Dem Auslegungsergebnis der Revisionswerberin, es wäre der Verfall der klägerischen Ansprüche eingetreten, kann nicht beigetreten werden. Unstrittig unterlag das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien dem AngG und dem KollV für die Angestellten in den Fahrschulen Österreichs. Es wurde durch ungerechtfertigte Entlassung beendet; auch das ist in der Revision nicht mehr strittig. Nach § 34 Abs 1 AngG, der als sondergesetzliche Regelung einer Anwendung des § 1162d ABGB vorgeht (Krejci in Rummel, ABGB³ § 1162d Rz 1), müssen Ersatzansprüche wegen vorzeitiger Entlassung iSd §§ 28 und 29 AngG, also solche auf Schadenersatz und/oder Kündigungsentschädigung, bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt nach § 34 Abs 2 AngG mit dem Ablauf des Tages, an dem die Entlassung stattfand. Die Ausschlussfrist des § 34 AngG gilt insb für die Kündigungsentschädigung, nicht jedoch für andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis wie etwa Abfertigung, Urlaubsentgelt, laufendes Gehalt oder Sonderzahlungen. Für sie gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB (Wöss, DRdA 1988, 216 [217]; SZ 48/79; RIS-Justiz RS0028477, RS0028735, RS0029680 ua).Dem Auslegungsergebnis der Revisionswerberin, es wäre der Verfall der klägerischen Ansprüche eingetreten, kann nicht beigetreten werden. Unstrittig unterlag das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien dem AngG und dem KollV für die Angestellten in den Fahrschulen Österreichs. Es wurde durch ungerechtfertigte Entlassung beendet; auch das ist in der Revision nicht mehr strittig. Nach Paragraph 34, Absatz eins, AngG, der als sondergesetzliche Regelung einer Anwendung des Paragraph 1162 d, ABGB vorgeht (Krejci in Rummel, ABGB³ Paragraph 1162 d, Rz 1), müssen Ersatzansprüche wegen vorzeitiger Entlassung iSd Paragraphen 28 und 29 AngG, also solche auf Schadenersatz und/oder Kündigungsentschädigung, bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt nach Paragraph 34, Absatz 2, AngG mit dem Ablauf des Tages, an dem die Entlassung stattfand. Die Ausschlussfrist des Paragraph 34, AngG gilt insb für die Kündigungsentschädigung, nicht jedoch für andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis wie etwa Abfertigung, Urlaubsentgelt, laufendes Gehalt oder Sonderzahlungen. Für sie gilt die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB (Wöss, DRdA 1988, 216 [217]; SZ 48/79; RIS-Justiz RS0028477, RS0028735, RS0029680 ua).
§ 34 AngG normiert eine Fallfrist, die gemäß § 40 AngG nur zugunsten, nicht aber auch zum Nachteil des Arbeitnehmers zwingend ist (RIS-Justiz RS0029673). Diese Frist kann daher nicht verkürzt, sie kann aber zugunsten des Arbeitnehmers verlängert werden (Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4 264; Arb 7048; Arb 10.174 ua; vgl zu § 1162d ABGB Krejci aaO § 1162d Rz 1; Schwimann/Pfeil, ABGB² V § 1162d Rz 6). Die grundsätzliche Kompetenz der kollektivvertragschließenden Parteien, Geltendmachungsfristen in KollV zu normieren, ist § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG zu entnehmen, wo es heißt, durch KollV können "die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer" geregelt werden (Pfeil, RdW 1986, 343 [344]; Wöss aaO 221). Wenn im KollV enthaltene Fallfristen zum Nachteil der Arbeitnehmer gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen verstoßen, wie etwa gegen § 34 AngG, sind sie nichtig (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht10 312; Arb 10.219 ua).Paragraph 34, AngG normiert eine Fallfrist, die gemäß Paragraph 40, AngG nur zugunsten, nicht aber auch zum Nachteil des Arbeitnehmers zwingend ist (RIS-Justiz RS0029673). Diese Frist kann daher nicht verkürzt, sie kann aber zugunsten des Arbeitnehmers verlängert werden (Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4 264; Arb 7048; Arb 10.174 ua; vergleiche , zu Paragraph 1162 d, ABGB Krejci aaO Paragraph 1162 d, Rz 1; Schwimann/Pfeil, ABGB² römisch fünf Paragraph 1162 d, Rz 6). Die grundsätzliche Kompetenz der kollektivvertragschließenden Parteien, Geltendmachungsfristen in KollV zu normieren, ist Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG zu entnehmen, wo es heißt, durch KollV können "die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer" geregelt werden (Pfeil, RdW 1986, 343 [344]; Wöss aaO 221). Wenn im KollV enthaltene Fallfristen zum Nachteil der Arbeitnehmer gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen verstoßen, wie etwa gegen Paragraph 34, AngG, sind sie nichtig (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht10 312; Arb 10.219 ua).
Der gegenständliche KollV normiert in Punkt XIII. ein zweistufiges System, indem er zunächst in Satz 1 anordnet, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit beim Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden müssen; sonst - dies kann der Überschrift "Verfall von Ansprüchen" entnommen werden - tritt deren Verfall ein. Satz 2 sieht dann als zweite Stufe vor, dass bei rechtzeitiger Geltendmachung die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren gewahrt bleibt (vgl Arb 10.062 = DRdA 1987/9 [Holzner] und 9 ObA 80/98z zum Abschnitt A Z 4 der Gehaltsordnung des KollV für die Handelsangestellten Österreichs; ähnlich auch Punkt XX. des KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe). Mangels anderer Hinweise genügt die außergerichtliche Geltendmachung. Die Ansprüche müssen dabei aber soweit konkretisiert werden, dass der Arbeitgeber erkennen kann, welche Ansprüche ihrer Art nach gemeint sind (vgl Schwarz/Löschnigg aaO 313; DRdA 1981, 328; Arb 10.889; 9 ObA 80/98z ua).Der gegenständliche KollV normiert in Punkt römisch dreizehn. ein zweistufiges System, indem er zunächst in Satz 1 anordnet, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit beim Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden müssen; sonst - dies kann der Überschrift "Verfall von Ansprüchen" entnommen werden - tritt deren Verfall ein. Satz 2 sieht dann als zweite Stufe vor, dass bei rechtzeitiger Geltendmachung die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren gewahrt bleibt vergleiche Arb 10.062 = DRdA 1987/9 [Holzner] und 9 ObA 80/98z zum Abschnitt A Ziffer 4, der Gehaltsordnung des KollV für die Handelsangestellten Österreichs; ähnlich auch Punkt römisch zwanzig. des KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe). Mangels anderer Hinweise genügt die außergerichtliche Geltendmachung. Die Ansprüche müssen dabei aber soweit konkretisiert werden, dass der Arbeitgeber erkennen kann, welche Ansprüche ihrer Art nach gemeint sind vergleiche Schwarz/Löschnigg aaO 313; DRdA 1981, 328; Arb 10.889; 9 ObA 80/98z ua).
KollV sind im normativen Teil nach den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzen gelten (§§ 6, 7 ABGB), auszulegen. Sie sind als Ergebnis der Verhandlung der KollVparteien häufig Kompromisse. Bei ihrer Auslegung ist im Zweifel davon auszugehen, dass die KollVparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchzuführende Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten (RIS-Justiz RS0008807, RS0010088 ua).KollV sind im normativen Teil nach den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzen gelten (Paragraphen 6, 7, ABGB), auszulegen. Sie sind als Ergebnis der Verhandlung der KollVparteien häufig Kompromisse. Bei ihrer Auslegung ist im Zweifel davon auszugehen, dass die KollVparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchzuführende Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten (RIS-Justiz RS0008807, RS0010088 ua).
Richtig ist, dass es Zweck der Regelung des § 34 AngG ist, für eine möglichst rasche Bereinigung der nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch offenen Ansprüche zu sorgen. Die Vertragspartner sollen dazu angehalten werden, möglichst bald ihre Ansprüche geltend zu machen; andernfalls droht Bereinigung durch Verfall (vgl Krejci aaO § 1162d Rz 3; Arb 10.475 ua). Allerdings gilt die sechsmonatige Verfallsfrist nach § 34 AngG nicht für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, sondern eben soweit hier relevant nur für Ersatzansprüche wegen vorzeitiger Entlassung iSd §§ 28 und 29 AngG. Die Besonderheit des Punktes XIII. des KollV liegt nun darin, dass nach dem eindeutigen Wortlaut in Satz 1 über § 34 AngG hinaus "alle" Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst werden. Hierin liegt auch der von der Revisionswerberin negierte Vorteil der Arbeitgeberseite. Im Gegenzug ordnet dann Satz 2 an, dass bei rechtzeitiger Geltendmachung die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren gewahrt bleibt. Der Revisionswerberin ist zuzugeben, dass der Ausdruck "gewahrt" gewisse Auslegungsprobleme bereiten kann, wenn man sich dem Thema von ihrem Standpunkt nähert. Satz 2 bringt aber in keiner Weise zum Ausdruck, dass mit der Anordnung der "Wahrung" der gesetzlichen Verjährungsfrist nicht alle Ansprüche des Satzes 1, nämlich alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gemeint sein sollen. Die Auslegung der Revisionswerberin, Satz 2 würde sich nur auf jene Ansprüche beziehen, die nicht unter § 34 AngG fallen, findet im KollVwortlaut keine Stütze. Hierin liegt gerade der sichtbare Kompromiss der Kollektivvertragsparteien. Während zunächst in Satz 1 "alle" Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis der sechsmonatigen Verfallsfrist unterworfen werden, gilt anschließend für "alle" Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis die dreijährige Verjährungsfrist, sofern sie rechtzeitig binnen sechs Monaten schriftlich geltend gemacht wurden (und daher noch nicht verfallen sind).Richtig ist, dass es Zweck der Regelung des Paragraph 34, AngG ist, für eine möglichst rasche Bereinigung der nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch offenen Ansprüche zu sorgen. Die Vertragspartner sollen dazu angehalten werden, möglichst bald ihre Ansprüche geltend zu machen; andernfalls droht Bereinigung durch Verfall vergleiche , Krejci aaO Paragraph 1162 d, Rz 3; Arb 10.475 ua). Allerdings gilt die sechsmonatige Verfallsfrist nach Paragraph 34, AngG nicht für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, sondern eben soweit hier relevant nur für Ersatzansprüche wegen vorzeitiger Entlassung iSd Paragraphen 28 und 29 AngG. Die Besonderheit des Punktes römisch dreizehn. des KollV liegt nun darin, dass nach dem eindeutigen Wortlaut in Satz 1 über Paragraph 34, AngG hinaus "alle" Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst werden. Hierin liegt auch der von der Revisionswerberin negierte Vorteil der Arbeitgeberseite. Im Gegenzug ordnet dann Satz 2 an, dass bei rechtzeitiger Geltendmachung die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren gewahrt bleibt. Der Revisionswerberin ist zuzugeben, dass der Ausdruck "gewahrt" gewisse Auslegungsprobleme bereiten kann, wenn man sich dem Thema von ihrem Standpunkt nähert. Satz 2 bringt aber in keiner Weise zum Ausdruck, dass mit der Anordnung der "Wahrung" der gesetzlichen Verjährungsfrist nicht alle Ansprüche des Satzes 1, nämlich alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gemeint sein sollen. Die Auslegung der Revisionswerberin, Satz 2 würde sich nur auf jene Ansprüche beziehen, die nicht unter Paragraph 34, AngG fallen, findet im KollVwortlaut keine Stütze. Hierin liegt gerade der sichtbare Kompromiss der Kollektivvertragsparteien. Während zunächst in Satz 1 "alle" Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis der sechsmonatigen Verfallsfrist unterworfen werden, gilt anschließend für "alle" Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis die dreijährige Verjährungsfrist, sofern sie rechtzeitig binnen sechs Monaten schriftlich geltend gemacht wurden (und daher noch nicht verfallen sind).
Die Auffassung der Revisionswerberin, die berufungsgerichtliche Auslegung des Kollektivvertrages laufe dem Zweck jeder Verfallsfrist, nämlich der raschen Klärung offener Ansprüche, diametral zuwider, trifft nicht zu. Durch die gegenständliche Regelung ist vielmehr sichergestellt, dass sich der Arbeitnehmer hinsichtlich aller Ansprüche rasch artikulieren muss, indem er sie binnen sechs Monaten geltend macht. Der Arbeitgeber kann daher nicht durch die erstmalige gerichtliche Geltendmachung offener Ansprüche unmittelbar vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist überrascht werden. Sie ist nur mehr möglich, wenn schon vorher binnen sechs Monaten die außergerichtliche Geltendmachung erfolgt ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.