[35] Die Revision ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig; sie ist auch teilweise berechtigt.
1. Zum Geschäftsführervertrag:
[36] 1.1. Die „Bestellung“ zum Geschäftsführer einer GmbH (vgl § 15 GmbHG) begründet ausschließlich die Organstellung. Die schuld- bzw arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer sind im – die schuldrechtlichen Beziehungen im Innenverhältnis betreffenden (vgl RS0027940) und keiner besonderen Form bedürftigen – „Anstellungsvertrag“ (Geschäftsführungsvertrag) zu regeln (vgl Ratka/Stöger/Straube/Völkl in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 15 [2020] Rz 66 und 68; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 [2007] § 15 Rz 20). Die Parteien des Geschäftsführungsvertrags sind der Geschäftsführer und die Gesellschaft (RS0059354), welche durch die Gesellschafter vertreten wird (3 Ob 217/11z); diese sind damit grundsätzlich – sofern keine andere Regelung in der Satzung getroffen wurde (vgl Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 [2007] § 15 Rz 21) – für Abschluss, Abänderung und Beendigung des Anstellungsvertrags zuständig und vertreten die Gesellschaft in diesen Angelegenheiten gegenüber dem Geschäftsführer (Ratka/Stöger/Straube/Völkl in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 15 [2020] Rz 72). [36] 1.1. Die „Bestellung“ zum Geschäftsführer einer GmbH vergleiche Paragraph 15, GmbHG) begründet ausschließlich die Organstellung. Die schuld- bzw arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer sind im – die schuldrechtlichen Beziehungen im Innenverhältnis betreffenden vergleiche RS0027940) und keiner besonderen Form bedürftigen – „Anstellungsvertrag“ (Geschäftsführungsvertrag) zu regeln vergleiche Ratka/Stöger/Straube/Völkl in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG Paragraph 15, [2020] Rz 66 und 68; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 [2007] Paragraph 15, Rz 20). Die Parteien des Geschäftsführungsvertrags sind der Geschäftsführer und die Gesellschaft (RS0059354), welche durch die Gesellschafter vertreten wird (3 Ob 217/11z); diese sind damit grundsätzlich – sofern keine andere Regelung in der Satzung getroffen wurde vergleiche Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 [2007] Paragraph 15, Rz 21) – für Abschluss, Abänderung und Beendigung des Anstellungsvertrags zuständig und vertreten die Gesellschaft in diesen Angelegenheiten gegenüber dem Geschäftsführer (Ratka/Stöger/Straube/Völkl in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG Paragraph 15, [2020] Rz 72).
[37] 1.2. Nach den Feststellungen sind beim Abschluss des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 16. 11. 2021 der Kläger und für die in Gründung stehende Q* GmbH M* aufgetreten, welcher sowohl deren alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer als auch deren Hälfteeigentümer wurde; die Q* GmbH wiederum wurde durch den Kauf- und Abtretungsvertrag 90 %-Gesellschafterin der Beklagten (zur Gesamtrechtsnachfolge der eingetragenen GmbH nach der Vor[gründungs]gesellschaft vgl Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht2 [2017] Rz 4/98 mwN). Weiters waren sich der Kläger und M* über den dem Kauf- und Abtretungsvertrag als Anlage angeschlossenen Geschäftsführervertrag inhaltlich einig. Dass der damalige und kurz darauf ausgeschiedene 10 %-Minderheitseigentümer damit nicht einverstanden gewesen wäre, wurde weder vorgebracht noch festgestellt. [37] 1.2. Nach den Feststellungen sind beim Abschluss des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 16. 11. 2021 der Kläger und für die in Gründung stehende Q* GmbH M* aufgetreten, welcher sowohl deren alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer als auch deren Hälfteeigentümer wurde; die Q* GmbH wiederum wurde durch den Kauf- und Abtretungsvertrag 90 %-Gesellschafterin der Beklagten (zur Gesamtrechtsnachfolge der eingetragenen GmbH nach der Vor[gründungs]gesellschaft vergleiche Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht2 [2017] Rz 4/98 mwN). Weiters waren sich der Kläger und M* über den dem Kauf- und Abtretungsvertrag als Anlage angeschlossenen Geschäftsführervertrag inhaltlich einig. Dass der damalige und kurz darauf ausgeschiedene 10 %-Minderheitseigentümer damit nicht einverstanden gewesen wäre, wurde weder vorgebracht noch festgestellt.
[38] In der Folge wurde der Geschäftsführervertrag von beiden Parteien umgesetzt, der Kläger gemäß diesem Vertrag als mit 1. 12. 2001 eingetreten entlohnt und letztlich das Vertragsverhältnis mit ihm auch unter Bezugnahme auf dieses Vertragsverhältnis vorzeitig beendet und abgerechnet. Uno actu mit der Unterfertigung des Kauf- und Abtretungsvertrags waren sich nach den Feststellungen der Kläger und der alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer der durch den Kauf- und Abtretungsvertrag zur Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten werdenden Gesellschaft einig, dass Ersterer seine Geschäftsführertätigkeit nach den Bestimmungen des paraphierten Geschäftsführervertrags ausüben werde; in der Folge wurde dies auch jahrelang zwischen den Parteien so umgesetzt und vor allem – wie dargelegt – auch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Anwendung des Vertrags abgewickelt. Die Argumentation der Revision, die Beklagte sei nicht Partei des Kauf- und Abtretungsvertrags und ein Einvernehmen des Klägers mit „einem Dritten“ vermöge sie nicht zu binden, geht insofern ins Leere, als es sich beim „Dritten“ um die Mehrheits- bzw im weiteren Verlauf Alleingesellschafterin der Beklagten (bzw deren alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer) handelte, welche die Beklagte als Partei des Geschäftsführervertrags zu vertreten hatte (vgl oben ErwGr 1.1.). [38] In der Folge wurde der Geschäftsführervertrag von beiden Parteien umgesetzt, der Kläger gemäß diesem Vertrag als mit 1. 12. 2001 eingetreten entlohnt und letztlich das Vertragsverhältnis mit ihm auch unter Bezugnahme auf dieses Vertragsverhältnis vorzeitig beendet und abgerechnet. Uno actu mit der Unterfertigung des Kauf- und Abtretungsvertrags waren sich nach den Feststellungen der Kläger und der alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer der durch den Kauf- und Abtretungsvertrag zur Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten werdenden Gesellschaft einig, dass Ersterer seine Geschäftsführertätigkeit nach den Bestimmungen des paraphierten Geschäftsführervertrags ausüben werde; in der Folge wurde dies auch jahrelang zwischen den Parteien so umgesetzt und vor allem – wie dargelegt – auch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Anwendung des Vertrags abgewickelt. Die Argumentation der Revision, die Beklagte sei nicht Partei des Kauf- und Abtretungsvertrags und ein Einvernehmen des Klägers mit „einem Dritten“ vermöge sie nicht zu binden, geht insofern ins Leere, als es sich beim „Dritten“ um die Mehrheits- bzw im weiteren Verlauf Alleingesellschafterin der Beklagten (bzw deren alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer) handelte, welche die Beklagte als Partei des Geschäftsführervertrags zu vertreten hatte vergleiche oben ErwGr 1.1.).
[39] 1.3. Dass der Tätigkeit des Klägers dieser Geschäftsführervertrag zugrundelag, entsprach nicht nur dem Prozessstandpunkt des sich auf den Vertrag stützenden Klägers, sondern anfänglich auch dem Vorbringen der Beklagten, die sich auf den Vertrag und dessen konkret bezeichnete Beendigungsbestimmungen berufen, dessen Vereinbarung zwischen den Parteien ausdrücklich behauptet und eine bestimmte Meinung über dessen hier gebotene Auslegung vertreten hatte.
[40] Erst in einer Wendung ihres Vorbringens nach einiger Prozessdauer deutete die Beklagte vorerst die Sichtweise an, das Unterbleiben der Unterfertigung durch den Kläger habe „als Weigerung verstanden werden müssen“, den Dienstvertrag inhaltlich so zu gestalten, wie sich das aus dem Entwurf ergäbe; eine Befristung des Dienstverhältnisses sei nicht wirksam vereinbart worden.
[41] 1.4. Angesichts der Feststellungen und des erstinstanzlichen Prozessverhaltens der Parteien ist die von der Beklagten im Rechtsmittelverfahren nunmehr vertretene Position, es gebe gar keine Feststellungen, aus denen sich überhaupt eine vertragliche Einbindung der Beklagten in einen Geschäftsführervertrag ableiten ließe, schlicht unvertretbar und rechtsmissbräuchlich (vgl RS0128483: venire contra factum proprium). [41] 1.4. Angesichts der Feststellungen und des erstinstanzlichen Prozessverhaltens der Parteien ist die von der Beklagten im Rechtsmittelverfahren nunmehr vertretene Position, es gebe gar keine Feststellungen, aus denen sich überhaupt eine vertragliche Einbindung der Beklagten in einen Geschäftsführervertrag ableiten ließe, schlicht unvertretbar und rechtsmissbräuchlich vergleiche RS0128483: venire contra factum proprium).
[42] Vielmehr ergibt sich aus den Feststellungen zwanglos, dass ein Anstellungsvertrag (Geschäftsführungsvertrag) zwischen den Parteien mit dem in der Anlage 4 zum Kauf- und Abtretungsvertrag festgelegten Inhalt (zumindest schlüssig) zustande gekommen ist. Dem Unterbleiben der Unterfertigung kann schon im Hinblick auf die Formfreiheit eines solchen Vertrags kein Bedeutungsgehalt dahin zugemessen werden, dass dies eine Abkehr vom zwischen den handelnden Personen erzielten Einvernehmen sein sollte; dies wurde von den Parteien auch tatsächlich – jedenfalls bis zur Änderung des Beklagtenvorbringens – nicht so verstanden, sondern im Gegenteil der Inhalt des vertraglichen Einvernehmens bis über die Auflösung hinaus und weit in das vorliegende Verfahren hinein – wenn auch mit unterschiedlicher Auslegung – zugrunde gelegt und vorausgesetzt.
[43] 1.5. Mängel des Berufungsverfahrens in diesem Zusammenhang sind nicht erkennbar. Auch liegen weder rechtliche Feststellungsmängel vor noch ist aus dem Umstand, dass das zuletzt dem Kläger ausgezahlte Entgelt von 7.608,86 EUR um 466 EUR höher war als im paraphierten Geschäftsführervertrag ausgewiesen, ein tragfähiger Schluss zu ziehen, das Berufungsgericht wäre zu Unrecht von Willensübereinstimmung und Bindungswillen beider Parteien ausgegangen (vgl 3 Ob 217/11z). Aktenwidrigkeit liegt nicht vor; auch von einer – ohnedies nur unsubstanziiert behaupteten – Nichtigkeit der Berufungsentscheidung kann keine Rede sein. [43] 1.5. Mängel des Berufungsverfahrens in diesem Zusammenhang sind nicht erkennbar. Auch liegen weder rechtliche Feststellungsmängel vor noch ist aus dem Umstand, dass das zuletzt dem Kläger ausgezahlte Entgelt von 7.608,86 EUR um 466 EUR höher war als im paraphierten Geschäftsführervertrag ausgewiesen, ein tragfähiger Schluss zu ziehen, das Berufungsgericht wäre zu Unrecht von Willensübereinstimmung und Bindungswillen beider Parteien ausgegangen vergleiche 3 Ob 217/11z). Aktenwidrigkeit liegt nicht vor; auch von einer – ohnedies nur unsubstanziiert behaupteten – Nichtigkeit der Berufungsentscheidung kann keine Rede sein.
[44] 1.6. Die das Bestehen des Geschäftsführervertrags leugnende Revision ist somit insofern nicht stichhältig.
2. Zur „Zustimmung“ zur Kündigung:
[45] 2.1. Die Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist nur zulässig, wenn eine Kündigungsmöglichkeit (wirksam) vereinbart wurde. Kündigt der Arbeitgeber das befristete Arbeitsverhältnis ohne eine solche Vereinbarung, so wird es – sofern nicht eine ausdrückliche Vereinbarung über einen Kündigungsausschluss vorliegt – dennoch beendet; den Arbeitgeber treffen allerdings die Folgen der ungerechtfertigten vorzeitigen Auflösung (RS0028428 [T6]; 9 ObA 140/90). Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang auf RS0101989 und hierzu indizierte Entscheidungen stützen will, so überzeugt dies nicht, weil sie die Kernaussage dieser Rechtsprechungslinie verkürzt: Der Arbeitnehmer hat danach im Falle einer unwirksamen Auflösung bei bestehendem besonderen Kündigungsschutz und Entlassungsschutz das Wahlrecht zwischen der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Auflösung und der Forderung einer Kündigungsentschädigung bei rechtswidriger Beendigung; von der Rechtsprechung abgelehnt wird eine Konversion der unwirksamen Beendigung zu einer wirksamen zu einem späteren Zeitpunkt. Was dies mit dem vorliegenden Sachverhalt zu tun haben soll, bleibt unerfindlich; die Rechtsfolge einer rechtswidrigen Beendigung kann jedenfalls die vom Kläger hier begehrte Kündigungsentschädigung sein (Schadenersatzanspruch).
[46] 2.2. Inwiefern der Kläger vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen durch die Klagsrücknahme im Parallelverfahren auf die Bezahlung des Entgeltes verzichtet haben sollte, ist damit nicht nachvollziehbar.
[47] 2.3. Die Revision ist daher auch insofern unberechtigt.
3. Zum Sonderkündigungsrecht:
[48] 3.1. Das Berufungsgericht hat § 9 Abs 2 des Geschäftsführungsvertrags dahin auslegt, dass dieser nicht als Vereinbarung eines Sonderkündigungsrechts zu sehen sei, sondern – soweit hier relevant – auf die Möglichkeiten des vorzeitigen Austritts bzw der Entlassung verweise. [48] 3.1. Das Berufungsgericht hat Paragraph 9, Absatz 2, des Geschäftsführungsvertrags dahin auslegt, dass dieser nicht als Vereinbarung eines Sonderkündigungsrechts zu sehen sei, sondern – soweit hier relevant – auf die Möglichkeiten des vorzeitigen Austritts bzw der Entlassung verweise.
[49] Es liegt nach den Feststellungen auch keine ausdrückliche Vereinbarung über einen Kündigungsausschluss vor.
[50] 3.2. Die Bindung einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit an wichtige Gründe wäre zwar grundsätzlich möglich; dies steht für sich genommen auch nicht der Möglichkeit entgegen, bei einem befristeten Dauerschuldverhältnis eine vorzeitige Kündigung zu vereinbaren. Hier nimmt der Geschäftsführungsvertrag allerdings auf wichtige Gründe im Sinne der §§ 26 f AngG sowie eine Unzumutbarkeit Bezug, das Vertragsverhältnis weiter fortzusetzen, womit erkennbar wichtige und dringende Umstände angesprochen werden, die eine sofortige außerordentliche Kündigung (Austritt, Entlassung) rechtfertigen; eine solche ist bei Vorliegen solcher Gründe auch schon nach allgemeinen schuldrechtlichen Regeln jederzeit auch bei befristeten und sogar bei unkündbaren Dauerschuldverhältnissen möglich (vgl RS0020919 [T1]; Lovrek in Rummel/Lukas, ABGB4 [2017] § 1118 Rz 1 ff mwN). [50] 3.2. Die Bindung einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit an wichtige Gründe wäre zwar grundsätzlich möglich; dies steht für sich genommen auch nicht der Möglichkeit entgegen, bei einem befristeten Dauerschuldverhältnis eine vorzeitige Kündigung zu vereinbaren. Hier nimmt der Geschäftsführungsvertrag allerdings auf wichtige Gründe im Sinne der Paragraphen 26, f AngG sowie eine Unzumutbarkeit Bezug, das Vertragsverhältnis weiter fortzusetzen, womit erkennbar wichtige und dringende Umstände angesprochen werden, die eine sofortige außerordentliche Kündigung (Austritt, Entlassung) rechtfertigen; eine solche ist bei Vorliegen solcher Gründe auch schon nach allgemeinen schuldrechtlichen Regeln jederzeit auch bei befristeten und sogar bei unkündbaren Dauerschuldverhältnissen möglich vergleiche RS0020919 [T1]; Lovrek in Rummel/Lukas, ABGB4 [2017] Paragraph 1118, Rz 1 ff mwN).
[51] 3.3. Der erkennende Fachsenat teilt daher das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts. Eine Auslegung des Vertrags dahin, dass mit ihm eine ordentliche Kündigung des befristeten Dienstverhältnisses unter Wahrung von Frist und Termin ermöglicht (RS0028428), aber durch das zusätzliche Erfordernis eines wichtigen Beendigungsgrundes erschwert werden sollte, ist weder nach dem Wortlaut der Vereinbarung noch ihrem Sinnzusammenhang überzeugend.
[52] 3.4. Dass die Feststellungen über das Verhalten des Klägers im Übrigen das Vorliegen eines Entlassungsgrundes mangels Unzumutbarkeit jeder Weiterbeschäftigung nicht tragen würden, hat bereits das Berufungsgericht aufgezeigt. Dem tritt die Revision auch nicht konkret und substanziiert entgegen. Sie zählt – für die Berechtigung ihres „Sonderkündigungsrechts“ – Wertungen und Deutungen von Umständen auf, deren Tendenz und Gewicht teils nicht aus den Feststellungen ableitbar sind und teils nicht einmal in erster Instanz vorgebracht wurden (zB „schwerwiegende fehlerhafte Buchung“); bekanntlich sind aber Beweisergebnisse nicht geeignet, fehlendes Prozessvorbringen zu ersetzen oder unzureichendes Vorbringen zu konkretisieren (vgl RS0037915 [T1, T2]). [52] 3.4. Dass die Feststellungen über das Verhalten des Klägers im Übrigen das Vorliegen eines Entlassungsgrundes mangels Unzumutbarkeit jeder Weiterbeschäftigung nicht tragen würden, hat bereits das Berufungsgericht aufgezeigt. Dem tritt die Revision auch nicht konkret und substanziiert entgegen. Sie zählt – für die Berechtigung ihres „Sonderkündigungsrechts“ – Wertungen und Deutungen von Umständen auf, deren Tendenz und Gewicht teils nicht aus den Feststellungen ableitbar sind und teils nicht einmal in erster Instanz vorgebracht wurden (zB „schwerwiegende fehlerhafte Buchung“); bekanntlich sind aber Beweisergebnisse nicht geeignet, fehlendes Prozessvorbringen zu ersetzen oder unzureichendes Vorbringen zu konkretisieren vergleiche RS0037915 [T1, T2]).
[53] 3.5. Auch die ein Sonderkündigungsrecht bejahende Revision ist daher nicht berechtigt.
4. Zur Verfristung:
[54] 4.1. Die „Kündigungsentschädigung“ ist kein Entgelt-(Erfüllungs-)Anspruch, sondern ein aus dem Gesetz abgeleiteter Schadenersatzanspruch (vgl RS0028174; RS0028158; Kuras in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG [2007] § 29 Rz 2 mwN). Ob und in welchem Umfang der Dienstnehmer Anspruch auf sie hat, hängt davon ab, inwieweit ihm bei ordnungsgemäßer Beendigung des Dienstverhältnisses vertragsmäßige Ansprüche auf das Entgelt zugestanden wären; er ist so zu stellen, als wäre das Dienstverhältnis ordnungsgemäß aufgelöst worden, und soll das bekommen, was ihm in diesem Fall zugekommen wäre (vgl RS0028397 [insb T4, T5]; RS0028685 [T1, T2]). [54] 4.1. Die „Kündigungsentschädigung“ ist kein Entgelt-(Erfüllungs-)Anspruch, sondern ein aus dem Gesetz abgeleiteter Schadenersatzanspruch vergleiche RS0028174; RS0028158; Kuras in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG [2007] Paragraph 29, Rz 2 mwN). Ob und in welchem Umfang der Dienstnehmer Anspruch auf sie hat, hängt davon ab, inwieweit ihm bei ordnungsgemäßer Beendigung des Dienstverhältnisses vertragsmäßige Ansprüche auf das Entgelt zugestanden wären; er ist so zu stellen, als wäre das Dienstverhältnis ordnungsgemäß aufgelöst worden, und soll das bekommen, was ihm in diesem Fall zugekommen wäre vergleiche RS0028397 [insb T4, T5]; RS0028685 [T1, T2]).
[55] 4.2. Nach § 34 Abs 1 AngG müssen Ersatzansprüche wegen vorzeitigen Austrittes oder vorzeitiger Entlassung im Sinne der §§ 28 und 29 AngG, ferner Ersatzansprüche wegen Rücktritts vom Vertrag im Sinne des § 31 AngG bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Unter diese Bestimmung fallen auch Ansprüche wegen zeitwidriger Kündigung (RS0029705; Haider in Reissner, AngG4 [2022] § 34 Rz 5 mwN), somit Ansprüche auf Kündigungsentschädigung und die dazugehörigen anteiligen Sonderzahlungen, ebenso eine Urlaubsentschädigung, wenn während der fiktiven Kündigungsfrist ein neuer Urlaubsanspruch entstanden wäre (Grillberger/Warter in Löschnigg/Melzer, AngG11 [2021] § 34 Rz 4 mwN). [55] 4.2. Nach Paragraph 34, Absatz eins, AngG müssen Ersatzansprüche wegen vorzeitigen Austrittes oder vorzeitiger Entlassung im Sinne der Paragraphen 28 und 29 AngG, ferner Ersatzansprüche wegen Rücktritts vom Vertrag im Sinne des Paragraph 31, AngG bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Unter diese Bestimmung fallen auch Ansprüche wegen zeitwidriger Kündigung (RS0029705; Haider in Reissner, AngG4 [2022] Paragraph 34, Rz 5 mwN), somit Ansprüche auf Kündigungsentschädigung und die dazugehörigen anteiligen Sonderzahlungen, ebenso eine Urlaubsentschädigung, wenn während der fiktiven Kündigungsfrist ein neuer Urlaubsanspruch entstanden wäre (Grillberger/Warter in Löschnigg/Melzer, AngG11 [2021] Paragraph 34, Rz 4 mwN).
[56] Ungeachtet der an sich bestehenden Unterschiede zur Verjährung werden auf § 34 AngG (bzw § 1162d ABGB) nach ständiger Rechtsprechung die Regeln des § 1497 ABGB analog angewendet (RS0029716; Pfeil/Niksova in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 [2025] § 34 AngG Rz 11 mwN). [56] Ungeachtet der an sich bestehenden Unterschiede zur Verjährung werden auf Paragraph 34, AngG (bzw Paragraph 1162 d, ABGB) nach ständiger Rechtsprechung die Regeln des Paragraph 1497, ABGB analog angewendet (RS0029716; Pfeil/Niksova in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 [2025] Paragraph 34, AngG Rz 11 mwN).
[57] 4.3. Eine Feststellungsklage unterbricht die Verjährung nur hinsichtlich des geltend gemachten Rechtsverhältnisses und der daraus abgeleiteten Ansprüche. Ein vom Dienstnehmer erhobenes Begehren auf Feststellung des Fortbestands des Dienstverhältnisses unterbricht die Verjährung jedoch nicht hinsichtlich der aus der Beendigung des Dienstverhältnisses abgeleiteten Ansprüche, die das Ende des Dienstverhältnisses zur Anspruchsbegründung voraussetzen (RS0118906 [T1, T2]; RS0034286 [T10]); zur Verhinderung ihrer Verjährung bzw ihres Verfalls wäre daher ein Eventualbegehren zu erheben (9 ObA 81/20g), was hier unterblieben ist.
[58] Die vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen in Ansehung der Vermeidung von widersprüchlichen Begehren (9 ObA 102/94) beziehen sich dagegen auf – hier nicht vorliegende – betriebsverfassungsrechtliche Verfahren nach §§ 105, 106 ArbVG auf Anfechtung von Kündigungen oder Entlassungen, welche nach der Rechtsprechung die Verjährungsfrist sowie die Ausschluss- bzw Verfallsfrist für aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitete Ansprüche einschließlich der Beendigungsansprüche unterbrechen (vgl RS0127993; RS0029716 [T14]). [58] Die vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen in Ansehung der Vermeidung von widersprüchlichen Begehren (9 ObA 102/94) beziehen sich dagegen auf – hier nicht vorliegende – betriebsverfassungsrechtliche Verfahren nach Paragraphen 105, 106, ArbVG auf Anfechtung von Kündigungen oder Entlassungen, welche nach der Rechtsprechung die Verjährungsfrist sowie die Ausschluss- bzw Verfallsfrist für aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitete Ansprüche einschließlich der Beendigungsansprüche unterbrechen vergleiche RS0127993; RS0029716 [T14]).
[59] 4.4. Die Revision zeigt erkennbar auf, dass die Begründung des Berufungsgerichts für die Verneinung der Verfristung von Ansprüchen des Klägers, weil dieser eine Feststellungsklage erhoben habe, in diesem Punkt nicht tragfähig ist.
[60] 4.4.1. Der Kläger hat am 12. 5. 2023 die Bezahlung des nach dem 31. 3. 2023 angefallenen und anfallenden laufenden Entgelts unter der Behauptung begehrt, dass das Dienstverhältnis weiter aufrecht sei; dieses Begehren ließ er am 16. 1. 2024 fallen und begehrte nun zufolge Beendigung des Dienstverhältnisses mit Ende März 2023, Beendigungsansprüche wie insbesondere Kündigungsentschädigung.
[61] 4.4.2. Die anfangs erhobenen Begehren (auf Zahlung des laufenden Entgelts und auf Feststellung, es sei das laufende Entgelt zu zahlen, und zuvor das im Parallelverfahren erhobene, später fallengelassene Begehren, die von der Beklagten am 22. 12. 2022 ausgesprochene Beendigung für rechtsunwirksam zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis des Klägers zur Beklagten über den 31. 3. 2023 hinaus aufrecht fortbestehe), die vor den die Beendigung des Dienstverhältnisses voraussetzenden Ansprüchen erhoben worden waren, waren nicht geeignet, eine Unterbrechung der Verjährung für Beendigungsansprüche herbeizuführen.
[62] 4.4.3. Der Revision ist daher dahin Recht zu geben, dass mehr als sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Klagsänderung (16. 1. 2024) fällig gewordene Beendigungsansprüche nach § 34 AngG iVm § 1497 ABGB ausgeschlossen sind. [62] 4.4.3. Der Revision ist daher dahin Recht zu geben, dass mehr als sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Klagsänderung (16. 1. 2024) fällig gewordene Beendigungsansprüche nach Paragraph 34, AngG in Verbindung mit Paragraph 1497, ABGB ausgeschlossen sind.
[63] 4.5. Die Frist für sofort forderbare Ansprüche beginnt mit Ablauf des Tages der Auflösung zu laufen, für später fällig werdende Ansprüche beginnt der Fristenlauf erst mit der jeweiligen Fälligkeit (RS0029690 [insb T1]; RS0028739). Bei Ansprüchen, die erst nach der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig werden, beginnt der Lauf der Ausschlussfrist des § 34 AngG hingegen erst, sobald der Anspruch erhoben werden konnte (RS0029690 [T2]). Dies steht mit dem im Verjährungsrecht geltenden allgemeinen Grundsatz im Einklang, dass die Verjährungsfrist mit der objektiven Möglichkeit der Geltendmachung zu laufen beginnt (RS0034382; 9 ObA 77/23y Rz 15). [63] 4.5. Die Frist für sofort forderbare Ansprüche beginnt mit Ablauf des Tages der Auflösung zu laufen, für später fällig werdende Ansprüche beginnt der Fristenlauf erst mit der jeweiligen Fälligkeit (RS0029690 [insb T1]; RS0028739). Bei Ansprüchen, die erst nach der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig werden, beginnt der Lauf der Ausschlussfrist des Paragraph 34, AngG hingegen erst, sobald der Anspruch erhoben werden konnte (RS0029690 [T2]). Dies steht mit dem im Verjährungsrecht geltenden allgemeinen Grundsatz im Einklang, dass die Verjährungsfrist mit der objektiven Möglichkeit der Geltendmachung zu laufen beginnt (RS0034382; 9 ObA 77/23y Rz 15).
[64] Soweit der Zeitraum, für den die Kündigungsentschädigung gebührt, drei Monate nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer den gesamten Betrag sofort bei Beendigung des Dienstverhältnisses fordern. Reicht der Zeitraum über diese drei Monate hinaus, so kann der Rest jeweils am vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Fälligkeitstag, der bei Fortbestand des Dienstverhältnisses maßgebend gewesen wäre, gefordert werden (§ 29 Abs 2 AngG). [64] Soweit der Zeitraum, für den die Kündigungsentschädigung gebührt, drei Monate nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer den gesamten Betrag sofort bei Beendigung des Dienstverhältnisses fordern. Reicht der Zeitraum über diese drei Monate hinaus, so kann der Rest jeweils am vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Fälligkeitstag, der bei Fortbestand des Dienstverhältnisses maßgebend gewesen wäre, gefordert werden (Paragraph 29, Absatz 2, AngG).
[65] 4.6. Der Kläger hat zuletzt an mit dem Zeitpunkt der Beendigung am 31. 3. 2023 fälligen Ansprüchen für April, Mai und Juni 2023 nach seinem insoweit unmissverständlichen Vorbringen 34.552,08 EUR brutto begehrt, nämlich ausdrücklich die Monatsgehälter von April 2023 bis einschließlich Juni 2023 in Höhe von 22.826,58 EUR brutto, die zeitanteilige Urlaubsersatzleistung für die Monate April 2023 bis inklusive Juni 2023 in Höhe von 3.262,80 EUR brutto, den Sachbezug für die Privatnutzung des PKW für April 2023 bis einschließlich Juni 2023 in Höhe von 2.730 EUR brutto sowie die aliquote Sonderzahlung für Juni 2023 in Höhe von 5.732,70 EUR brutto. Das verbleibende Leistungsbegehren bezieht sich auf nach dem 16. 7. 2023 fällig gewordene Ansprüche.
[66] 4.7. Die Revision ist daher grundsätzlich dahin im Recht, dass der zu ErwGr 4.6. näher aufgeschlüsselte Teil des Leistungsbegehrens dem Kläger zu Unrecht zugesprochen wurde; die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher dahin abzuändern, dass das Zahlungsbegehren im Betrag von 34.552,08 EUR brutto sA abgewiesen wird.
5. Zur Minderung des Schadenersatzanspruchs:
[67] 5.1. Trifft beide Teile ein Verschulden am Rücktritt oder an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe dafür Ersatz gebührt (§ 32 AngG; § 1162c ABGB). [67] 5.1. Trifft beide Teile ein Verschulden am Rücktritt oder an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe dafür Ersatz gebührt (Paragraph 32, AngG; Paragraph 1162 c, ABGB).
5.2. Mit vorzeitiger Auflösung sind der Systematik und dem Zweck der genannten Bestimmungen zufolge Austritt und Entlassung gemeint (vgl 9 ObA 182/91; Haider in Reissner, AngG4 [2022] § 32 Rz 5). Diese Bestimmungen dienen aber nicht dazu, dass ein zur Erhebung des Schuldvorwurfs nicht ausreichendes Verhalten zu einer Minderung der Rechtsfolgen führt, bezweckt also nicht, bei einer ungerechtfertigen vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses doch noch wenigstens einen Teil des unbegründeten Anspruchs zu retten (RS0028230). Die Mitverschuldensregel kann bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung demnach nur dort greifen, wo der Erklärungsempfänger ein Verhalten gesetzt hat, das zusätzlich bzw unabhängig vom für die vorzeitige Auflösung nicht ausreichenden Verhalten für die Auflösung kausal im Sinne der Verursachung eines Informationsmangels des die Auflösung unberechtigt Erklärenden war; Tatbestände, die sich nicht als taugliche Auflösungsgründe erwiesen haben, müssen daher für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens außer Betracht bleiben (8 ObA 13/24f Rz 1 mwN).5.2. Mit vorzeitiger Auflösung sind der Systematik und dem Zweck der genannten Bestimmungen zufolge Austritt und Entlassung gemeint vergleiche 9 ObA 182/91; Haider in Reissner, AngG4 [2022] Paragraph 32, Rz 5). Diese Bestimmungen dienen aber nicht dazu, dass ein zur Erhebung des Schuldvorwurfs nicht ausreichendes Verhalten zu einer Minderung der Rechtsfolgen führt, bezweckt also nicht, bei einer ungerechtfertigen vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses doch noch wenigstens einen Teil des unbegründeten Anspruchs zu retten (RS0028230). Die Mitverschuldensregel kann bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung demnach nur dort greifen, wo der Erklärungsempfänger ein Verhalten gesetzt hat, das zusätzlich bzw unabhängig vom für die vorzeitige Auflösung nicht ausreichenden Verhalten für die Auflösung kausal im Sinne der Verursachung eines Informationsmangels des die Auflösung unberechtigt Erklärenden war; Tatbestände, die sich nicht als taugliche Auflösungsgründe erwiesen haben, müssen daher für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens außer Betracht bleiben (8 ObA 13/24f Rz 1 mwN).
[68] Bei einer zeitwidrigen Kündigung ist die (analoge) Anwendung dieser Überlegungen nicht möglich, zumal die Kündigung kein Verschulden voraussetzt (vgl Grillberger/Warter in Löschnigg/Melzer, AngG11 [2021] § 32 Rz 2). [68] Bei einer zeitwidrigen Kündigung ist die (analoge) Anwendung dieser Überlegungen nicht möglich, zumal die Kündigung kein Verschulden voraussetzt vergleiche Grillberger/Warter in Löschnigg/Melzer, AngG11 [2021] Paragraph 32, Rz 2).
[69] 5.3. Das Berufungsgericht hat mit dem Gesagten im Einklang zutreffend darauf hingewiesen, dass hier keine „vorzeitige Lösung“ im in ErwGr 5.1. dargelegten Sinne vorliegt, sodass es auf ein – wie die Revision meint – „rechtswidriges Zutun“ des Klägers zur Kündigung nicht ankommt.
[70] 5.4. Eine von der Revision angestrebte Minderung des Schadenersatzbegehrens des Klägers hat somit nicht stattzufinden.
6. Zur Bestimmtheit des Feststellungsbegehrens:
[71] 6.1. Um die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs zu verhindern, der aus zum Teil fälligen und zum Teil erst fällig werdenden Ansprüchen besteht, müssen sowohl eine Leistungsklage für fällige Ansprüche als auch eine Feststellungsklage für erst fällig werdende Ansprüche innerhalb der jeweils maßgeblichen (Verjährungs-, Ausschluss-)Frist erhoben werden; erst mit diesem Begehren wird, wenn ihm in der Folge stattgegeben wird, auch die Verjährung der in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen, also zukünftigen Ansprüche des Klägers unterbrochen (vgl RS0034286). Können bei einem Dauerrechtsverhältnis nur einzelne Ansprüche mit Leistungsklage geltend gemacht werden, so ist das Begehren auf Feststellung des gesamten zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses zulässig (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 [2019] § 228 Rz 11; vgl RS0038935 [T8]). [71] 6.1. Um die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs zu verhindern, der aus zum Teil fälligen und zum Teil erst fällig werdenden Ansprüchen besteht, müssen sowohl eine Leistungsklage für fällige Ansprüche als auch eine Feststellungsklage für erst fällig werdende Ansprüche innerhalb der jeweils maßgeblichen (Verjährungs-, Ausschluss-)Frist erhoben werden; erst mit diesem Begehren wird, wenn ihm in der Folge stattgegeben wird, auch die Verjährung der in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen, also zukünftigen Ansprüche des Klägers unterbrochen vergleiche RS0034286). Können bei einem Dauerrechtsverhältnis nur einzelne Ansprüche mit Leistungsklage geltend gemacht werden, so ist das Begehren auf Feststellung des gesamten zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses zulässig (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 [2019] Paragraph 228, Rz 11; vergleiche RS0038935 [T8]).
[72] 6.2. Die Bezifferung der Schadenshöhe ist keine Voraussetzung einer schadenersatzrechtlichen Feststellungsklage (vgl RS0050338). [72] 6.2. Die Bezifferung der Schadenshöhe ist keine Voraussetzung einer schadenersatzrechtlichen Feststellungsklage vergleiche RS0050338).
[73] Zur Bestimmtheit eines Begehrens ist es generell nicht erforderlich, dass alle Identifizierungsangaben im Begehren selbst erschöpfend wiedergegeben werden, es kann auf Urkunden oder auf andere Unterlagen verwiesen werden, wenn diese zu einem integrierenden Bestandteil des Begehrens gemacht werden (RS0037420).
[74] 6.3. Im Lichte dieser Rechtslage sind die Einwände der Revision gegen die Bestimmtheit des Feststellungsbegehrens nicht stichhältig.
[75] 6.3.1. Dass Gegenstand des Klagebegehrens der Geschäftsführervertrag Beilage ./C ist und sich das gesamte Verfahren mit dessen Inhalt und Geltung beschäftigte, liegt auf der Hand und wurde auch von der Beklagten im Laufe des Verfahrens nicht in Frage gestellt.
[76] Zur Verdeutlichung (vgl RS0039357) dieses bislang nicht bezweifelten Umstands war der Urteilsspruch über das Feststellungsbegehren mit der Maßgabe zu bestätigen, dass sich das als Schadenersatzanspruch bestimmende Entgelt aus dem der Entscheidung angeschlossenen Geschäftsführervertrag Beilage ./C ergibt. [76] Zur Verdeutlichung vergleiche RS0039357) dieses bislang nicht bezweifelten Umstands war der Urteilsspruch über das Feststellungsbegehren mit der Maßgabe zu bestätigen, dass sich das als Schadenersatzanspruch bestimmende Entgelt aus dem der Entscheidung angeschlossenen Geschäftsführervertrag Beilage ./C ergibt.
[77] 6.3.2. Welcher Zweifel am Zeitpunkt bestehen sollte, zu dem die Zahlungspflicht der Beklagten einsetzt, ist nicht nachvollziehbar, zumal sich dies aus der vertraglichen Vereinbarung ergibt (vgl oben ErwGr 4.5.) und nicht erkennbar ist, welche Unklarheit sich diesbezüglich aus der Formulierung des Feststellungsbegehrens ergeben könnte. Im Übrigen sollte der Beklagten im Hinblick auf das vereinbarungsgemäße Ende des Dienstvertrags mit Ablauf des 31. 12. 2024 nicht entgangen sein, dass die Fälligkeit der vom Feststellungsbegehren allenfalls noch betroffenen Zahlungsansprüche im Zeitpunkt der Erhebung ihrer Revision bereits eingetreten war. [77] 6.3.2. Welcher Zweifel am Zeitpunkt bestehen sollte, zu dem die Zahlungspflicht der Beklagten einsetzt, ist nicht nachvollziehbar, zumal sich dies aus der vertraglichen Vereinbarung ergibt vergleiche oben ErwGr 4.5.) und nicht erkennbar ist, welche Unklarheit sich diesbezüglich aus der Formulierung des Feststellungsbegehrens ergeben könnte. Im Übrigen sollte der Beklagten im Hinblick auf das vereinbarungsgemäße Ende des Dienstvertrags mit Ablauf des 31. 12. 2024 nicht entgangen sein, dass die Fälligkeit der vom Feststellungsbegehren allenfalls noch betroffenen Zahlungsansprüche im Zeitpunkt der Erhebung ihrer Revision bereits eingetreten war.
[78] 6.3.3. Abgesehen davon, dass die – ungelenke – Wendung des Feststellungsbegehrens „unter Berücksichtigung der inzwischen erfolgten Kollektiverhöhungen“ die Anspruchshöhe und nicht den Anspruchsgrund betrifft, ist der Einwand der Revision, die „Bestimmtheitsfrage“ werde „auf zukünftige Verfahren verlagert“, ebenso unverständlich wie die Darlegung, dies widerspreche einer „Rechtskraftfunktion eines Feststellungsspruches“.
[79] Die vorliegende Feststellung verhindert die Verjährung von aus der Beendigung des dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses künftig fällig werdenden Leistungen. Wann sonst als in der Zukunft die Berechtigung von künftig fällig gewordenen und ziffernmäßig begehrten Forderungen beurteilt werden soll, erschließt sich nicht.
7. Ergebnis und Kosten:
[80] 7.1. Zusammengefasst ist der Revision dahin Recht zu geben, dass vor Juli 2023 fällig gewordene Forderungen des Klägers verfristet sind; das Begehren auf Zahlung von 34.552,08 EUR brutto war daher abzuweisen. Im Übrigen ist die Revision nicht berechtigt, sodass die Entscheidungen der Vorinstanzen – mit der oben erwähnten Maßgabe der Bezugnahme auf Beilage ./C – zu bestätigen waren.
[81] 7.2. Zur Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz in komplexen Verfahren kann nach jüngerer Judikatur das Erstgericht verpflichtet werden (RS0124588 [T13]), zumal wegen der Änderung des Anspruchsgrundes und weiterer Ausdehnungen des Klagebegehrens und im Lichte der teilweisen Abweisung des Zahlungsbegehrens mehrere Verfahrensabschnitte zu bilden und auch angesichts der Einwendungen der Beklagten eingehendere Berechnungen notwendig sind.
[82] 7.3. Die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren zweiter und dritter Instanz beruht auf § 43 Abs 1 iVm § 50 ZPO. Der Kläger ist hier mit rund sieben Achteln seines zuletzt bestehenden Interesses durchgedrungen, weshalb er von der Beklagten drei Viertel seiner Verfahrenskosten dieser beiden Verfahrensabschnitte zu erhalten hat; der Beklagten wiederum steht gegen den Kläger Ersatz von einem Achtel der Gerichtsgebühren zweiter und dritter Instanz in der von ihr verzeichneten Höhe (9.156 EUR und 15.024 EUR) zu. [82] 7.3. Die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren zweiter und dritter Instanz beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Der Kläger ist hier mit rund sieben Achteln seines zuletzt bestehenden Interesses durchgedrungen, weshalb er von der Beklagten drei Viertel seiner Verfahrenskosten dieser beiden Verfahrensabschnitte zu erhalten hat; der Beklagten wiederum steht gegen den Kläger Ersatz von einem Achtel der Gerichtsgebühren zweiter und dritter Instanz in der von ihr verzeichneten Höhe (9.156 EUR und 15.024 EUR) zu.