Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es im wesentlichen, auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es im wesentlichen, auf diese zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Im Hinblick darauf, daß zum strittigen Punkt des hier anzuwendenden Kollektivvertrages die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt, ist zusammenfassend festzuhalten:
Das Arbeitsverhältnis des Klägers, auf das der Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe anzuwenden war, hatte ein Jahr gedauert, am 9.Dezember 1992 durch berechtigte Entlassung des Klägers geendet und es war ihm zu diesem Zeitpunkt die Weihnachtsremuneration noch nicht ausbezahlt worden, obwohl sie nach dem Kollektivvertrag (XVIII P 2) spätestens am Ende der Arbeitswoche, in die der 1.Dezember fällt, im vorliegenden Fall also am 4.Dezember 1992, auszuzahlen gewesen wäre.Das Arbeitsverhältnis des Klägers, auf das der Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe anzuwenden war, hatte ein Jahr gedauert, am 9.Dezember 1992 durch berechtigte Entlassung des Klägers geendet und es war ihm zu diesem Zeitpunkt die Weihnachtsremuneration noch nicht ausbezahlt worden, obwohl sie nach dem Kollektivvertrag (römisch achtzehn P 2) spätestens am Ende der Arbeitswoche, in die der 1.Dezember fällt, im vorliegenden Fall also am 4.Dezember 1992, auszuzahlen gewesen wäre.
Anspruch auf volle Weihnachtsremuneration haben nach dem Kollektivvertrag alle am 1.Dezember ein volles Jahr beschäftigten Arbeitnehmer, andere haben Anspruch auf einen ihrer Dienstzeit entsprechenden Anteil. Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration entfällt gemäß XVIII P 4, wenn (ua) das Dienstverhältnis durch Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers gelöst wird. Hat der Arbeitnehmer die Weihnachtsremuneration jedoch bereits erhalten und endet das Arbeitsverhältnis (ua) aus diesem Grund vor Ablauf des Kalenderjahres, hat er gemäß P 5 jedoch nicht die gesamte Weihnachtsremuneration, sondern nur den auf die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfallenden aliquoten Teil zurückzuzahlen.Anspruch auf volle Weihnachtsremuneration haben nach dem Kollektivvertrag alle am 1.Dezember ein volles Jahr beschäftigten Arbeitnehmer, andere haben Anspruch auf einen ihrer Dienstzeit entsprechenden Anteil. Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration entfällt gemäß römisch achtzehn P 4, wenn (ua) das Dienstverhältnis durch Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers gelöst wird. Hat der Arbeitnehmer die Weihnachtsremuneration jedoch bereits erhalten und endet das Arbeitsverhältnis (ua) aus diesem Grund vor Ablauf des Kalenderjahres, hat er gemäß P 5 jedoch nicht die gesamte Weihnachtsremuneration, sondern nur den auf die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfallenden aliquoten Teil zurückzuzahlen.
Hieraus ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zu folgern, daß jedenfalls dann, wenn die berechtigte Entlassung erst nach dem Zeitpunkt, in dem die Weihnachtsremuneration auszuzahlen gewesen wäre, erfolgt ist, der Arbeitnehmer nicht den gesamten Anspruch auf Weihnachtsremuneration, sondern nur den dem Entlassungszeitpunkt folgenden aliquoten Anteil verliert, weil er bei rechtzeitiger Bezahlung ja auch nur zur Rückzahlung dieses aliquoten Teiles verpflichtet wäre. Durch die kollektivvertragswidrige, nicht rechtzeitige Zahlung der Weihnachtsremuneration durch den Arbeitgeber darf der Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden, als wenn die Weihnachtsremuneration kollektivvertragsgemäß ausbezahlt worden wäre.
Im vorliegenden Fall besteht daher der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Weihnachtsremuneration, bei dessen Berechnung er bereits die Urlaubszahlung und den auf den restlichen Teil des Jahres entfallenden Betrag abgezogen hat, zu Recht.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.