Rechtssatz RS0034307
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034307
Entscheidungsdatum
17.11.2004
Norm
ABGB §1486 Z5
KollV für die Handelsangestellten Österreichs Gehaltsordnung AbschnA PktXIV
Rechtssatz
Abschnitt A Z 4 der Gehaltsordnung ist dahingehend zu verstehen, daß Bezugsdifferenzen, die auf einer unrichtigen Einstufung des Arbeitnehmers beruhen, innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Fälligkeit außergerichtlich geltend gemacht werden müssen. Geschieht dies, so bleibt es bei der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB; wird aber die Forderung nicht außergerichtlich geltend gemacht, so tritt Verjährung schon nach zwei Jahren ein.Abschnitt A Ziffer 4, der Gehaltsordnung ist dahingehend zu verstehen, daß Bezugsdifferenzen, die auf einer unrichtigen Einstufung des Arbeitnehmers beruhen, innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Fälligkeit außergerichtlich geltend gemacht werden müssen. Geschieht dies, so bleibt es bei der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB; wird aber die Forderung nicht außergerichtlich geltend gemacht, so tritt Verjährung schon nach zwei Jahren ein.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 123/81
Entscheidungstext OGH 03.11.1981 4 Ob 123/81
Veröff: Arb 10062
- 9 ObA 190/91
Entscheidungstext OGH 20.11.1991 9 ObA 190/91
Vgl; Veröff: Arb 10976 = RdW 1993,153
- 9 ObA 80/98z
Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 ObA 80/98z
- 9 ObA 99/04f
Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 ObA 99/04f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Punkt XIII. des KollV für die Angestellten in den Fahrschulen Österreichs. (T1); Beisatz: Während zunächst in Satz 1 "alle" Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis der sechsmonatigen Verfallsfrist unterworfen werden, gilt anschließend für "alle" Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis die dreijährige Verjährungsfrist, sofern sie rechtzeitig binnen sechs Monaten schriftlich geltend gemacht wurden (und daher noch nicht verfallen sind). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0034307
Dokumentnummer
JJR_19811103_OGH0002_0040OB00123_8100000_002