrag; er umfaßt aber auch die Entgeltschmälerung, welche die Klägerin dadurch erleidet, daß ihr die bisher bezogene Referentenzulage aufgrund der als vertragswidrig bekämpften Versetzung nicht mehr gewährt wird. Insoferne bietet sich wie bei der Feststellung des aufrechten Bestandes eines Arbeitsverhältnisses die sinngemäße Anwendung des § 58 Abs 2 JN iVm § 58 Abs 1 JN an (vgl Arb 9408). Bei unbestimmter Dauer der durch die Versetzung verursachten Entgeltschmälerung ist demnach auf das Zehnfache des entgehenden Jahresentgelts abzustellen, so daß sich für das Feststellungsbegehren allein ein Streitwert von S 60.000 ergibt. Da das Berufungsgericht gegen die sinngemäße Anwendung der genannten Bewertungsvorschriften verstieß, gilt seine unrichtige Bewertung als nicht beigesetzt; die Revision der Klägerin ist als ordentliche Revision zu behandeln (Kuderna aaO; RZ 1992/1 uva).Der Streitgegenstand des Feststellungsbegehrens besteht zwar nicht in einem Geldbetrag; er umfaßt aber auch die Entgeltschmälerung, welche die Klägerin dadurch erleidet, daß ihr die bisher bezogene Referentenzulage aufgrund der als vertragswidrig bekämpften Versetzung nicht mehr gewährt wird. Insoferne bietet sich wie bei der Feststellung des aufrechten Bestandes eines Arbeitsverhältnisses die sinngemäße Anwendung des Paragraph 58, Absatz 2, JN in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, JN an vergleiche Arb 9408). Bei unbestimmter Dauer der durch die Versetzung verursachten Entgeltschmälerung ist demnach auf das Zehnfache des entgehenden Jahresentgelts abzustellen, so daß sich für das Feststellungsbegehren allein ein Streitwert von S 60.000 ergibt. Da das Berufungsgericht gegen die sinngemäße Anwendung der genannten Bewertungsvorschriften verstieß, gilt seine unrichtige Bewertung als nicht beigesetzt; die Revision der Klägerin ist als ordentliche Revision zu behandeln (Kuderna aaO; RZ 1992/1 uva).
Die Revision ist zum Teil berechtigt.
Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die als Dauermaßnahme beabsichtigte Einreihung der Klägerin auf einen anderen Arbeitsplatz als verschlechternde Versetzung im Sinne des § 101 ArbVG anzusehen ist, da sie mit einer Verschlechterung der Entgelt- und der sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist. Die Klägerin verlor dadurch nicht nur ihre Referentenzulage (vgl Arb 9838; WBl 1989, 126), sondern auch ihre relativ selbständige Position als Schadensreferentin (vgl Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 II 331; Arb 9404, 10.472, 10.500 ua). Derartige Versetzungen sind gemäß § 101 ArbVG zustimmungspflichtig. Die Beklagte wäre sohin verpflichtet gewesen, den Betriebsrat von der geplanten Versetzung der Klägerin so zeitgerecht zu informieren, daß dieser von seinem Beratungsrecht Gebrauch hätte machen können. Die festgestellte nachträgliche schriftliche Zustimmung des Betriebsrats zur bereits vollzogenen Versetzung war demnach unwirksam (Strasser 332; derselbe MKK ArbVG2 § 101 Anm 8 und 19, womit die ältere Meinung in Floretta-Strasser, Hdkomm z ArbVG § 101 Erl 3.1 aufgegeben wurde; Dusak, Änderungen im Bereich der personellen Mitbestimmung, ZAS 1986, 198 ff, 199; Trost, Ausgewählte Strukturprobleme der Mitwirkung nach der ArbVG-Novelle 1986, DRdA 1989, 1 ff, 3 f; auch Cerny ArbVG8 § 101 Erl 6; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 223; Arb 6947; DRdA 1981, 409 ua).Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die als Dauermaßnahme beabsichtigte Einreihung der Klägerin auf einen anderen Arbeitsplatz als verschlechternde Versetzung im Sinne des Paragraph 101, ArbVG anzusehen ist, da sie mit einer Verschlechterung der Entgelt- und der sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist. Die Klägerin verlor dadurch nicht nur ihre Referentenzulage vergleiche Arb 9838; WBl 1989, 126), sondern auch ihre relativ selbständige Position als Schadensreferentin vergleiche Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch zwei 331; Arb 9404, 10.472, 10.500 ua). Derartige Versetzungen sind gemäß Paragraph 101, ArbVG zustimmungspflichtig. Die Beklagte wäre sohin verpflichtet gewesen, den Betriebsrat von der geplanten Versetzung der Klägerin so zeitgerecht zu informieren, daß dieser von seinem Beratungsrecht Gebrauch hätte machen können. Die festgestellte nachträgliche schriftliche Zustimmung des Betriebsrats zur bereits vollzogenen Versetzung war demnach unwirksam (Strasser 332; derselbe MKK ArbVG2 Paragraph 101, Anmerkung 8 und 19, womit die ältere Meinung in Floretta-Strasser, Hdkomm z ArbVG Paragraph 101, Erl 3.1 aufgegeben wurde; Dusak, Änderungen im Bereich der personellen Mitbestimmung, ZAS 1986, 198 ff, 199; Trost, Ausgewählte Strukturprobleme der Mitwirkung nach der ArbVG-Novelle 1986, DRdA 1989, 1 ff, 3 f; auch Cerny ArbVG8 Paragraph 101, Erl 6; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 223; Arb 6947; DRdA 1981, 409 ua).
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kann diese Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung aber nicht mehr von Amts wegen aufgegriffen werden, da sich die stets qualifiziert vertretene Klägerin auf diesen betriebsverfassungsrechtlichen Mangel in erster Instanz nicht berufen hat. Es kann somit auch dahingestellt bleiben, inwieweit eine solche Zustimmung allenfalls bereits in dem vom Betriebsrat erwähnten Gespräch erteilt wurde oder ob sich der Betriebsrat bei seiner Zustimmung in einer Kollision mit eigenen Interessen befand, da die Klägerin von einer (wirksamen) Zustimmung des Betriebsrats ausging und die Versetzung nach ihrem Tatsachenvorbringen lediglich aus dienstvertraglichen Gründen bekämpfte.
Für die dienstvertragliche Beurteilung der Versetzung ist aber nicht entscheidend, ob die Versetzung verschlechternd iSd § 101 ArbVG ist, sondern ob sie durch den Inhalt des Dienstvertrages gedeckt ist (Arb 10.472). Aus der bloßen Tatsache einer längeren Verwendung des Arbeitnehmers an einem bestimmten Arbeitsplatz kann nämlich noch nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß sich sein Aufgabenkreis nunmehr auf diese Arbeiten beschränkt hätte (vgl Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 128). Der Annahme einer stillschweigenden Vertragsänderung steht diesbezüglich die mangelnde Schlüssigkeit entgegen (Arb 8451 ua).Für die dienstvertragliche Beurteilung der Versetzung ist aber nicht entscheidend, ob die Versetzung verschlechternd iSd Paragraph 101, ArbVG ist, sondern ob sie durch den Inhalt des Dienstvertrages gedeckt ist (Arb 10.472). Aus der bloßen Tatsache einer längeren Verwendung des Arbeitnehmers an einem bestimmten Arbeitsplatz kann nämlich noch nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß sich sein Aufgabenkreis nunmehr auf diese Arbeiten beschränkt hätte vergleiche Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch eins 128). Der Annahme einer stillschweigenden Vertragsänderung steht diesbezüglich die mangelnde Schlüssigkeit entgegen (Arb 8451 ua).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde die Klägerin als Angestellte der Beklagten aufgenommen und sie erhielt keine Zusage einer besonderen Verwendung. Sie war zwar nach ihrer Einschulung als Schadensreferentin tätig, unterliegt aber hinsichtlich der Dienstzuweisung gemäß § 6 Abs 1 des Kollektivvertrages dem Direktionsrecht der Beklagten, das im Interesse der Aufrechterhaltung eines geregelten Dienstbetriebs nicht zu eng begrenzt werden darf. Dieses Direktionsrecht ist gemäß § 6 Abs 3 des Kollektivvertrags allerdings dadurch beschränkt, daß der Angestellte nicht verpflichtet ist, Arbeiten zu verrichten, die ihm nach seiner bisherigen Betätigung billigerweise nicht zugemutet werden können. Insofern verstieß die Versetzung aber schon dadurch gegen den Dienstvertrag, als die Klägerin ohne ihr Einverständnis aus dem unmittelbaren Unternehmensbereich entfernt und iSd § 72 ArbVG der Belegschaftsvertretung als Sekretärin zur Verfügung gestellt wurde. Daraus können sich nicht nur spezifische Nachteile im Hinblick auf ihre dienstvertraglich vorgesehene Angestelltenlaufbahn bei der Beklagten ergeben; vielmehr wurde auch eine Art der Einreihung auf einen anderen Dienstposten vorgenommen, die zufolge ihres degradierungsähnlichen Charakters (9 Ob A 91/92) auch nicht der Vorschrift des § 6 Abs 3 des Kollektivvertrags entspricht.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde die Klägerin als Angestellte der Beklagten aufgenommen und sie erhielt keine Zusage einer besonderen Verwendung. Sie war zwar nach ihrer Einschulung als Schadensreferentin tätig, unterliegt aber hinsichtlich der Dienstzuweisung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Kollektivvertrages dem Direktionsrecht der Beklagten, das im Interesse der Aufrechterhaltung eines geregelten Dienstbetriebs nicht zu eng begrenzt werden darf. Dieses Direktionsrecht ist gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Kollektivvertrags allerdings dadurch beschränkt, daß der Angestellte nicht verpflichtet ist, Arbeiten zu verrichten, die ihm nach seiner bisherigen Betätigung billigerweise nicht zugemutet werden können. Insofern verstieß die Versetzung aber schon dadurch gegen den Dienstvertrag, als die Klägerin ohne ihr Einverständnis aus dem unmittelbaren Unternehmensbereich entfernt und iSd Paragraph 72, ArbVG der Belegschaftsvertretung als Sekretärin zur Verfügung gestellt wurde. Daraus können sich nicht nur spezifische Nachteile im Hinblick auf ihre dienstvertraglich vorgesehene Angestelltenlaufbahn bei der Beklagten ergeben; vielmehr wurde auch eine Art der Einreihung auf einen anderen Dienstposten vorgenommen, die zufolge ihres degradierungsähnlichen Charakters (9 Ob A 91/92) auch nicht der Vorschrift des Paragraph 6, Absatz 3, des Kollektivvertrags entspricht.
Aus der dienst- und kollektivvertraglichen Unzulässigkeit der konkreten Versetzung folgt aber nicht, daß die Klägerin einen Anspruch darauf hätte, in Hinkunft keine andere Tätigkeit ausüben zu müssen, als jene einer Schadensreferentin in der UH-Schadensabteilung der Zentrale. Ihre Entfernung vom bisherigen Arbeitsplatz war nicht sittenwidrig sondern betriebsbedingt, zumal Vorgesetzten und Mitarbeitern eine weitere Zusammenarbeit mit ihr nicht mehr zumutbar war. Die Klägerin hat im Rahmen des § 6 Abs 3 des Kollektivvertrags nur Anspruch auf Verwendung in der gleichen Verwendungsgruppe und zu den gleichen Gehaltsbedingungen. Das Feststellungsbegehren ist daher abzuweisen. Da allerdings die konkrete Versetzung dienst- und kollektivvertragswidrig erfolgte, hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz der ihr durch die rechtswidrige Maßnahme entgangenen Zulage. Insoweit kann sich die Beklagte, da sie selbst kollektivvertragswidrig vorgegangen ist, nicht auf § 6 Abs 2 des Kollektivvertrags berufen.Aus der dienst- und kollektivvertraglichen Unzulässigkeit der konkreten Versetzung folgt aber nicht, daß die Klägerin einen Anspruch darauf hätte, in Hinkunft keine andere Tätigkeit ausüben zu müssen, als jene einer Schadensreferentin in der UH-Schadensabteilung der Zentrale. Ihre Entfernung vom bisherigen Arbeitsplatz war nicht sittenwidrig sondern betriebsbedingt, zumal Vorgesetzten und Mitarbeitern eine weitere Zusammenarbeit mit ihr nicht mehr zumutbar war. Die Klägerin hat im Rahmen des Paragraph 6, Absatz 3, des Kollektivvertrags nur Anspruch auf Verwendung in der gleichen Verwendungsgruppe und zu den gleichen Gehaltsbedingungen. Das Feststellungsbegehren ist daher abzuweisen. Da allerdings die konkrete Versetzung dienst- und kollektivvertragswidrig erfolgte, hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz der ihr durch die rechtswidrige Maßnahme entgangenen Zulage. Insoweit kann sich die Beklagte, da sie selbst kollektivvertragswidrig vorgegangen ist, nicht auf Paragraph 6, Absatz 2, des Kollektivvertrags berufen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO begründet. Die Klägerin war in allen Instanzen insgesamt jeweils rund zu einem Drittel erfolgreich. Der Beklagten stehen daher ein Drittel ihrer Verfahrenskosten zu. Der Klägerin sind jedoch die Pauschalkosten mit jenem Teil zuzusprechen, der dem Ausmaß ihres Obsiegens entspricht. Dabei ist aber beachtlich, daß die Bemessungsgrundlage für das Feststellungsbegehren gemäß § 16 Z 1 lit a GGG nur S 6.000 beträgt und Verfahren in Arbeitsrechtssachen bis zu einem Streitwert von S 15.000 gebührenfrei sind.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO begründet. Die Klägerin war in allen Instanzen insgesamt jeweils rund zu einem Drittel erfolgreich. Der Beklagten stehen daher ein Drittel ihrer Verfahrenskosten zu. Der Klägerin sind jedoch die Pauschalkosten mit jenem Teil zuzusprechen, der dem Ausmaß ihres Obsiegens entspricht. Dabei ist aber beachtlich, daß die Bemessungsgrundlage für das Feststellungsbegehren gemäß Paragraph 16, Ziffer eins, Litera a, GGG nur S 6.000 beträgt und Verfahren in Arbeitsrechtssachen bis zu einem Streitwert von S 15.000 gebührenfrei sind.