Der dagegen erhobenen Revision des Klägers kommt keine Berechtigung zu.
Die aus sieben Kalendertagen bestehende Woche beinhaltet in der arbeitsrechtlichen Terminologie grundsätzlich sechs Werktage, das sind die Kalendertage mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, und - je nach Vertragsinhalt - eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen (vgl Drs, Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruches in Arbeits- oder Kalendertagen, RdW 2003/570). Auch das vom Kläger zur Stützung seines Rechtsstandpunktes zitierte Arbeitszeitgesetz (AZG) geht vom "Normalfall" der Arbeitszeitverteilung, nämlich einer fünftägigen Arbeitswoche mit jeweils achtstündiger Tagesarbeitszeit aus, wie sich aus § 3 AZG unzweifelhaft ergibt (SZ 72/71). Dass § 2 Abs 1 Z 3 AZG als Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag nennt, steht dazu nicht in Widerspruch, ergibt sich doch aus Z 1 der genannten Gesetzesstelle klar, dass Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit abzüglich der Ruhepausen ist, die - je nach Vertragsinhalt und gesetzlicher Zulässigkeit - innerhalb des in Z 3 genannten Zeitraumes gelagert ist (in diesem Sinne auch ArbSlg 8879). Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung 8 ObA 57/99m zum Begriff der "Lohnwoche" ausgesprochen hat, umfasst diese neben der eigentlichen Arbeitszeit die Zeit der Wochenendruhe gemäß § 2 Abs 1 Z 1 und § 3 Abs 1 Arbeitsruhegesetz (ARG). Daraus lässt sich ohne weiteres der Schluss ziehen, dass der Begriff der "Lohnwoche", der der "Kalenderwoche" des § 1159 ABGB entspricht, weiter ist als jener der "Arbeitswoche". In seinem Erkenntnis 9 ObA 229/93 = SZ 66/96 hat sich der Oberste Gerichtshof mit dem Kündigungstermin zum "Ende einer Arbeitswoche" auseinandergesetzt. Dem Revisionswerber ist zuzugestehen, dass sich in dieser Entscheidung insofern eine Unschärfe findet, als die termingerechte Kündigung einmal mit 18. 9. 1992 und einmal mit 19. 9. 1992 angenommen wird. Beide Daten stellen jedoch das mögliche Ende einer Arbeitswoche, nämlich Freitag bzw Samstag dar, sodass jedenfalls ausgeschlossen werden kann, der Oberste Gerichtshof habe als Ende der Arbeitswoche den Sonntag angesehen. In seiner Entscheidung 9 ObA 294/99x ging der Oberste Gerichtshof wie selbstverständlich von dem dort offenbar nicht strittigen Umstand aus, dass die Kündigung zum Ende einer Arbeitswoche zum Freitag zu erfolgen habe.Die aus sieben Kalendertagen bestehende Woche beinhaltet in der arbeitsrechtlichen Terminologie grundsätzlich sechs Werktage, das sind die Kalendertage mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, und - je nach Vertragsinhalt - eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen vergleiche Drs, Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruches in Arbeits- oder Kalendertagen, RdW 2003/570). Auch das vom Kläger zur Stützung seines Rechtsstandpunktes zitierte Arbeitszeitgesetz (AZG) geht vom "Normalfall" der Arbeitszeitverteilung, nämlich einer fünftägigen Arbeitswoche mit jeweils achtstündiger Tagesarbeitszeit aus, wie sich aus Paragraph 3, AZG unzweifelhaft ergibt (SZ 72/71). Dass Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AZG als Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag nennt, steht dazu nicht in Widerspruch, ergibt sich doch aus Ziffer eins, der genannten Gesetzesstelle klar, dass Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit abzüglich der Ruhepausen ist, die - je nach Vertragsinhalt und gesetzlicher Zulässigkeit - innerhalb des in Ziffer 3, genannten Zeitraumes gelagert ist (in diesem Sinne auch ArbSlg 8879). Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung 8 ObA 57/99m zum Begriff der "Lohnwoche" ausgesprochen hat, umfasst diese neben der eigentlichen Arbeitszeit die Zeit der Wochenendruhe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, und Paragraph 3, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz (ARG). Daraus lässt sich ohne weiteres der Schluss ziehen, dass der Begriff der "Lohnwoche", der der "Kalenderwoche" des Paragraph 1159, ABGB entspricht, weiter ist als jener der "Arbeitswoche". In seinem Erkenntnis 9 ObA 229/93 = SZ 66/96 hat sich der Oberste Gerichtshof mit dem Kündigungstermin zum "Ende einer Arbeitswoche" auseinandergesetzt. Dem Revisionswerber ist zuzugestehen, dass sich in dieser Entscheidung insofern eine Unschärfe findet, als die termingerechte Kündigung einmal mit 18. 9. 1992 und einmal mit 19. 9. 1992 angenommen wird. Beide Daten stellen jedoch das mögliche Ende einer Arbeitswoche, nämlich Freitag bzw Samstag dar, sodass jedenfalls ausgeschlossen werden kann, der Oberste Gerichtshof habe als Ende der Arbeitswoche den Sonntag angesehen. In seiner Entscheidung 9 ObA 294/99x ging der Oberste Gerichtshof wie selbstverständlich von dem dort offenbar nicht strittigen Umstand aus, dass die Kündigung zum Ende einer Arbeitswoche zum Freitag zu erfolgen habe.
Es muss nicht näher geprüft werden, ob § 1159 ABGB hier nicht schon deshalb hinter die Bestimmungen des Kollektivvertrags zurückzutreten hat, weil auf das Arbeitsverhältnis des Klägers die Gewerbeordnung anzuwenden ist, deren § 72 Abs 2 den Vorrang der "dafür erlassenen besonderen Vorschriften" normiert (vgl 9 ObA 142/92; 9 ObA 25/04y je mit ausführlicher Begründung), weil § 1159 ABGB gemäß § 1164 Abs 1 ABGB nur relativ zwingend ist und dem Arbeitnehmer günstigere Regelungen jedenfalls zulässig sind (Krejci in Rummel ABGB³ §§ 1158 bis 1159c Rz 78). Dieser Günstigkeitsvergleich fällt in Anbetracht der doppelt so langen kollektivvertraglichen Kündigungsfrist jedenfalls positiv aus.Es muss nicht näher geprüft werden, ob Paragraph 1159, ABGB hier nicht schon deshalb hinter die Bestimmungen des Kollektivvertrags zurückzutreten hat, weil auf das Arbeitsverhältnis des Klägers die Gewerbeordnung anzuwenden ist, deren Paragraph 72, Absatz 2, den Vorrang der "dafür erlassenen besonderen Vorschriften" normiert vergleiche 9, ObA 142/92; 9 ObA 25/04y je mit ausführlicher Begründung), weil Paragraph 1159, ABGB gemäß Paragraph 1164, Absatz eins, ABGB nur relativ zwingend ist und dem Arbeitnehmer günstigere Regelungen jedenfalls zulässig sind (Krejci in Rummel ABGB³ Paragraphen 1158 bis 1159 c Rz 78). Dieser Günstigkeitsvergleich fällt in Anbetracht der doppelt so langen kollektivvertraglichen Kündigungsfrist jedenfalls positiv aus.
Unter dem Kündigungstermin "Ende einer Arbeitswoche" nach dem hier anzuwendenden Kollektivvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs ist daher der im Betrieb übliche letzte Arbeitstag der Woche zu verstehen, der im hier zu beurteilenden Fall auf den Freitag fällt.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 50, 41, ZPO.