Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der Beklagten zunächst vom 1. 7. 1961 bis 31. 12. 1998 und daran anschließend vom 1. 1. 1999 bis 30. 4. 2005 als Beitragsprüfer beschäftigt, sein Beschäftigungsausmaß betrug bis 31. 12. 1998 40 Stunden wöchentlich, zum 31. 12. 1998 erhielt er eine Abfertigung in Höhe von 48.463,91 EUR brutto ausbezahlt. Auf das Dienstverhältnis ist die DO.A für Verwaltungsangestellte, Pflegepersonal und zahntechnische Angestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs anzuwenden. In den 90er-Jahren war die finanzielle Situation der Beklagten schlecht und daher die Kündigung mehrerer, vor allem jüngerer Mitarbeiter ein Thema. Der Kläger war damals bereits unkündbar gestellt. Aus der Idee der notwendigen Einsparung heraus entstand die Betriebsvereinbarung „Teilzeit und Abfertigung", die mit 1. 1. 1998 in Kraft trat. Diese war für ältere Dienstnehmer vor der Pensionierung gedacht, wobei im Gegenzug für die Reduzierung der Arbeitszeit die Mitarbeiter vorzeitig steuerbegünstigt ihre Abfertigung erhalten sollten. § 2 „Geltungsbereich" der Betriebsvereinbarung lautet:Der Kläger war bei der Beklagten zunächst vom 1. 7. 1961 bis 31. 12. 1998 und daran anschließend vom 1. 1. 1999 bis 30. 4. 2005 als Beitragsprüfer beschäftigt, sein Beschäftigungsausmaß betrug bis 31. 12. 1998 40 Stunden wöchentlich, zum 31. 12. 1998 erhielt er eine Abfertigung in Höhe von 48.463,91 EUR brutto ausbezahlt. Auf das Dienstverhältnis ist die DO.A für Verwaltungsangestellte, Pflegepersonal und zahntechnische Angestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs anzuwenden. In den 90er-Jahren war die finanzielle Situation der Beklagten schlecht und daher die Kündigung mehrerer, vor allem jüngerer Mitarbeiter ein Thema. Der Kläger war damals bereits unkündbar gestellt. Aus der Idee der notwendigen Einsparung heraus entstand die Betriebsvereinbarung „Teilzeit und Abfertigung", die mit 1. 1. 1998 in Kraft trat. Diese war für ältere Dienstnehmer vor der Pensionierung gedacht, wobei im Gegenzug für die Reduzierung der Arbeitszeit die Mitarbeiter vorzeitig steuerbegünstigt ihre Abfertigung erhalten sollten. Paragraph 2, „Geltungsbereich" der Betriebsvereinbarung lautet:
„1. Die Betriebsvereinbarung gilt ab 1. 1. 1998 für alle Mitglieder und sämtliche Dienstarten der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse - Forum Gesundheit, deren Arbeitszeit nach einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses um mindestens 25 % reduziert wird.
2. Diese Regelung gilt nicht rückwirkend für bereits umgestiegene Teilzeitkräfte und nicht für Mitarbeiter, die nur befristet auf Teilzeit wechseln.
3. Eine gänzliche Freistellung (einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses) wird von dieser Betriebsvereinbarung dann erfasst, wenn der freiwerdende Dienstposten nicht nachbesetzt und aus dem Dienstpostenplan eliminiert wird. Unverfallbare Anwartschaften iSd § 7 Abs 1 Betriebspensionsgesetz (BPG) führen - abweichend von den in den Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art V Abs 4 BPG iVm Übergangsbestimmung Art XXXIII Z 3 DO.A) festgelegten Grundsätzen - zur Erfüllung der Leistungszusage im Leistungsfall.3. Eine gänzliche Freistellung (einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses) wird von dieser Betriebsvereinbarung dann erfasst, wenn der freiwerdende Dienstposten nicht nachbesetzt und aus dem Dienstpostenplan eliminiert wird. Unverfallbare Anwartschaften iSd Paragraph 7, Absatz eins, Betriebspensionsgesetz (BPG) führen - abweichend von den in den Übergangs- und Schlussbestimmungen (Artikel römisch fünf, Absatz 4, BPG in Verbindung mit Übergangsbestimmung Artikel römisch 33 , Ziffer 3, DO.A) festgelegten Grundsätzen - zur Erfüllung der Leistungszusage im Leistungsfall.
4. Vereinbarungen dieser Art werden vorerst einmal zum 1. 1. 1998 abgeschlossen; einigen sich die Vertragsparteien, kann dieses Angebot zu bestimmten Stichtagen wiederholt werden."
§ 8 der Betriebsvereinbarung „dienstrechtliche Regelungen" lautet wie folgt:Paragraph 8, der Betriebsvereinbarung „dienstrechtliche Regelungen" lautet wie folgt:
„1. Das Dienstverhältnis wird zum vereinbarten Stichtag einvernehmlich zur Auflösung gebracht. Der bis dahin angesammelte Abfertigungsanspruch wird in diesem Zusammenhang gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ausbezahlt.
2. Abschluss eines neuen - mit einer mindestens 25%igen dauernden Minderung der wöchentlichen Normalarbeitszeit verbundenen - Dienstvertrages. Unter analoger Anwendung der Bestimmung des § 28b DO.A - sowie der korrespondierenden Bestimmungen der übrigen Dienstordnungen - bleiben die bereits erworbenen arbeits- und dienstrechtlichen Ansprüche gewahrt.2. Abschluss eines neuen - mit einer mindestens 25%igen dauernden Minderung der wöchentlichen Normalarbeitszeit verbundenen - Dienstvertrages. Unter analoger Anwendung der Bestimmung des Paragraph 28 b, DO.A - sowie der korrespondierenden Bestimmungen der übrigen Dienstordnungen - bleiben die bereits erworbenen arbeits- und dienstrechtlichen Ansprüche gewahrt.
3. Ein neuer Abfertigungsanspruch auf Teilzeitbasis kann allerdings nur in jenem Ausmaß entstehen, das sich bei einer Gesamtbetrachtung des bereits abgefertigten, sowie des neu auf Teilzeit hinzugekommenen Zeitraums nach Abzug der bereits ausbezahlten Abfertigung ergibt. Ein Höchstmaß von zwölf monatlichen Entgelten kann somit in keinem Fall überschritten werden.
4. Die aus Anlass eines Dienstjubiläums gebührende Zuwendung berechnet sich nach dem Verhältnis der Dauer der voneinander abweichenden Arbeitszeiten.
5. Bei der Beurteilung des Pensionsanfalls ist der bereits abgefertigte Zeitraum zu berücksichtigen. Zu diesem Zeitpunkt ruht daher für jeden monatlichen Abfertigungsbezug ein monatlicher Pensionsbezug zu je 1/12tel der 13. und 14. Pension.
6. Die Initiative zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses geht vom Arbeitnehmer aus und dient in erster Linie seinen persönlichen Zielsetzungen. Mit dieser freiwilligen Entscheidung dokumentiert der Mitarbeiter, dass er nach Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile unter dem Aspekt des arbeitsrechtlichen Günstigkeitsprinzips das Angebot dieser Betriebsvereinbarung gegenüber einer Weiterbeschäftigung unter bisherigen Bedingungen als insgesamt günstiger erachtet."
Aus den Erläuterungen der Betriebsvereinbarung „Teilzeit und Abfertigung" ergibt sich, dass der Entschluss, diese Betriebsvereinbarung in Anspruch zu nehmen, nicht widerrufbar ist. Zu § 8 Abs 3 der Betriebsvereinbarung sehen die Erläuterungen vor, dass für die Gesamtbetrachtung die Anzahl der Monatsgehälter maßgeblich ist.Aus den Erläuterungen der Betriebsvereinbarung „Teilzeit und Abfertigung" ergibt sich, dass der Entschluss, diese Betriebsvereinbarung in Anspruch zu nehmen, nicht widerrufbar ist. Zu Paragraph 8, Absatz 3, der Betriebsvereinbarung sehen die Erläuterungen vor, dass für die Gesamtbetrachtung die Anzahl der Monatsgehälter maßgeblich ist.
Der Betriebsrat sah in dieser Betriebsvereinbarung zunächst keinen unmittelbaren Vorteil für die Arbeitnehmer, erst als sich eine Reihe Bediensteter dafür aussprach, kam die Betriebsvereinbarung in der festgestellten Weise zustande. Der Kläger entschloss sich - wie 205 Mitarbeiter der Beklagten - zur Reduktion seiner Arbeitszeit auf 30 Stunden entsprechend dem in der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Modus ab 1. 1. 1999. In der Folge erhielt er auf Basis seines damaligen Letztbezuges für 40 Stunden zwölf Monatsentgelte Abfertigung in Höhe von 48.463,91 EUR brutto. Der Kläger war damals in D2/19 eingestuft. Es wurde kein restlicher Urlaubsanspruch in das neue Dienstverhältnis hinübergenommen. Ohne die Regelung der Betriebsvereinbarung „Teilzeit und Abfertigung" hätte der Kläger zum damaligen Zeitpunkt das Dienstverhältnis nicht beendet und auch die Dienstzeit nicht reduziert. Der Kläger arbeitete in der Folge auch nur 30 Wochenstunden. Im Jahr 2000 kam es zu einer Änderung der Rechtslage, die die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Altersteilzeit vorsah. Voraussetzung hiefür war jedoch eine davor gelegene Vollbeschäftigungszeit. Um den Mitarbeitern, die ihre Arbeitszeit entsprechend der Betriebsvereinbarungen reduziert hatten, die Inanspruchnahme der Altersteilzeit zu ermöglichen, wurde ihnen eine Aufstockung der Arbeitszeit auf 40 Stunden für die Dauer eines Jahres zugestanden. Der Kläger machte hievon Gebrauch und war ab 1. 1. 2004 wieder vollzeitbeschäftigt (40 Wochenstunden). Dies wurde unter der Bedingung vereinbart, dass er ehestmöglich, das war damals der 1. 1. 2005, Altersteilzeit in Anspruch nehmen werde. Der Kläger stellte jedoch in weiterer Folge einen Pensionsantrag und es war absehbar, dass er per 1. 5. 2005 eine gesetzliche Alterspension in Anspruch nehmen konnte. Im Gespräch mit einem Vertreter des Personalbüros der Beklagten kam er deshalb mit diesem überein, für die noch restlichen vier Monate des Jahres 2005 keine Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen, sondern vollzeitbeschäftigt zu bleiben. Der Kläger war zuletzt in der Verwendungsgruppe E1/19, also in einer höheren Verwendungsgruppe als im Jahr 1998, eingestuft, sein letzter durchschnittlicher Monatsbruttogehalt betrug einschließlich Außendienstzulage und Kinderzulage und anteiligen Sonderzahlungen 4.968,26 EUR brutto. Er erhielt bei seinem Ausscheiden keinen Abfertigungsbetrag mehr ausbezahlt. Mit Schreiben vom 11. 7. 2005 und 5. 10. 2005 machte der Kläger seine weiteren Abfertigungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Dies wurde abgelehnt. Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger den Zuspruch von 14.904,78 EUR brutto sA. Die seinerzeit ausbezahlte Abfertigung habe seine Gesamtabfertigungsansprüche nicht zur Gänze gedeckt. Da er bereits im Jahr 1986 25 Dienstjahre zurückgelegt habe, verblieben aus dem früheren Arbeitsverhältnis zwölf Jahre, welche dem zweiten Arbeitsverhältnis hinzuzuzählen seien. Der Kläger habe daher aus dem zweiten Arbeitsverhältnis, welches nur anfangs aus einer Teilzeitbeschäftigung bestanden habe, auf Basis seines letzten Monatsbruttolohns von 4.968,26 EUR einen sechs Monatsgehälter umfassenden Abfertigungsanspruch in Höhe von 29.809,56 EUR. Vorsichtshalber mache er jedoch nur den Abfertigungsanspruch geltend, welcher sich aus einer Beschäftigung vom 1. 1. 1999 bis 30. 4. 2005 ergebe, nämlich drei Monatsgehälter in Höhe von 14.904,78 EUR. Selbst wenn man davon ausgehen wolle, dass das frühere und das zweite Arbeitsverhältnis für die Ermittlung des Abfertigungsbetrags zusammenzufassen seien, betrage der Abfertigungsanspruch auf Basis des letzten Durchschnittsgehalts 59.619,12 EUR. Abzüglich der bereits erhaltenen 48.463,91 EUR ergebe sich ein ihm jedenfalls zustehender Differenzbetrag in Höhe von 11.155,21 EUR sA. Der Kläger führte weiter aus, dass er sich keinen Zinsenvorteil aus der vorzeitigen Auszahlung anrechnen lassen müsse. Mit der Betriebsvereinbarung bzw der darauf fußenden Individualvereinbarung sei gegen zwingendes Abfertigungsrecht verstoßen worden, darauf könne sich die Beklagte nicht berufen. Ein Günstigkeitsvergleich komme nicht in Betracht. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie stützte sich in erster Linie darauf, dass jedenfalls ein Günstigkeitsvergleich anzustellen sei und die wesentlich bessere Pensionsregelung die höhenmäßig begrenzte Abfertigungssumme bei weitem überwiege. Im Fall einer einvernehmlichen Auflösung hätte der Kläger nämlich alle nach dem Jahr 1990 liegenden Anwartschaften aus einer direkten Leistungszusage verloren. Überdies wäre er im Jahr 2004 um den Genuss der günstigeren direkten Leistungszusage gekommen und in ein wesentlich ungünstigeres kollektivvertragliches Pensionskassensystem gekommen. Aus letzterem Aspekt ergebe sich insbesondere, dass die höheren Betriebspensionssummen eine Abfertigungsdifferenz, wie vom Kläger errechnet, jedenfalls übersteigen würden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es folgte in seiner rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen dem von der Beklagten eingewendeten Günstigkeitsvergleich.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt. Es argumentierte im Wesentlichen damit, dass ein Günstigkeitsvergleich zwischen kollektivvertraglicher und Betriebsvereinbarungs-Pension ausscheide, weil der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses seiner Vereinbarung nie einvernehmlich aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden wäre. Damit sei aber das Argument des sonstigen Verfalls von Anwartschaften unbegründet. Die später eingeführte Pensionskassenregelung könne deshalb in eine Günstigkeitsbetrachtung nicht einbezogen werden, weil bei einer solchen vom Zeitpunkt auszugehen sei, zu dem sich die günstigere gesetzliche Abfertigungsregelung einerseits und die möglicherweise hinsichtlich der Betriebspension günstigere Betriebsvereinbarung bzw Individualvereinbarung gegenübergestanden seien. Damals sei aber von einer möglichen Überführung in eine Pensionskasse noch keine Rede gewesen, sodass dieses Argument für einen Günstigkeitsvergleich nicht herangezogen werden könne. Die Betriebsvereinbarungsregelung stelle hinsichtlich der Abfertigung eindeutig eine Schlechterstellung des Klägers dar; ein Günstigkeitsvergleich betreffend Betriebspensionszahlungen könne aber nach der Rechtsprechung nur für den Zeitraum angesetzt werden, der den Abfertigungsmonaten entspreche. Hier sei die höhere Abfertigung aber günstiger und daher sei die Betriebsvereinbarung bzw Individualvereinbarung nicht in der Lage, die gesetzliche Regelung außer Kraft zu setzen.
Der Kläger habe durch Beendigung des alten und Eingehen eines neues Dienstverhältnisses Anspruch auf weitere sechs Monatsentgelte Abfertigung. Dem Bruttomonatsentgelt von 4.968,26 EUR sei jedoch ein Betrag von 47,22 EUR für die Außendienstzulage abzuziehen, da es sich bei dieser um einen zweckgebundenen Aufwandsersatz handle, der nicht dem Entgeltsbegriff unterliege. Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 4.921,04 EUR ergebe sich ein Gesamtabfertigungsanspruch aus dem zweiten Dienstverhältnis von 29.526,24 EUR. Das betragsmäßig darunter liegende Klagebegehren sei daher jedenfalls berechtigt.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil von der vorliegenden Betriebsvereinbarung eine große Anzahl von Angestellten der Beklagten betroffen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.