Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Entsprechend § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist unter anderem der Rekurs gegen einen Beschluss des Berufungsgerichtes, mit dem dieses die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, jedenfalls zulässig (vgl etwa RIS-Justiz RS0043882). Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist also nicht vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage abhängig (vgl etwa OGH 8 Ob13/94 mwN).Entsprechend Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist unter anderem der Rekurs gegen einen Beschluss des Berufungsgerichtes, mit dem dieses die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, jedenfalls zulässig vergleiche etwa RIS-Justiz RS0043882). Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist also nicht vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage abhängig vergleiche etwa OGH 8 Ob13/94 mwN).
Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass dann, wenn eine Partei im fortgesetzten Verfahren die Vollmacht eines neuen Bevollmächtigten vorlegt, ohne dem Gericht und dem Gegner durch Zustellung eines Schriftsatzes das Erlöschen der Vollmacht des bisherigen Bevollmächtigten anzuzeigen, die Partei als durch zwei Prozessbevollmächtigte vertreten gilt. Für den Beginn der Rechtsmittelfrist ist bereits jene Zustellung maßgebend, die früher an einen der beiden Bevollmächtigten erfolgte (RIS-Justiz RS0035718 mwN, zuletzt OGH 10 ObS 85/98t). Einen vergleichbaren Fall wie den vorliegenden hatte der Oberste Gerichtshof etwa in der Entscheidung vom 23. 4. 1992 zu 6 Ob1559/92 zu beurteilen. In dem damals entschiedenen Fall trat in der letzten mündlichen Verhandlung ein neuer Parteienvertreter auf, der sich auf die erteilte Vollmacht berief, ohne jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Widerruf der Vollmacht des bisherigen Vertreters erfolgt wäre. Unabhängig von der Frage, in welcher Form der Vertreterwechsel zu erfolgen hat und inwieweit dieser zu Protokoll erklärt werden kann (vgl in diesem Zusammenhang auch § 36 ZPO) ist das Erlöschen der Vollmacht erst mit der Anzeige wirksam. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass alleine durch die Bekanntgabe einer Partei, sie habe einem Rechtsanwalt Vollmacht erteilt, dadurch auch bekannt gegeben wird, dass die Vollmacht des bisher ausgewiesenen Rechtsanwaltes erloschen ist (vgl dazu ausführlich OGH 23. 4. 1992, 6 Ob 1559/92 mwN). Dementsprechend hat aber auch die Rechtsmittelfrist mit der ersten Zustellung begonnen und war im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung durch den zweiten Beklagtenvertreter abgelaufen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten daher berechtigt zurückgewiesen. Im folgenden wird auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzugehen seinDer Rekurs ist jedoch nicht berechtigt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass dann, wenn eine Partei im fortgesetzten Verfahren die Vollmacht eines neuen Bevollmächtigten vorlegt, ohne dem Gericht und dem Gegner durch Zustellung eines Schriftsatzes das Erlöschen der Vollmacht des bisherigen Bevollmächtigten anzuzeigen, die Partei als durch zwei Prozessbevollmächtigte vertreten gilt. Für den Beginn der Rechtsmittelfrist ist bereits jene Zustellung maßgebend, die früher an einen der beiden Bevollmächtigten erfolgte (RIS-Justiz RS0035718 mwN, zuletzt OGH 10 ObS 85/98t). Einen vergleichbaren Fall wie den vorliegenden hatte der Oberste Gerichtshof etwa in der Entscheidung vom 23. 4. 1992 zu 6 Ob1559/92 zu beurteilen. In dem damals entschiedenen Fall trat in der letzten mündlichen Verhandlung ein neuer Parteienvertreter auf, der sich auf die erteilte Vollmacht berief, ohne jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Widerruf der Vollmacht des bisherigen Vertreters erfolgt wäre. Unabhängig von der Frage, in welcher Form der Vertreterwechsel zu erfolgen hat und inwieweit dieser zu Protokoll erklärt werden kann vergleiche in diesem Zusammenhang auch Paragraph 36, ZPO) ist das Erlöschen der Vollmacht erst mit der Anzeige wirksam. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass alleine durch die Bekanntgabe einer Partei, sie habe einem Rechtsanwalt Vollmacht erteilt, dadurch auch bekannt gegeben wird, dass die Vollmacht des bisher ausgewiesenen Rechtsanwaltes erloschen ist vergleiche dazu ausführlich OGH 23. 4. 1992, 6 Ob 1559/92 mwN). Dementsprechend hat aber auch die Rechtsmittelfrist mit der ersten Zustellung begonnen und war im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung durch den zweiten Beklagtenvertreter abgelaufen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten daher berechtigt zurückgewiesen. Im folgenden wird auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzugehen sein