Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war ab 3. 4. 1989 als Arbeiterin im Unternehmen der späteren Gemeinschuldnerin in der Abteilung Gießerei vollzeitbeschäftigt. Über Wunsch ihrer Arbeitgeberin vereinbarte die Klägerin eine Reduktion der wöchentlichen Normalarbeitszeit ab 1. 1. 1997 auf 30 Wochenstunden. Die Arbeitgeberin sicherte der Klägerin zu, dass ihr die bereits erworbenen Abfertigungsansprüche auf Basis der Vollzeitbeschäftigung erhalten bleiben. Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin am 5. 3. 2001 erklärte die Klägerin am 29. 5. 2001 ihren begründeten vorzeitigen Austritt gemäß § 25 KO.Die Klägerin war ab 3. 4. 1989 als Arbeiterin im Unternehmen der späteren Gemeinschuldnerin in der Abteilung Gießerei vollzeitbeschäftigt. Über Wunsch ihrer Arbeitgeberin vereinbarte die Klägerin eine Reduktion der wöchentlichen Normalarbeitszeit ab 1. 1. 1997 auf 30 Wochenstunden. Die Arbeitgeberin sicherte der Klägerin zu, dass ihr die bereits erworbenen Abfertigungsansprüche auf Basis der Vollzeitbeschäftigung erhalten bleiben. Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin am 5. 3. 2001 erklärte die Klägerin am 29. 5. 2001 ihren begründeten vorzeitigen Austritt gemäß Paragraph 25, KO.
Legt man der Berechnung der der Klägerin zustehenden Abfertigung das zuletzt bezogene Bruttoentgelt von EUR 1.231,92 zugrunde, so errechnet sich ein Abfertigungsanspruch von netto EUR 4.823,08, für den die Beklagte Insolvenz-Ausfallgeld zuerkannte. Unter Berücksichtigung der Vereinbarung, dass der Klägerin die bereits erworbenen Abfertigungsansprüche auf Basis der Vollzeitbeschäftigung erhalten bleiben, errechnet sich ein um netto EUR 793,30 höherer Abfertigungsanspruch der Klägerin (drei Monatsentgelte auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung vom 3. 4. 1989 bis 31. 12. 1996; ein Monatsentgelt auf Basis der Teilzeitbeschäftigung vom 1. 1. 1997 bis 29. 5. 2001). Die Zuerkennung dieser zusätzlichen Abfertigung in Höhe von EUR 793,30 netto lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. 6. 2002 ab.
Die Klägerin begehrt die Zahlung von EUR 793,30 netto mit der Begründung, sie habe aufgrund der Vereinbarung mit ihrer Arbeitgeberin auch für diesen Teil Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung und der Umstellung von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung habe sie bereits den Anspruch auf Abfertigung von drei Monatsentgelten auf Basis der Vollzeitbeschäftigung erworben. Die Vereinbarung mit der Arbeitgeberin entspreche tatsächlichen Beschäftigungszeiten, in denen auch tatsächlich ein entsprechendes Entgelt erzielt worden sei. Die Zuerkennung dieses Teiles der Abfertigung entspreche der Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu kollektivvertraglichen Regelungen im Zusammenhang mit der Anrechnung von Mutterschaftskarenzzeiten.
Die Beklagte wendet ein, dass nach § 1 Abs 4a IESG nur der Abfertigungsanspruch nach § 2 Abs 1 ArbAbfG und § 23 Abs 1 AngG gesichert sei. Dieser Anspruch könne weder durch Kollektivvertrag noch durch einzelvertragliche Vereinbarungen erweitert werden.Die Beklagte wendet ein, dass nach Paragraph eins, Absatz 4 a, IESG nur der Abfertigungsanspruch nach Paragraph 2, Absatz eins, ArbAbfG und Paragraph 23, Absatz eins, AngG gesichert sei. Dieser Anspruch könne weder durch Kollektivvertrag noch durch einzelvertragliche Vereinbarungen erweitert werden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging rechtlich davon aus, dass es zwar Argumente für die Zuerkennung des Abfertigungsanspruches gebe, dass die Zuerkennung aber letztlich deshalb ausscheide, weil eine der einzelvertraglichen Vereinbarung vergleichbare gesetzliche Abfertigungsregelung fehle.
Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Klägerin erhobenen Berufung Folge und änderte das Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zu der hier entschiedenen Frage der Sicherung des Abfertigungsanspruches unter Berücksichtigung der einzelvertraglichen Vereinbarung keine oberstgerichtliche Judikatur vorliege. Rechtlich ging das Berufungsgericht davon aus, dass zwar grundsätzlich die Abfertigung vom zuletzt bezogenen Gehalt zu bemessen sei. § 23 Abs 1 AngG nehme die Bemessung der Abfertigung nach dem für den letzten Monat gebührenden Entgelt vor. Auch bei Änderung von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung errechne sich der Abfertigungsanspruch nach dieser Gesetzesstelle nach dem zuletzt bezogenen Gehalt. Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, freiwillige über das gesetzliche Ausmaß hinausgehende Ansprüche zu begrenzen. Allerdings sei von der Rechtsprechung bei der Mutterschaftskarenz schon die Wirksamkeit einer kollektivvertraglichen Regelung über die Anrechnung anerkannt worden. Zwar sei hinsichtlich der Zuerkennung von zwei zusätzlichen Monatsentgelten durch den Kollektivvertrag eine Sicherung verneint worden; andererseits sei aber auch die einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung als zulässig angesehen worden, wenn es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten, für die noch keine Abfertigung bezahlt worden sei, gehandelt habe.Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Klägerin erhobenen Berufung Folge und änderte das Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zu der hier entschiedenen Frage der Sicherung des Abfertigungsanspruches unter Berücksichtigung der einzelvertraglichen Vereinbarung keine oberstgerichtliche Judikatur vorliege. Rechtlich ging das Berufungsgericht davon aus, dass zwar grundsätzlich die Abfertigung vom zuletzt bezogenen Gehalt zu bemessen sei. Paragraph 23, Absatz eins, AngG nehme die Bemessung der Abfertigung nach dem für den letzten Monat gebührenden Entgelt vor. Auch bei Änderung von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung errechne sich der Abfertigungsanspruch nach dieser Gesetzesstelle nach dem zuletzt bezogenen Gehalt. Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, freiwillige über das gesetzliche Ausmaß hinausgehende Ansprüche zu begrenzen. Allerdings sei von der Rechtsprechung bei der Mutterschaftskarenz schon die Wirksamkeit einer kollektivvertraglichen Regelung über die Anrechnung anerkannt worden. Zwar sei hinsichtlich der Zuerkennung von zwei zusätzlichen Monatsentgelten durch den Kollektivvertrag eine Sicherung verneint worden; andererseits sei aber auch die einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung als zulässig angesehen worden, wenn es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten, für die noch keine Abfertigung bezahlt worden sei, gehandelt habe.
In seiner Entscheidung 8 ObS 13/01x habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass auch für eine Vollzeitbeschäftigte, die nach ihrem Karenzurlaub unter der Voraussetzung als Halbtagsbeschäftigte weiter arbeitete, dass im Falle einer Kündigung die Abfertigung auf Basis der Ganztagsbeschäftigung zuerkannt werde, eine Absicherung des Abfertigungsanspruches gegeben sei. Der Oberste Gerichtshof habe festgehalten, dass es den Arbeitsvertragsparteien im gewissen Umfang frei stehe, die Grundlagen für die Entstehung des gesetzlichen Abfertigungsanspruches zu bestimmen, wenn diese nur von den tatsächlich geleisteten Zeiten und Entgelten ausgingen und sich insgesamt im Rahmen der gesetzlichen Regelung bewegten. Die damals getroffene Vereinbarung habe der vergleichbaren Konstellation des § 23 Abs 8 AngG entsprochen. Die hier zu beurteilende einzelvertragliche Vereinbarung stelle lediglich eine Berechnungsmodalität für den gesetzlichen Abfertigungsanspruch hinsichtlich des Monatsentgeltes dar und entspreche den tatsächlichen Beschäftigungszeiten und verdienten Entgelten. Unter Berücksichtigung des von der Judikatur herausgearbeiteten Aspektes der Symmetrie von Beitragsleistung und Sozialversicherungsleistung sei hier eine Sicherung anzunehmen.In seiner Entscheidung 8 ObS 13/01x habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass auch für eine Vollzeitbeschäftigte, die nach ihrem Karenzurlaub unter der Voraussetzung als Halbtagsbeschäftigte weiter arbeitete, dass im Falle einer Kündigung die Abfertigung auf Basis der Ganztagsbeschäftigung zuerkannt werde, eine Absicherung des Abfertigungsanspruches gegeben sei. Der Oberste Gerichtshof habe festgehalten, dass es den Arbeitsvertragsparteien im gewissen Umfang frei stehe, die Grundlagen für die Entstehung des gesetzlichen Abfertigungsanspruches zu bestimmen, wenn diese nur von den tatsächlich geleisteten Zeiten und Entgelten ausgingen und sich insgesamt im Rahmen der gesetzlichen Regelung bewegten. Die damals getroffene Vereinbarung habe der vergleichbaren Konstellation des Paragraph 23, Absatz 8, AngG entsprochen. Die hier zu beurteilende einzelvertragliche Vereinbarung stelle lediglich eine Berechnungsmodalität für den gesetzlichen Abfertigungsanspruch hinsichtlich des Monatsentgeltes dar und entspreche den tatsächlichen Beschäftigungszeiten und verdienten Entgelten. Unter Berücksichtigung des von der Judikatur herausgearbeiteten Aspektes der Symmetrie von Beitragsleistung und Sozialversicherungsleistung sei hier eine Sicherung anzunehmen.