Rechtssatz
§ 34 AngG normiert eine Fallfrist, die gemäß § 40 AngG nur zugunsten, nicht aber auch zum Nachteil des Dienstnehmers zwingend ist. Der Dienstgeber kann auf ihre Einhaltung verzichten, insbesondere dadurch, dass er sich nicht auf die Versäumung dieser Frist beruft. Daraus folgt, dass diese Frist nicht von Amts wegen, sondern nur bei einem entsprechenden Vorbringen des geklagten Dienstgebers vom Gericht zu beachten ist.Paragraph 34, AngG normiert eine Fallfrist, die gemäß Paragraph 40, AngG nur zugunsten, nicht aber auch zum Nachteil des Dienstnehmers zwingend ist. Der Dienstgeber kann auf ihre Einhaltung verzichten, insbesondere dadurch, dass er sich nicht auf die Versäumung dieser Frist beruft. Daraus folgt, dass diese Frist nicht von Amts wegen, sondern nur bei einem entsprechenden Vorbringen des geklagten Dienstgebers vom Gericht zu beachten ist.
Schlagworte
Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Günstigkeitsprinzip, Prozess, Verfahren, Geltendmachung, Einrede, Einwendung, Präklusion, dispositiv, Verfall, Ausschluss, Frist, Präklusivfrist, Ersatzanspruch, Kündigungsentschädigung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ersatzansprüche, vorzeitiger Austritt, Auflösung, Entlassung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0029673
Dokumentnummer
JJR_19710921_OGH0002_0040OB00061_7100000_002