Rechtssatz RS0048240
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048240
Entscheidungsdatum
27.09.2013
Norm
AngG §8
DO.A §59
DO.A §59c
DO.A §60
DO.A §74
UrlG §6
Rechtssatz
Die Außendienstzulage ist eine Zulage eigener Art, der vornehmlich Entgeltcharakter, nämlich Abgeltung für die mit dem Außendienst verbundene Unbequemlichkeit zukommt. Sie ist - entgegen der Bestimmungen der §§ 59a und 60 DO.A bei Berechnung des Entgelts im Urlaubsfall und Krankheitsfall zu berücksichtigen.Die Außendienstzulage ist eine Zulage eigener Art, der vornehmlich Entgeltcharakter, nämlich Abgeltung für die mit dem Außendienst verbundene Unbequemlichkeit zukommt. Sie ist - entgegen der Bestimmungen der Paragraphen 59 a und 60 DO.A bei Berechnung des Entgelts im Urlaubsfall und Krankheitsfall zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 323/94
Entscheidungstext OGH 24.05.1995 8 ObA 323/94
- 9 ObA 83/07g
Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 83/07g
nur: Die Außendienstzulage ist eine Zulage eigener Art, der vornehmlich Entgeltcharakter zukommt. (T1); Beisatz: Hier: Berücksichtigung für Abfertigung. (T2)
- 9 ObA 58/13i
Entscheidungstext OGH 27.09.2013 9 ObA 58/13i
Auch; nur: Die Außendienstzulage ist eine Zulage eigener Art, der vornehmlich Entgeltcharakter, nämlich Abgeltung für die mit dem Außendienst verbundene Unbequemlichkeit zukommt. (T3)
Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 19d Abs 6 AZG. (T4)
Schlagworte
Aufwandsentschädigung, Ausfallsprinzip, Arbeitsverhinderung, Urlaub, Krankheit, Angestellte, Dienstordnung, Entgelt
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048240
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2013
Dokumentnummer
JJR_19950524_OGH0002_008OBA00323_9400000_001