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Entscheidung 9 ObA 77/23y×

Entscheidung 9 ObA 77/23y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0028739 Rechtssatz 21.06.1966Zivilrecht
Bei Ansprüchen nach § 29 AngG beginnt die Ausschlussfrist des § 34 AngG erst mit dem Tage der Fälligkeit dieser Ansprüche.
RS0029673 Rechtssatz 21.09.1971Zivilrecht
§ 34 AngG normiert eine Fallfrist, die gemäß § 40 AngG nur zugunsten, nicht aber auch zum Nachteil des Dienstnehmers zwingend ist. Der Dienstgeber kann auf ihre Einhaltung verzichten, insbesondere dadurch, dass er sich nicht auf die Versäumung dieser Frist …
RS0029690 Rechtssatz 11.12.1934Undefined
Bei Ansprüchen, die erst nach der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig werden, beginnt der Lauf der Ausschlussfrist, die im § 1162a ABGB, § 34 GutsAngG, § 24 HausGG, § 44 SchSpG und § 34 AngG für die gerichtliche Geltendmachung festgesetzt ist, erst mit …
RS0029697 Rechtssatz 21.12.1954Zivilrecht
Die Fristen des § 34 AngG, § 34 GutsAngG, § 44 SchSpG, § 1162 d ABGB sind gesetzlich Ausschlußfristen oder Präklusivfristen, auf die § 1 des Fristengesetzes vom 02.07.1947, BGBl Nr 193, Anwendung findet.
RS0051455 Rechtssatz 24.01.1984Zivilrecht
Wenn auch der Arbeitnehmer eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit im Sinne des § 105 Abs 3 ArbVG beim Einigungsamt anfechten kann, bleibt die einmal ausgesprochene Kündigung aufrecht; der Arbeitnehmer kann daher zunächst weder die Fortsetzung des Arbeitsverh …
RS0052018 Rechtssatz 29.08.1990Zivilrecht
Die Klage auf Anfechtung einer (rechtswirksamen!) Kündigung nach § 105 Abs 3 ArbVG ist eine Rechtsgestaltungsklage; sie ist daher nicht auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses zu richten. Urteilen über den "Fortbestand des Arbeitsverhält …
RS0052033 Rechtssatz 06.12.1989Zivilrecht
Die einwöchige Frist zur gerichtlichen Anfechtung der Kündigung ist eine formell-rechtliche Frist; die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist ist zulässig.
RS0130455 Rechtssatz 29.09.2015Zivilrecht
Im Fall einer erfolgreichen Kündigungsanfechtung werden die nach § 1155 ABGB nachzuzahlenden Entgeltansprüche (Erfüllungsansprüche) allgemein (ungeachtet des § 61 ASGG) mit der Rechtskraft des stattgebenden Anfechtungsurteils fällig.