Die Revision ist teilweise, nämlich hinsichtlich des Punktes 1 im Sinn der Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung berechtigt; hinsichtlich des Punktes 2 ist die Entscheidung des Berufungsgerichtes zu bestätigen.
1.) Die rechtliche Qualifikation des Berufungsgerichtes der Außendienstzulage nach § 74 DO.A als reine Aufwandsentschädigung ist unzutreffend.1.) Die rechtliche Qualifikation des Berufungsgerichtes der Außendienstzulage nach Paragraph 74, DO.A als reine Aufwandsentschädigung ist unzutreffend.
Wie der Oberste Gerichtshof in der erst kürzlich ergangenen Entscheidung vom 27.4.1995, 8 Ob A 253/94, die in anonymisierter Form zur näheren Information beigelegt und auf deren Ausführungen verwiesen wird, klargestellt hat, handelt es sich bei der Außendienstzulage nach § 74 DO.A jedenfalls seit der durch die Einführung des § 59 c DO.A geänderten Rechtslage, die auf die Außendienstzulage durchschlägt, um eine Zulage eigener Art, der vornehmlich Entgeltcharakter, nämlich Abgeltung für die mit dem Außendienst verbundene Unbequemlichkeit zukommt. Die Außendienstzulage nach § 74 DO.A wird weder unter den ständigen noch unter den nicht ständigen Bezügen des § 35 Abs 2 und 3 DO.A noch in den §§ 59 a und 60 DO.A unter den für die Berechnung des Entgelts im Urlaubs- und im Krankheitsfall einzubeziehenden Bezüge genannt. Es stand und steht den Vertragspartnern der DO.A zwar frei zu vereinbaren, nur bestimmte, und nicht sämtliche Zahlungen an Dienstnehmer als "Dienstbezüge" iSd des § 35 DO.A zu werten. Die Bestimmungen der §§ 59 a und 60 DO.A, denen Kollektivvertragscharakter zukommt, wonach die Außendienstzulage bei Berechnung des Entgelts im Urlaubs- und Krankheitsfall nicht zu berücksichtigen ist, sind jedoch - wie der Revisionswerber zutreffend ausführt - gesetzwidrig, weil sie den zwingenden Bestimmungen des § 8 AngG und des § 6 UrlG widersprechen:Wie der Oberste Gerichtshof in der erst kürzlich ergangenen Entscheidung vom 27.4.1995, 8 Ob A 253/94, die in anonymisierter Form zur näheren Information beigelegt und auf deren Ausführungen verwiesen wird, klargestellt hat, handelt es sich bei der Außendienstzulage nach Paragraph 74, DO.A jedenfalls seit der durch die Einführung des Paragraph 59, c DO.A geänderten Rechtslage, die auf die Außendienstzulage durchschlägt, um eine Zulage eigener Art, der vornehmlich Entgeltcharakter, nämlich Abgeltung für die mit dem Außendienst verbundene Unbequemlichkeit zukommt. Die Außendienstzulage nach Paragraph 74, DO.A wird weder unter den ständigen noch unter den nicht ständigen Bezügen des Paragraph 35, Absatz 2 und 3 DO.A noch in den Paragraphen 59, a und 60 DO.A unter den für die Berechnung des Entgelts im Urlaubs- und im Krankheitsfall einzubeziehenden Bezüge genannt. Es stand und steht den Vertragspartnern der DO.A zwar frei zu vereinbaren, nur bestimmte, und nicht sämtliche Zahlungen an Dienstnehmer als "Dienstbezüge" iSd des Paragraph 35, DO.A zu werten. Die Bestimmungen der Paragraphen 59, a und 60 DO.A, denen Kollektivvertragscharakter zukommt, wonach die Außendienstzulage bei Berechnung des Entgelts im Urlaubs- und Krankheitsfall nicht zu berücksichtigen ist, sind jedoch - wie der Revisionswerber zutreffend ausführt - gesetzwidrig, weil sie den zwingenden Bestimmungen des Paragraph 8, AngG und des Paragraph 6, UrlG widersprechen:
Wie der OGH erst kürzlich mehrfach ausgeführt hat (DRdA 1994, 269 und DRdA 1994, 505 betreffend die Abschlußprovisionen von Versicherungsvertretern im Außendienst sowie DRdA 1995, 148 betreffend die Nachtdienstzulagen von Krankenschwestern) fallen Zulagen, die nicht die Funktion einer Aufwandsentschädigung haben, unabhängig davon, ob sie in einem Kollektivvertrag als Entgeltbestandteile bezeichnet werden - dies gilt auch für den Generalkollektivvertrag über den Begriff des Entgelts gemäß § 6 UrlG - unter den Entgeltbegriff des AngG und des UrlG. Die Bestimmungen über die Entgeltfortzahlung nach § 8 AngG im Krankheitsfall und die Zahlung des regelmäßigen Entgelts während des Urlaubs nach § 6 UrlG sind gemäß § 40 AngG bzw § 12 UrlG zwingendes Recht. Der Arbeitnehmer soll durch die Erkrankung und den Urlaub keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden. Es ist daher nach dem Entgeltausfallsprinzip der Fortzahlung das regelmäßige Entgelt zugrunde zu legen, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung (Krankheit, Urlaub) eingetreten wäre (hinsichtlich der näheren Begründung wird auf die genannten E verwiesen).Wie der OGH erst kürzlich mehrfach ausgeführt hat (DRdA 1994, 269 und DRdA 1994, 505 betreffend die Abschlußprovisionen von Versicherungsvertretern im Außendienst sowie DRdA 1995, 148 betreffend die Nachtdienstzulagen von Krankenschwestern) fallen Zulagen, die nicht die Funktion einer Aufwandsentschädigung haben, unabhängig davon, ob sie in einem Kollektivvertrag als Entgeltbestandteile bezeichnet werden - dies gilt auch für den Generalkollektivvertrag über den Begriff des Entgelts gemäß Paragraph 6, UrlG - unter den Entgeltbegriff des AngG und des UrlG. Die Bestimmungen über die Entgeltfortzahlung nach Paragraph 8, AngG im Krankheitsfall und die Zahlung des regelmäßigen Entgelts während des Urlaubs nach Paragraph 6, UrlG sind gemäß Paragraph 40, AngG bzw Paragraph 12, UrlG zwingendes Recht. Der Arbeitnehmer soll durch die Erkrankung und den Urlaub keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden. Es ist daher nach dem Entgeltausfallsprinzip der Fortzahlung das regelmäßige Entgelt zugrunde zu legen, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung (Krankheit, Urlaub) eingetreten wäre (hinsichtlich der näheren Begründung wird auf die genannten E verwiesen).
Da die Angestellten der beklagten Partei die Außendienstzulage nach § 74 DO.A ungeschmälert erhalten, wenn sie nicht durch Krankheit oder Urlaub an der Arbeit verhindert sind, ist ihnen diese Zulage auch im Urlaubs- und Krankheitsfall ungekürzt zu bezahlen. Die §§ 59 a und 60 DO.A, die die Einrechnung der Außendienstzulage in diesen Fällen nicht vorsehen, sind insoweit gesetzwidrig. Das Klagebegehren, daß die Außendienstzulage nach § 74 DO.A auch an Tagen der Dienstverhinderung durch Urlaub oder Krankheit auszubezahlen ist, ist daher berechtigt.Da die Angestellten der beklagten Partei die Außendienstzulage nach Paragraph 74, DO.A ungeschmälert erhalten, wenn sie nicht durch Krankheit oder Urlaub an der Arbeit verhindert sind, ist ihnen diese Zulage auch im Urlaubs- und Krankheitsfall ungekürzt zu bezahlen. Die Paragraphen 59, a und 60 DO.A, die die Einrechnung der Außendienstzulage in diesen Fällen nicht vorsehen, sind insoweit gesetzwidrig. Das Klagebegehren, daß die Außendienstzulage nach Paragraph 74, DO.A auch an Tagen der Dienstverhinderung durch Urlaub oder Krankheit auszubezahlen ist, ist daher berechtigt.
2.) Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes hinsichtlich des Punktes 2, nämlich der behaupteten Erhöhung der Außendienstzulage nach § 74 DO.A durch Gewährung ohne Setzung eines Vorbehaltes auf Seiten des Dienstgebers zutreffend ist, genügt es insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen und nur korrigierend festzuhalten, daß nach den Behauptungen des Revisionswerbers die erhöhte Zulage über Ansuchen des Betriebsrates erstmals 1985 und sodann über jeweils neuerliches Ansuchen in den Jahren 1986, 1988, 1989 und 1991 gewährt, dagegen in den Jahren 1987 und 1990 eine Erhöhung abgelehnt wurde, ohne daß der Betriebsrat oder die Belegschaft dagegen remonstriert hätten, und daß seit dem Jahre 1992 die Frage der beantragten Anhebung noch offen ist.2.) Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes hinsichtlich des Punktes 2, nämlich der behaupteten Erhöhung der Außendienstzulage nach Paragraph 74, DO.A durch Gewährung ohne Setzung eines Vorbehaltes auf Seiten des Dienstgebers zutreffend ist, genügt es insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen und nur korrigierend festzuhalten, daß nach den Behauptungen des Revisionswerbers die erhöhte Zulage über Ansuchen des Betriebsrates erstmals 1985 und sodann über jeweils neuerliches Ansuchen in den Jahren 1986, 1988, 1989 und 1991 gewährt, dagegen in den Jahren 1987 und 1990 eine Erhöhung abgelehnt wurde, ohne daß der Betriebsrat oder die Belegschaft dagegen remonstriert hätten, und daß seit dem Jahre 1992 die Frage der beantragten Anhebung noch offen ist.
Die Kosten des gesamten Verfahrens sind gemäß § 43 Abs 1, 50 ZPO gegenseitig aufzuheben, weil die klagende Partei etwa zur Hälfte (Punkt 1 des Klagebegehrens) obsiegt und zur Hälfte (Punkt 2 des Klagebegehrens) unterlegen ist.Die Kosten des gesamten Verfahrens sind gemäß Paragraph 43, Absatz eins, 50, ZPO gegenseitig aufzuheben, weil die klagende Partei etwa zur Hälfte (Punkt 1 des Klagebegehrens) obsiegt und zur Hälfte (Punkt 2 des Klagebegehrens) unterlegen ist.