Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Klägerin ist gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG jedenfalls zulässig und auch berechtigt. Nach § 10a Mutterschutzgesetz ist der Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn des Beschäftigungsverbotes gehemmt, es sei denn, dass die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist. Zufolge Abs 2 des § 10a Mutterschutzgesetz ist eine Befristung sachlich gerechtfertigt, wenn sie im Interesse der Dienstnehmerin liegt oder das Dienstverhältnis für einen Vertretungsfall oder zu Ausübungszwecken bzw für eine Saison abgeschlossen wurde oder - für den vorliegenden Fall maßgeblich - wenn aufgrund der in der vorgesehenen Verwendung erforderlichen Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche oder kollektivvertraglich Probezeit notwendig ist. Das Motiv des historischen Gesetzgebers bei der Einführung des § 10a Mutterschutzgesetz durch das arbeitsrechtliche Begleitgesetz BGBl 822/1992 lag darin, die Umgehung des Mutterschutzgesetzes durch den Abschluss von befristeten Arbeitsverhältnissen zu verhindern (vgl zum Nachweis auch OGH 8. 6. 2000, 8 ObA 316/99z = DRdA 2001/41Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Klägerin ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG jedenfalls zulässig und auch berechtigt. Nach Paragraph 10 a, Mutterschutzgesetz ist der Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn des Beschäftigungsverbotes gehemmt, es sei denn, dass die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist. Zufolge Absatz 2, des Paragraph 10 a, Mutterschutzgesetz ist eine Befristung sachlich gerechtfertigt, wenn sie im Interesse der Dienstnehmerin liegt oder das Dienstverhältnis für einen Vertretungsfall oder zu Ausübungszwecken bzw für eine Saison abgeschlossen wurde oder - für den vorliegenden Fall maßgeblich - wenn aufgrund der in der vorgesehenen Verwendung erforderlichen Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche oder kollektivvertraglich Probezeit notwendig ist. Das Motiv des historischen Gesetzgebers bei der Einführung des Paragraph 10 a, Mutterschutzgesetz durch das arbeitsrechtliche Begleitgesetz Bundesgesetzblatt 822 aus 1992, lag darin, die Umgehung des Mutterschutzgesetzes durch den Abschluss von befristeten Arbeitsverhältnissen zu verhindern vergleiche zum Nachweis auch OGH 8. 6. 2000, 8 ObA 316/99z = DRdA 2001/41
[Ritzberger/Moser] = RdW 2001/186 = WBl 2000/379; OGH 28. 2. 2001, 9
ObA 326/00g = infas 2001 A 74 = WBl 2001/349).
Durch die genannten Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof auch bereits klargestellt, dass die über die einmonatige Probezeit hinausgehende Befristung dann sachlich gerechtfertigt ist, wenn die Zeit der Erprobung in einem ausgewogenen Verhältnis zur Ausbildung und der angestrebten Verwendung steht. Je höher die Qualifikation der Tätigkeit ist, desto eher kann auch eine längere Befristung als sachlich gerechtfertigt angesehen werden. Ausdrücklich dargestellt wurde in diesen Entscheidungen auch bereits, dass die mehrmonatige Befristung eines Arbeitsverhältnisses einer Regalbetreuerin oder Kassiererin in einem Supermarkt nicht als sachlich gerechtfertigt angesehen werden kann.
In seiner Entscheidung vom 8. 6. 2000 zu 8 ObA 316/99z, hat der Oberste Gerichtshof die Befristung bei einer Planungsassistentin, die mit der Planung und Einrichtung der Büros am Computer verantwortlich war und auch Kundenbetreuung durchzuführen hatte, wobei es sich um eine Akademikerin und EDV-Spezialistin handelte, mit insgesamt drei Monaten als sachlich gerechtfertigt zur Erprobung iSd § 10a Abs 2 Mutterschutzgesetz angesehen. Er hat in diesem Zusammenhang auch auf die Lehrmeinung von KnöflerIn seiner Entscheidung vom 8. 6. 2000 zu 8 ObA 316/99z, hat der Oberste Gerichtshof die Befristung bei einer Planungsassistentin, die mit der Planung und Einrichtung der Büros am Computer verantwortlich war und auch Kundenbetreuung durchzuführen hatte, wobei es sich um eine Akademikerin und EDV-Spezialistin handelte, mit insgesamt drei Monaten als sachlich gerechtfertigt zur Erprobung iSd Paragraph 10 a, Absatz 2, Mutterschutzgesetz angesehen. Er hat in diesem Zusammenhang auch auf die Lehrmeinung von Knöfler
(Mutterschutzgesetz/Elternkarenzurlaubsgesetz12, 185) verwiesen, wonach eine Umgehungabsicht des Arbeitgebers nicht anzunehmen sei, wenn im Unternehmen des Arbeitgebers für die ersten drei Monate generell befristete Dienstverhältnisse abgeschlossen werden (insoweit kritisch Ritzberger/Moser aaO).
Bereits in seiner Entscheidung vom 28. 2. 2001 zu 9 ObA 326/00g (=
ASoK 2001, 335 = infas 2001 A 74 = WBl 2001/349) hat der Oberste
Gerichtshof aber klargestellt, dass nicht die Arbeitnehmerin die auf Umgehung gerichtete Absicht des Arbeitgebers nachzuweisen hat, sondern der Arbeitgeber den sachlichen Grund für die Befristung behaupten und beweisen muss. Soweit der Entscheidung des erkennenden Senates zu 8 ObA 316/99z durch den wenn auch nur unterstützend vorgenommenen Verweis auf die einschlägige Literaturstelle Gegenteiliges entnommen werden kann, wird dies nicht aufrecht erhalten. Ist doch das Motiv des Gesetzgebers, mit der vorliegenden Regelung Arbeitnehmerinnen mit befristeten Arbeitsverhältnissen zu schützen, eben in der Weise umgesetzt worden, dass es an Arbeitgeber liegt, bei jeder Befristung den entsprechenden sachlichen Grund nachzuweisen.
Die Beklagte hat sich aber hier konkret nur darauf berufen, dass "zwecks Erprobung der Fähigkeiten im Umgang mit Kunden" eine viermonatige Befristung erfolgt sei. Zu besonders qualifizierten Tätigkeiten der Klägerin hat die Beklagten kein Vorbringen erstattet. Allein für die Tätigkeit einer Verkäuferin im Textilhandel kann jedoch eine Befristung vom vier Monaten zur Ermittlung ihrer Fähigkeit im Umgang mit Kunden nicht als sachlich gerechtfertigt angesehen werden.
Ausgehend von ihrer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht, dass die Befristung sachlich gerechtfertigt sei, haben die Vorinstanzen jedoch Feststellungen zum Beginn des Beschäftigungsverbotes ebenso wie zu den weiteren Anspruchsgrundlagen unterlassen.
Das Verfahren war daher zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die §§ 2 ASGG und 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG und 52 ZPO.