Rechtssatz RS0041496
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041496
Entscheidungsdatum
17.03.1993
Rechtssatz
Gründet sich sowohl das Bruttobegehren, als auch das Feststellungsbegehren auf die arbeitsvertragswidrige Versetzung, so muß das Berufungsgericht für die Frage der Revisionszulässigkeit aussprechen, ob der Wert des Feststellungsbegehren zusammen mit diesem Leistungsbegehren S 50000,-- übersteigt. Das Nachholen dieses unvollständigen Ausspruches im Wege der Urteilsberichtigung gemäß § 419 ZPO durch das Berufungsgericht kann aber unterbleiben, wenn schon die Bewertung des Feststellungsbegehrens allein gegen die nach § 45 Abs 2 ASGG im Verbindung mit § 500 Abs 3 ZPO vorgeschriebene sinngemäße Anwendung des § 58 JN verstößt.Gründet sich sowohl das Bruttobegehren, als auch das Feststellungsbegehren auf die arbeitsvertragswidrige Versetzung, so muß das Berufungsgericht für die Frage der Revisionszulässigkeit aussprechen, ob der Wert des Feststellungsbegehren zusammen mit diesem Leistungsbegehren S 50000,-- übersteigt. Das Nachholen dieses unvollständigen Ausspruches im Wege der Urteilsberichtigung gemäß Paragraph 419, ZPO durch das Berufungsgericht kann aber unterbleiben, wenn schon die Bewertung des Feststellungsbegehrens allein gegen die nach Paragraph 45, Absatz 2, ASGG im Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 3, ZPO vorgeschriebene sinngemäße Anwendung des Paragraph 58, JN verstößt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0041496
Dokumentnummer
JJR_19930317_OGH0002_009OBA00029_9300000_002