Rechtssatz RS0051455
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051455
Geschäftszahl
4Ob40/83; 8ObA47/18x; 9ObA77/23y
Entscheidungsdatum
23.11.2023
Rechtssatz
Wenn auch der Arbeitnehmer eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit im Sinne des § 105 Abs 3 ArbVG beim Einigungsamt anfechten kann, bleibt die einmal ausgesprochene Kündigung aufrecht; der Arbeitnehmer kann daher zunächst weder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch die Weiterzahlung des Entgelts verlangen. Erst der Bescheid des Einigungsamtes, durch welchen das aufrechte Fortbestehen seines Arbeitsverhältnisses rückwirkend festgestellt wird, beseitigt dieses Hindernis. Erst ab diesem Zeitpunkt kann der Anspruch verjähren.Wenn auch der Arbeitnehmer eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG beim Einigungsamt anfechten kann, bleibt die einmal ausgesprochene Kündigung aufrecht; der Arbeitnehmer kann daher zunächst weder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch die Weiterzahlung des Entgelts verlangen. Erst der Bescheid des Einigungsamtes, durch welchen das aufrechte Fortbestehen seines Arbeitsverhältnisses rückwirkend festgestellt wird, beseitigt dieses Hindernis. Erst ab diesem Zeitpunkt kann der Anspruch verjähren.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 40/83
Entscheidungstext OGH 24.01.1984 4 Ob 40/83
Veröff: Arb 10311
- 8 ObA 47/18x
Entscheidungstext OGH 28.08.2018 8 ObA 47/18x
Auch; Beisatz: In der Zeit zwischen dem Ende der Kündigungsfrist und dem der Anfechtungsklage stattgebenden Urteil bestehen vorweg keine wechselseitigen Leistungs- und Entgeltpflichten, also aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses auch kein Urlaubsanspruch des Dienstnehmers. Der Arbeitnehmer kann in dieser Zwischenzeit weder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch die Weiterzahlung des Entgelts verlangen und keinen Urlaub beanspruchen. (T1)
- 9 ObA 77/23y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.11.2023 9 ObA 77/23y
Beisatz nur wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051455
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19840124_OGH0002_0040OB00040_8300000_003