Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt. Eine nähere Auseinandersetzung mit der von der Beklagten relevierten Frage, inwieweit durch die Gestaltungen der Arbeitsvertragsparteien auch ein höherer als der gesetzliche Abfertigungsanspruch von 12 Monatsentgelten erworben und gesichert sein kann, ist unter dem Aspekt des § 3 Abs 1 dritter Satz IESG nicht erfolgt.Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt. Eine nähere Auseinandersetzung mit der von der Beklagten relevierten Frage, inwieweit durch die Gestaltungen der Arbeitsvertragsparteien auch ein höherer als der gesetzliche Abfertigungsanspruch von 12 Monatsentgelten erworben und gesichert sein kann, ist unter dem Aspekt des Paragraph 3, Absatz eins, dritter Satz IESG nicht erfolgt.
Die Beklagte stützt sich im Wesentlichen darauf, dass nach dieser Bestimmung alle Zeiten, die der Angestellte in unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnissen zurückgelegt hat, für die Abfertigung zu berücksichtigen sind. Zufolge der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. 10. 1984 zu 4 Ob 123/83 = Arb 10.383 seien alle erworbenen Anwartschaften zusammenzurechnen, sodass maximal ein Abfertigungsanspruch auf 12 Monatsentgelte entstehen könne. Da nur der gesetzliche Abfertigungsanspruch gesichert sei, könne maximal ein Abfertigungsanspruch von 12 Monatsentgelten abgedeckt sein.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass schon auf Grund der Bestimmung des § 1 Abs 4a IESG eine Sicherung von Abfertigungsansprüchen durch das IESG nur im Ausmaß der gesetzlichen Abfertigung, nicht aber für etwa freiwillig vereinbarte über dieses Ausmaß hinausgehende Ansprüche besteht (vgl so wie ständige Judikatur RIS-Justiz RS0076826 mwN zuletzt etwa 8 ObS 15/03v). Der Oberste Gerichtshof hat aber gleichfalls bereits wiederholt klargestellt, dass es den Arbeitsvertragsparteien in gewissem Umfange freisteht, die Grundlagen für die Entstehung des gesetzlichen Abfertigungsanspruches zu bestimmen, wenn sie von den tatsächlich geleisteten Zeiten und Entgelten ausgehen und sich insgesamt im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bewegen (vgl dazu OGH 25. 1. 2001, 8 ObS 13/01x, ähnlich OGH 30. 10. 2003, 8 ObS 14/03x und OGH 13. 11. 2003, 8 ObS 15/03v, die sich allesamt mit der Frage der Umstellung einer Vollzeitbeschäftigung auf eine Teilzeitbeschäftigung unter dem Aspekt der Höhe des der Abfertigung zugrunde zu legenden Entgeltes befassten).Es entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass schon auf Grund der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4 a, IESG eine Sicherung von Abfertigungsansprüchen durch das IESG nur im Ausmaß der gesetzlichen Abfertigung, nicht aber für etwa freiwillig vereinbarte über dieses Ausmaß hinausgehende Ansprüche besteht vergleiche so wie ständige Judikatur RIS-Justiz RS0076826 mwN zuletzt etwa 8 ObS 15/03v). Der Oberste Gerichtshof hat aber gleichfalls bereits wiederholt klargestellt, dass es den Arbeitsvertragsparteien in gewissem Umfange freisteht, die Grundlagen für die Entstehung des gesetzlichen Abfertigungsanspruches zu bestimmen, wenn sie von den tatsächlich geleisteten Zeiten und Entgelten ausgehen und sich insgesamt im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bewegen vergleiche dazu OGH 25. 1. 2001, 8 ObS 13/01x, ähnlich OGH 30. 10. 2003, 8 ObS 14/03x und OGH 13. 11. 2003, 8 ObS 15/03v, die sich allesamt mit der Frage der Umstellung einer Vollzeitbeschäftigung auf eine Teilzeitbeschäftigung unter dem Aspekt der Höhe des der Abfertigung zugrunde zu legenden Entgeltes befassten).
Die Frage, die sich vorliegendenfalls stellt, ist nun, ob - hier im Zusammenhang mit der Umstellung einer Vollzeitbeschäftigung auf eine Teilzeitbeschäftigung - in einem neuen Dienstverhältnis auch dann, wenn - hier im Rahmen der Vollzeitbeschäftigung - der Abfertigungsanspruch bereits 12 Monatsentgelte erreicht hat und ausbezahlt wurde, für das neue Arbeitsverhältnis ein weiterer gesicherter Abfertigungsanspruch entstehen kann.
Grundsätzlich sind nach § 23 Abs 1 AngG (hinsichtlich vorangegangener Arbeitsverhältnisse und Lehrverhältnisse durch Satz 3 ausdrücklich festgelegt) vorangegangene Dienstverhältnisse zum gleichen Arbeitgeber bei der Berechnung der für die Abfertigung zugrundezulegenden Dienstzeit zu berücksichtigen (vgl etwa zu den reinen Angestelltendienstverhältnissen schon Martinek/Schwarz/Schwarz AngG, 444 mwN; allgemein Schwarz-Löschnig Arbeitsrecht10, 578; ebenso Holzer/Reissner/Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz4, 132 f mwN etwa OGH 23. 10. 1984 ZAS 1985, 143). Eine Ausnahme wurde aber schon im Arbeiterabfertigungsgesetz im Zusammenhang mit der Einführung der Abfertigung für Arbeiter in dessen Art VII Abs 3 für den Fall festgelegt, dass für diese Dienstzeiten bereits eine Abfertigung erhalten wurde. Der Oberste Gerichtshof hat nun unter Berücksichtigung der Lehrmeinung von Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte, Rz 174 diese Regelung allgemein für aneinandergereihte Arbeitsverhältnisse zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien insoweit herangezogen, als sie sich auf jene Zeit bezieht, die für den damaligen Abfertigungsanspruch auch rechtlich notwendig war; nur diese Zeiten sind für die Berechnung des neuen Abfertigungsausspruches auszuscheiden (vgl OGH 10. 7. 1991, 9 ObS 8/91 = SZ 64/101 = DRdA 1992/15 [zust Grießer] = JBl 1991, 809 [Liebeg] = RdW 1991, 294 [Runggaldier]; ebenso OGH 25. 10. 1991, 9 ObS 9/91 und allgemein RIS-Justiz RS0028571 mwN). Insoweit kommt es nicht dazu, dass bei der Ermittlung der für das Entstehen und die Höhe des Abfertigungsanspruches nach § 23 Abs 1 AngG maßgebenden ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses alle unmittelbar aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnisse zum selben Arbeitgeber zusammenzurechnen sind.Grundsätzlich sind nach Paragraph 23, Absatz eins, AngG (hinsichtlich vorangegangener Arbeitsverhältnisse und Lehrverhältnisse durch Satz 3 ausdrücklich festgelegt) vorangegangene Dienstverhältnisse zum gleichen Arbeitgeber bei der Berechnung der für die Abfertigung zugrundezulegenden Dienstzeit zu berücksichtigen vergleiche etwa zu den reinen Angestelltendienstverhältnissen schon Martinek/Schwarz/Schwarz AngG, 444 mwN; allgemein Schwarz-Löschnig Arbeitsrecht10, 578; ebenso Holzer/Reissner/Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz4, 132 f mwN etwa OGH 23. 10. 1984 ZAS 1985, 143). Eine Ausnahme wurde aber schon im Arbeiterabfertigungsgesetz im Zusammenhang mit der Einführung der Abfertigung für Arbeiter in dessen Artikel römisch sieben, Absatz 3, für den Fall festgelegt, dass für diese Dienstzeiten bereits eine Abfertigung erhalten wurde. Der Oberste Gerichtshof hat nun unter Berücksichtigung der Lehrmeinung von Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte, Rz 174 diese Regelung allgemein für aneinandergereihte Arbeitsverhältnisse zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien insoweit herangezogen, als sie sich auf jene Zeit bezieht, die für den damaligen Abfertigungsanspruch auch rechtlich notwendig war; nur diese Zeiten sind für die Berechnung des neuen Abfertigungsausspruches auszuscheiden vergleiche OGH 10. 7. 1991, 9 ObS 8/91 = SZ 64/101 = DRdA 1992/15 [zust Grießer] = JBl 1991, 809 [Liebeg] = RdW 1991, 294 [Runggaldier]; ebenso OGH 25. 10. 1991, 9 ObS 9/91 und allgemein RIS-Justiz RS0028571 mwN). Insoweit kommt es nicht dazu, dass bei der Ermittlung der für das Entstehen und die Höhe des Abfertigungsanspruches nach Paragraph 23, Absatz eins, AngG maßgebenden ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses alle unmittelbar aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnisse zum selben Arbeitgeber zusammenzurechnen sind.
Lässt man aber die vorangegangenen, bereits abgefertigten Dienstzeiten außer Betracht, so können sie auch nicht für eine allfällige Begrenzung des Abfertigungsanspruches mit 12 Monatsentgelten herangezogen werden. Dass hier zwei unterschiedliche Arbeitsverhältnisse vorlagen, wird auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Im Ergebnis wäre auch schwer nachvollziehbar, warum zwar bei einem anderen Dienstgeber selbst die aus dem vorangegangenen Dienstverhältnis noch nicht „konsumierten" Dienstzeiten einer Abfertigungsberechnung angerechnet und zugrundegelegt werden könnten und unter Beachtung von § 3 Abs 3 IESG auch die daraus resultierenden Abfertigungsansprüche gesichert werden, hier aber eine Sicherung der Abfertigungsansprüche beim gleichen Dienstgeber trotz des Abschlusses von unterschiedlichen Dienstverträgen nicht gegeben wäre.Lässt man aber die vorangegangenen, bereits abgefertigten Dienstzeiten außer Betracht, so können sie auch nicht für eine allfällige Begrenzung des Abfertigungsanspruches mit 12 Monatsentgelten herangezogen werden. Dass hier zwei unterschiedliche Arbeitsverhältnisse vorlagen, wird auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Im Ergebnis wäre auch schwer nachvollziehbar, warum zwar bei einem anderen Dienstgeber selbst die aus dem vorangegangenen Dienstverhältnis noch nicht „konsumierten" Dienstzeiten einer Abfertigungsberechnung angerechnet und zugrundegelegt werden könnten und unter Beachtung von Paragraph 3, Absatz 3, IESG auch die daraus resultierenden Abfertigungsansprüche gesichert werden, hier aber eine Sicherung der Abfertigungsansprüche beim gleichen Dienstgeber trotz des Abschlusses von unterschiedlichen Dienstverträgen nicht gegeben wäre.
Insgesamt sind die Vorinstanzen daher zutreffend davon ausgegangen, dass auch der Abfertigungsanspruch der Klägerin aus dem neuen Arbeitsverhältnis nach dem IESG gesichert ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, ASGG.