Die dagegen erhobene Revision des Beklagten ist berechtigt. Eingangs ist darauf zu verweisen, dass bereits im zweiten Absatz der Klage vorgebracht wurde, mit Anlernvertrag vom 16. 8. 2000 sei ein Probemonat sowie eine darauffolgende Befristung des Dienstvertrags bis 15. 11. 2000 vereinbart worden. Auch im vorbereitenden Schriftsatz des Beklagten (ON 2/S 3) wird dies ausdrücklich zugestanden. Der von der Klägerin vorgelegte "Anlernvertrag" (Beilage 1) sieht ausdrücklich und unzweifelhaft in Schriftform die Umwandlung des Dienstverhältnisses nach Beendigung des Probemonats in ein befristetes Dienstverhältnis von zwei Monaten vor. In diesem Sinne hat auch das Erstgericht seine Feststellungen getroffen. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes auf S 8 seines Urteils, die zwingende Schriftform sei "im vorliegenden Fall jedoch jedenfalls nicht eingehalten" und nicht einmal behauptet worden, sind daher nicht verständlich und grob aktenwidrig.
§ 17 des Kollektivvertrages für die Angestellten bei Fachärzten bei Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten normiert, für neu aufgenommene Angestellte betrage die Probezeit einen Monat. Für Auszubildende und Ordinationshilfen könne nach Ablauf der Probezeit von einem Monat ein befristetes Dienstverhältnis von weiteren zwei Monaten schriftlich vereinbart werden. Die Klägerin will in ihrer Revisionsbeantwortung daraus ableiten, dass eine bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbarte weitere Befristung im Sinn der genannten Bestimmung unzulässig sei, weil eine derartige Vereinbarung erst nach Ablauf des Probemonats getroffen werden dürfe, sollten weitere Zweifel bestehen bleiben, ob der Arbeitnehmer die entsprechenden Fähigkeiten mitbringe. Für diese einschränkende Auslegung bietet die zitierte Bestimmung des Kollektivvertrags aber keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die gewählte Formulierung schließt nach Ansicht des erkennenden Senates die Vereinbarung eines von vorneherein mit insgesamt drei Monaten befristeten Diestverhältnisses nicht aus. Diese Sicht der Bestimmung entspricht auch den praktischen Lebensbedürfnissen, deren Beachtung den Kollektivvertragspartnern grundsätzlich zu unterstellen ist, weil dadurch für beide Parteien des Arbeitsvertrags der zeitliche Rahmen des Dienstverhältnisses klar abgesteckt ist. Wollte man hingegen das in der Revisionsbeantwortung entwickelte Modell als zwingend ansehen, würde in das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor der Entscheidung über das Eingehen eines unbefristeten Dienstverhältnisses ein zusätzlicher Unsicherheitsfaktor eingeführt.Paragraph 17, des Kollektivvertrages für die Angestellten bei Fachärzten bei Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten normiert, für neu aufgenommene Angestellte betrage die Probezeit einen Monat. Für Auszubildende und Ordinationshilfen könne nach Ablauf der Probezeit von einem Monat ein befristetes Dienstverhältnis von weiteren zwei Monaten schriftlich vereinbart werden. Die Klägerin will in ihrer Revisionsbeantwortung daraus ableiten, dass eine bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbarte weitere Befristung im Sinn der genannten Bestimmung unzulässig sei, weil eine derartige Vereinbarung erst nach Ablauf des Probemonats getroffen werden dürfe, sollten weitere Zweifel bestehen bleiben, ob der Arbeitnehmer die entsprechenden Fähigkeiten mitbringe. Für diese einschränkende Auslegung bietet die zitierte Bestimmung des Kollektivvertrags aber keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die gewählte Formulierung schließt nach Ansicht des erkennenden Senates die Vereinbarung eines von vorneherein mit insgesamt drei Monaten befristeten Diestverhältnisses nicht aus. Diese Sicht der Bestimmung entspricht auch den praktischen Lebensbedürfnissen, deren Beachtung den Kollektivvertragspartnern grundsätzlich zu unterstellen ist, weil dadurch für beide Parteien des Arbeitsvertrags der zeitliche Rahmen des Dienstverhältnisses klar abgesteckt ist. Wollte man hingegen das in der Revisionsbeantwortung entwickelte Modell als zwingend ansehen, würde in das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor der Entscheidung über das Eingehen eines unbefristeten Dienstverhältnisses ein zusätzlicher Unsicherheitsfaktor eingeführt.
Gemäß § 10a MuttSchG ist der Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn des Beschäftigungsverbotes gehemmt, es sei denn, dass die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist. Zufolge Abs 2 dieser Gesetzesstelle ist eine Befristung unter anderem dann sachlich gerechtfertigt, wenn sie im Interesse der Dienstnehmerin liegt oder wenn das Dienstverhältnis zu Ausbildungszwecken oder zur Erprobung abgeschlossen wurde, wenn auf Grund der in der vorgesehenen Verwendung erforderlichen Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche oder kollektivvertragliche Probezeit notwendig ist. Das Motiv des historischen Gesetzgebers bei der Einführung des § 10a MuttSchG durch das arbeitsrechtliche Begleitgesetz BGBl 822/1992 lag darin, die Umgehung des Mutterschutzgesetzes durch den Abschluss von befristeten Arbeitsverhältnissen zu verhindern. Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits klargestellt, dass die über die einmonatige Probezeit hinausgehende Befristung dann sachlich gerechtfertigt ist, wenn die Zeit der Erprobung in einem ausgewogenen Verhältnis zur Ausbildung und der angestrebten Verwendung steht. Je höher die Qualifikation der Tätigkeit ist, desto eher kann auch eine längere Befristung als sachlich gerechtfertigt angesehen werden (8Gemäß Paragraph 10 a, MuttSchG ist der Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn des Beschäftigungsverbotes gehemmt, es sei denn, dass die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist. Zufolge Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist eine Befristung unter anderem dann sachlich gerechtfertigt, wenn sie im Interesse der Dienstnehmerin liegt oder wenn das Dienstverhältnis zu Ausbildungszwecken oder zur Erprobung abgeschlossen wurde, wenn auf Grund der in der vorgesehenen Verwendung erforderlichen Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche oder kollektivvertragliche Probezeit notwendig ist. Das Motiv des historischen Gesetzgebers bei der Einführung des Paragraph 10 a, MuttSchG durch das arbeitsrechtliche Begleitgesetz Bundesgesetzblatt 822 aus 1992, lag darin, die Umgehung des Mutterschutzgesetzes durch den Abschluss von befristeten Arbeitsverhältnissen zu verhindern. Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits klargestellt, dass die über die einmonatige Probezeit hinausgehende Befristung dann sachlich gerechtfertigt ist, wenn die Zeit der Erprobung in einem ausgewogenen Verhältnis zur Ausbildung und der angestrebten Verwendung steht. Je höher die Qualifikation der Tätigkeit ist, desto eher kann auch eine längere Befristung als sachlich gerechtfertigt angesehen werden (8
ObA 316/99z = ArbSlg 12.025 = DRdA 2001/41 [Ritzberger-Moser] = WBl
2000/379; 9 ObA 326/00g = WBl 2001/349; 8 ObA 51/02m).
Im hier zu beurteilenden Fall der Ausbildung zur Ordinationshilfe kann durchaus von einer höheren Qualifikation der angestrebten Verwendung ausgegangen werden, beträgt doch die Ausbildungszeit gemäß § 8 des Kollektivvertrags drei Jahre und beinhaltet eine praktische und eine theoretische Ausbildung (Duales System). Damit kann aber die von der Klägerin angestrebte Tätigkeit nicht etwa mit jener einer Verkäuferin oder Regalbetreuerin (vgl 9 ObA 326/00g) gleichgestellt werden, sondern nähert sich eher jener einer Planungsassistentin an, in welchem Fall der erkennende Senat in seiner Entscheidung 8 ObA 316/99z eine dreimonatige Befristung des Dienstverhältnisses als jedenfalls sachlich gerechtfertigt erachtete. Wenngleich den Vorinstanzen darin beizupflichten ist, dass die Probezeit nur zur Prüfung der grundsätzlichen Eignung der Arbeitnehmerin dienen soll, darf nicht übersehen werden, dass an diese Eignung umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je qualifizierter der angestrebte Beruf und die dafür erforderliche Ausbildung ist. Dies haben offenbar auch die Kollektivvertragspartner erkannt, indem sie die Möglichkeit eröffneten, an die Probezeit von einem Monat ein befristetes Dienstverhältnis in der Dauer von zwei Monaten anzuschließen. Dass letztere Möglichkeit nur fakultativ eingeräumt wurde, vermag an diesen Überlegungen nichts zu ändern, da nicht übersehen werden darf, dass die Bestimmung auszubildende und bereits ausgebildete Ordinationshilfen betrifft, bei welch letzteren etwa bereits die bisherige Verwendung entsprechend aussagekräftig sein kann. Die Befristung des Dienstverhältnisses der Klägerin ist daher als sachlich gerechtfertigt im Sinn des § 10a Abs 2 MuttSchG anzusehen. Daran ändert auch nichts, dass nach den Feststellungen möglicherweise schon während des Probemonats von den übrigen Assistentinnen die mangelnde Eignung der Klägerin erkannt wurde, da die sachliche Rechtfertigung der Befristung im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zu beurteilen ist (8 ObA 316/99z).Im hier zu beurteilenden Fall der Ausbildung zur Ordinationshilfe kann durchaus von einer höheren Qualifikation der angestrebten Verwendung ausgegangen werden, beträgt doch die Ausbildungszeit gemäß Paragraph 8, des Kollektivvertrags drei Jahre und beinhaltet eine praktische und eine theoretische Ausbildung (Duales System). Damit kann aber die von der Klägerin angestrebte Tätigkeit nicht etwa mit jener einer Verkäuferin oder Regalbetreuerin vergleiche 9 ObA 326/00g) gleichgestellt werden, sondern nähert sich eher jener einer Planungsassistentin an, in welchem Fall der erkennende Senat in seiner Entscheidung 8 ObA 316/99z eine dreimonatige Befristung des Dienstverhältnisses als jedenfalls sachlich gerechtfertigt erachtete. Wenngleich den Vorinstanzen darin beizupflichten ist, dass die Probezeit nur zur Prüfung der grundsätzlichen Eignung der Arbeitnehmerin dienen soll, darf nicht übersehen werden, dass an diese Eignung umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je qualifizierter der angestrebte Beruf und die dafür erforderliche Ausbildung ist. Dies haben offenbar auch die Kollektivvertragspartner erkannt, indem sie die Möglichkeit eröffneten, an die Probezeit von einem Monat ein befristetes Dienstverhältnis in der Dauer von zwei Monaten anzuschließen. Dass letztere Möglichkeit nur fakultativ eingeräumt wurde, vermag an diesen Überlegungen nichts zu ändern, da nicht übersehen werden darf, dass die Bestimmung auszubildende und bereits ausgebildete Ordinationshilfen betrifft, bei welch letzteren etwa bereits die bisherige Verwendung entsprechend aussagekräftig sein kann. Die Befristung des Dienstverhältnisses der Klägerin ist daher als sachlich gerechtfertigt im Sinn des Paragraph 10 a, Absatz 2, MuttSchG anzusehen. Daran ändert auch nichts, dass nach den Feststellungen möglicherweise schon während des Probemonats von den übrigen Assistentinnen die mangelnde Eignung der Klägerin erkannt wurde, da die sachliche Rechtfertigung der Befristung im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zu beurteilen ist (8 ObA 316/99z).
Der Ablauf des auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses wurde daher durch die Meldung der Schwangerschaft der Klägerin nicht gemäß § 10a Abs 1 MuttSchG gehemmt, sodass der Revision des Beklagten Folge zu geben und das Klagebegehren abzuweisen ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Der Ablauf des auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses wurde daher durch die Meldung der Schwangerschaft der Klägerin nicht gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, MuttSchG gehemmt, sodass der Revision des Beklagten Folge zu geben und das Klagebegehren abzuweisen ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.