Entscheidungsgründe:
Die Klägerin stand von 1. 8. 1984 bis 30. 11. 2003 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienstbehörde war das Amt des AMS *****.
Die im Zuge der Ausgliederung des AMS für Beamte geschaffene und bis 31. 12. 1999 befristete Übertrittsmöglichkeit gemäß § 64 Abs 6 AMSG blieb aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Vorstand des AMS, den Landesgeschäftsstellenleitern und dem Betriebsrat auch über den 31. 12. 1999 hinaus erhalten.Die im Zuge der Ausgliederung des AMS für Beamte geschaffene und bis 31. 12. 1999 befristete Übertrittsmöglichkeit gemäß Paragraph 64, Absatz 6, AMSG blieb aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Vorstand des AMS, den Landesgeschäftsstellenleitern und dem Betriebsrat auch über den 31. 12. 1999 hinaus erhalten.
Am 30. 11. 2003 unterfertigte die Klägerin folgende Erklärung:
„Ich erkläre gemäß § 21 Beamten-Dienstrechtsgesetz, BGBl Nr 333/1979, meinen Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Wirksamkeit vom 30. 11.03 und ersuche gemäß § 64 Abs 6 Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl Nr 313/1994, um Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Arbeitsmarktservice."„Ich erkläre gemäß Paragraph 21, Beamten-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 333 aus 1979,, meinen Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Wirksamkeit vom 30. 11.03 und ersuche gemäß Paragraph 64, Absatz 6, Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr 313 aus 1994,, um Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Arbeitsmarktservice."
Am 2. 12. 2003 unterfertigte die Klägerin einen Dienstvertrag, der auszugsweise wie folgt lautet:
„1. Dienstgeber ... Arbeitsmarktservice Tirol
...
3. Beginn des Dienstverhältnisses 1. 12. 2003
...
8a. Mitarbeitervorsorgekasse:
Auf das Dienstverhältnis finden die Bestimmungen des betrieblichen
Mitarbeitervorsorgegesetzes ... Anwendung.
...
12. Kollektivvertrag: Für das Dienstverhältnis gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Dienstnehmer/Innen des Arbeitsmarktservice vom 1. 7. 1995 in der jeweils geltenden Fassung, der in der Personalabteilung zur Einsicht aufliegt. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass dieser Dienstvertrag in die im Kollektivvertrag für Dienstnehmer/Innen des Arbeitsmarktservice festgelegten Rechte und Pflichten des Dienstgebers und des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin nicht eingreift."
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass auf ihr Dienstverhältnis die Abfertigungsbestimmungen des § 31 iVm § 52 des Kollektivvertrages für die Dienstnehmer/Innen des Arbeitsmarktservice anzuwenden sei. Durch Punkt 8a. des Dienstvertrages sei ein Eingriff in die kollektivvertraglich gewährleisteten Rechte der Klägerin erfolgt. Gemäß § 46 Abs 3 Z 3 BMVG würden kollektivvertragliche Abfertigungsbestimmungen weiter gelten, wenn nach dem 31. 12. 2002 unterbrochene Arbeitsverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten beim selben Arbeitgeber fortgesetzt würden und durch eine nach dem 1. 7. 2002 anwendbare Bestimmung in einem Kollektivvertrag die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung festgesetzt werde. Gemäß § 52 des Kollektivvertrages seien die Bestimmungen über die Abfertigung gemäß § 31 in der bis 31. 12. 2002 geltenden Fassung auf alle Mitarbeiter/Innen, die nicht dem BMVG unterlägen, weiter anzuwenden. § 31 Abs 3 des Kollektivvertrages in der am 1. 7. 2002 geltenden Fassung bestimme, das sämtliche Dienst- oder Ausbildungszeiten im Bereich des BMAS zur Gänze für die Bemessung der Abfertigung anzurechnen seien. Im Dienstvertrag seien diese Vordienstzeiten auch korrekt für die Bemessung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis sei ausschließlich zum Zweck der Aufnahme eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses beendet worden. Es sei das Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber auf privatrechtlicher Basis fortgesetzt worden. Daher sei § 46 Abs 3 Z 3 BMVG anwendbar. Es widerspreche dem arbeitsrechtlichen „Gleichheitsgrundsatz", wenn ein Vertragsbediensteter, der in den Kollektivvertrag des AMS wechsle, besser gestellt werde als ein Beamter unter den selben Voraussetzungen.Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass auf ihr Dienstverhältnis die Abfertigungsbestimmungen des Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 52, des Kollektivvertrages für die Dienstnehmer/Innen des Arbeitsmarktservice anzuwenden sei. Durch Punkt 8a. des Dienstvertrages sei ein Eingriff in die kollektivvertraglich gewährleisteten Rechte der Klägerin erfolgt. Gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, BMVG würden kollektivvertragliche Abfertigungsbestimmungen weiter gelten, wenn nach dem 31. 12. 2002 unterbrochene Arbeitsverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten beim selben Arbeitgeber fortgesetzt würden und durch eine nach dem 1. 7. 2002 anwendbare Bestimmung in einem Kollektivvertrag die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung festgesetzt werde. Gemäß Paragraph 52, des Kollektivvertrages seien die Bestimmungen über die Abfertigung gemäß Paragraph 31, in der bis 31. 12. 2002 geltenden Fassung auf alle Mitarbeiter/Innen, die nicht dem BMVG unterlägen, weiter anzuwenden. Paragraph 31, Absatz 3, des Kollektivvertrages in der am 1. 7. 2002 geltenden Fassung bestimme, das sämtliche Dienst- oder Ausbildungszeiten im Bereich des BMAS zur Gänze für die Bemessung der Abfertigung anzurechnen seien. Im Dienstvertrag seien diese Vordienstzeiten auch korrekt für die Bemessung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis sei ausschließlich zum Zweck der Aufnahme eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses beendet worden. Es sei das Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber auf privatrechtlicher Basis fortgesetzt worden. Daher sei Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, BMVG anwendbar. Es widerspreche dem arbeitsrechtlichen „Gleichheitsgrundsatz", wenn ein Vertragsbediensteter, der in den Kollektivvertrag des AMS wechsle, besser gestellt werde als ein Beamter unter den selben Voraussetzungen.
Die Beklagte wendet ein, dass die Klägerin ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit dem Dienstgeber Bund beendet und ein privatrechtliches Dienstverhältnis zu der vom Bund verschiedenen Rechtsperson Arbeitsmarktservice begründet habe. Es handle sich um zwei verschiedene Dienstgeber. Das privatrechtliche Dienstverhältnis unterliege zwingend dem Kollektivvertrag für die Dienstnehmer/Innen des AMS und dem BMVG. Der Kollektivvertrag sei hinsichtlich der Abfertigungsbestimmungen im § 31 ab 1. 1. 2003 dahingehend abgeändert worden, dass auf alle ab 1. 1. 2003 neu begründeten Dienstverhältnisse ausschließlich das BMVG anzuwenden sei. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Klägerin könne ihren Anspruch nicht auf § 46 Abs 3 Z 3 BMVG stützen, weil mangels Identität des Arbeitgebers die Bedingung dieser Gesetzesstelle, nämlich die Fortsetzung eines unterbrochenen Arbeitsverhältnisses beim selben Dienstgeber, nicht gegeben sei.Die Beklagte wendet ein, dass die Klägerin ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit dem Dienstgeber Bund beendet und ein privatrechtliches Dienstverhältnis zu der vom Bund verschiedenen Rechtsperson Arbeitsmarktservice begründet habe. Es handle sich um zwei verschiedene Dienstgeber. Das privatrechtliche Dienstverhältnis unterliege zwingend dem Kollektivvertrag für die Dienstnehmer/Innen des AMS und dem BMVG. Der Kollektivvertrag sei hinsichtlich der Abfertigungsbestimmungen im Paragraph 31, ab 1. 1. 2003 dahingehend abgeändert worden, dass auf alle ab 1. 1. 2003 neu begründeten Dienstverhältnisse ausschließlich das BMVG anzuwenden sei. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Klägerin könne ihren Anspruch nicht auf Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, BMVG stützen, weil mangels Identität des Arbeitgebers die Bedingung dieser Gesetzesstelle, nämlich die Fortsetzung eines unterbrochenen Arbeitsverhältnisses beim selben Dienstgeber, nicht gegeben sei.
Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Klägerin erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Rechtlich ging das Berufungsgericht davon aus, dass gemäß § 64 Abs 1 AMSG und der in diesem Umfang gleichlautenden Bestimmung des § 64 Abs 2 AMSG Beamte, die am 31. 12. 1994 im Bereich der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter beschäftigt waren, dem jeweiligen Amt des Arbeitsmarktservices angehören. Den Arbeitnehmern des Arbeitsmarktservice blieben die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Rechte mit der Maßgabe, dass ab 1. Jänner 1995 für Vertragsbedienstete des Bundes geltende Bezugserhöhungen gebührten. Gemäß § 64 Abs 6 AMSG hätten Beamte, die den Ämtern des AMS angehörten, wenn sie bis einschließlich 31. 12. 1999 ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklärten, Anspruch auf Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Arbeitsmarktservice mit Wirksamkeit des dem Austritt folgenden Monatsersten. Gemäß § 64 Abs 7 AMSG habe ein Beamter, der gemäß Abs 6 in ein Dienstverhältnis zum Arbeitsmarktservice übertrete, keinen Anspruch auf Abfertigung gemäß § 26 des Gehaltsgesetzes 1956.Rechtlich ging das Berufungsgericht davon aus, dass gemäß Paragraph 64, Absatz eins, AMSG und der in diesem Umfang gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 2, AMSG Beamte, die am 31. 12. 1994 im Bereich der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter beschäftigt waren, dem jeweiligen Amt des Arbeitsmarktservices angehören. Den Arbeitnehmern des Arbeitsmarktservice blieben die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Rechte mit der Maßgabe, dass ab 1. Jänner 1995 für Vertragsbedienstete des Bundes geltende Bezugserhöhungen gebührten. Gemäß Paragraph 64, Absatz 6, AMSG hätten Beamte, die den Ämtern des AMS angehörten, wenn sie bis einschließlich 31. 12. 1999 ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklärten, Anspruch auf Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Arbeitsmarktservice mit Wirksamkeit des dem Austritt folgenden Monatsersten. Gemäß Paragraph 64, Absatz 7, AMSG habe ein Beamter, der gemäß Absatz 6, in ein Dienstverhältnis zum Arbeitsmarktservice übertrete, keinen Anspruch auf Abfertigung gemäß Paragraph 26, des Gehaltsgesetzes 1956.
Der „Dienstgeberwechsel" sei lange vor dem von der Klägerin erklärten Austritt und der Neubegründung des Dienstverhältnisses erfolgt. Der Wechsel sei so erfolgt, dass nunmehr die Beklagte als eigene Rechtspersönlichkeit geschaffen worden sei, wobei diese juristische Person ex lege neue Dienstgeberin der Klägerin geworden sei. Ein Eingriff in die Rechte der Klägerin aus ihrem Beamtendienstverhältnisses sei nicht erfolgt. Vielmehr sei die Klägerin weiterhin Beamtin mit allen Rechten und Pflichten geblieben. Ihre besoldungsrechtliche Stellung sei unverändert dem Gehaltsgesetz 1956 unterworfen gewesen. Daher sei der Klägerin ein Abfertigungsanspruch nur im Rahmen des § 26 GehG zugestanden. Es sei daher nicht erkennbar, inwiefern durch den „Dienstgeberwechsel" auch nur im entferntesten eine Benachteiligung der Klägerin dahin entstanden sei, dass ihr eine aufgrund ihrer bisherigen Rechtsstellung zustehende Abfertigung genommen worden sei. Selbst unter der nicht näher zu prüfenden Annahme, dass ein Betriebsübergang im Sinne des AVRAG oder der Betriebsübergangsrichtlinie stattgefunden habe, sei eine verpönte Benachteiligung der Klägerin nicht erkennbar. Es sei vielmehr ausschließlich in die Disposition der Klägerin gelegt gewesen, entweder ihre Stellung als Beamtin beizubehalten (ohne Recht auf eine Abfertigung mit Ausnahme des Falles des § 26 GehG) oder aber die Option wahrzunehmen, durch Austritt aus dem Beamtendienstverhältnis und zeitlich unmittelbar folgendem Abschluss eines Dienstvertrages ein privatrechtliches Dienstverhältnis einzugehen. Dieses neu begründete privatrechtliche Dienstverhältnis könne der Klägerin nur die durch Gesetz und Kollektivvertrag näher normierten Rechte vermitteln. Dieser Wechsel im Dienstnehmerstatus habe sich per 30. 11./1. 12. 2003 vollzogen. Sowohl in zeitlicher Beziehung als auch ausgehend von den gesetzlichen Grundlagen sei die Klägerin daher nicht schlechter gestellt worden.Der „Dienstgeberwechsel" sei lange vor dem von der Klägerin erklärten Austritt und der Neubegründung des Dienstverhältnisses erfolgt. Der Wechsel sei so erfolgt, dass nunmehr die Beklagte als eigene Rechtspersönlichkeit geschaffen worden sei, wobei diese juristische Person ex lege neue Dienstgeberin der Klägerin geworden sei. Ein Eingriff in die Rechte der Klägerin aus ihrem Beamtendienstverhältnisses sei nicht erfolgt. Vielmehr sei die Klägerin weiterhin Beamtin mit allen Rechten und Pflichten geblieben. Ihre besoldungsrechtliche Stellung sei unverändert dem Gehaltsgesetz 1956 unterworfen gewesen. Daher sei der Klägerin ein Abfertigungsanspruch nur im Rahmen des Paragraph 26, GehG zugestanden. Es sei daher nicht erkennbar, inwiefern durch den „Dienstgeberwechsel" auch nur im entferntesten eine Benachteiligung der Klägerin dahin entstanden sei, dass ihr eine aufgrund ihrer bisherigen Rechtsstellung zustehende Abfertigung genommen worden sei. Selbst unter der nicht näher zu prüfenden Annahme, dass ein Betriebsübergang im Sinne des AVRAG oder der Betriebsübergangsrichtlinie stattgefunden habe, sei eine verpönte Benachteiligung der Klägerin nicht erkennbar. Es sei vielmehr ausschließlich in die Disposition der Klägerin gelegt gewesen, entweder ihre Stellung als Beamtin beizubehalten (ohne Recht auf eine Abfertigung mit Ausnahme des Falles des Paragraph 26, GehG) oder aber die Option wahrzunehmen, durch Austritt aus dem Beamtendienstverhältnis und zeitlich unmittelbar folgendem Abschluss eines Dienstvertrages ein privatrechtliches Dienstverhältnis einzugehen. Dieses neu begründete privatrechtliche Dienstverhältnis könne der Klägerin nur die durch Gesetz und Kollektivvertrag näher normierten Rechte vermitteln. Dieser Wechsel im Dienstnehmerstatus habe sich per 30. 11./1. 12. 2003 vollzogen. Sowohl in zeitlicher Beziehung als auch ausgehend von den gesetzlichen Grundlagen sei die Klägerin daher nicht schlechter gestellt worden.
Ausgehend von der Begründung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses der Klägerin sei das BMVG im Sinne seines § 1 Abs 1 auf das Dienstverhältnis der Klägerin unmittelbar anwendbar. Auf die Übergangsregelung des § 46 Abs 3 Z 3 BMVG könne sich die Klägerin nicht stützen: Zum Zeitpunkt 30. 11./1. 12. 2003 habe der ursprüngliche Kollektivvertrag aus 1995 nicht mehr gegolten.Ausgehend von der Begründung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses der Klägerin sei das BMVG im Sinne seines Paragraph eins, Absatz eins, auf das Dienstverhältnis der Klägerin unmittelbar anwendbar. Auf die Übergangsregelung des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, BMVG könne sich die Klägerin nicht stützen: Zum Zeitpunkt 30. 11./1. 12. 2003 habe der ursprüngliche Kollektivvertrag aus 1995 nicht mehr gegolten.
§ 46 Abs 3 Z 3 BMVG, der eine Ausnahme vom allgemeinen Prinzip der Geltung des neuen Abfertigungsrechtes bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses nach 31. 12. 2002 normiere, beziehe sich darauf, dass ein Kollektivvertrag bei Wiederaufnahme eines Arbeitsverhältnisses zum selben Arbeitgeber die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung festsetze. Im Regelfall stellten derartige kollektivvertragliche Regelungen auf Fälle ab, in denen innerhalb einer bestimmten Zeit nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erneut ein Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitnehmer aufgenommen werde. Sichergestellt werden solle durch diese Regelung, dass kollektivvertragliche Normen dieser Art ihre materiellrechtliche Wirkung unverändert beibehielten. Die Neuaufnahme eines Arbeitsverhältnisses nach dem 31. 12. 2002 solle nicht dazu führen, dass auf Basis des bisherigen Rechts bereits erworbene abfertigungswirksame Zeiten durch das Inkrafttreten des BMVG verloren gingen. Der Regelungszweck dieser Bestimmung liege demnach darin, dass das Vorliegen einer kollektivvertraglichen Vordienstzeitanregelung für die Abfertigung ausreichend für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung sei. Unabhängig davon, ob hier überhaupt ein „unterbrochenes Arbeitsverhältnis" iSd § 46 Abs 3 Z 3 BMVG vorliege, könne sich die Klägerin auf diese Gesetzesbestimmung schon deshalb nicht berufen, weil sie als seinerzeitige Beamtin eine Abfertigungsanwartschaft nicht erworben habe. Zweck des § 46 Abs 3 Z 3 BMVG liege aber gerade darin, dass bereits bestehende Anwartschaften auf Abfertigung unter bestimmten Umständen nicht vernichtet werden sollten, sondern aufrecht zu halten seien. Eine nicht vorhandene Anwartschaft könne jedoch schon rein begrifflich nicht vernichtet werden. Überdies sei die Übergangsbestimmung des § 46 Abs 3 Z 3 BMVG auf die Klägerin schon deshalb nicht anzuwenden, weil auch der am 1. 7. 2002 bestehende Kollektivvertrag für die Klägerin nicht gegolten habe. Zum Stichtag 1. 7. 2002 habe es keine die Klägerin begünstigende Anrechnungsbestimmung gegeben. Die Anwendbarkeit des BMVG sei daher zulässig vereinbart worden. Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist zulässig. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, BMVG, der eine Ausnahme vom allgemeinen Prinzip der Geltung des neuen Abfertigungsrechtes bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses nach 31. 12. 2002 normiere, beziehe sich darauf, dass ein Kollektivvertrag bei Wiederaufnahme eines Arbeitsverhältnisses zum selben Arbeitgeber die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung festsetze. Im Regelfall stellten derartige kollektivvertragliche Regelungen auf Fälle ab, in denen innerhalb einer bestimmten Zeit nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erneut ein Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitnehmer aufgenommen werde. Sichergestellt werden solle durch diese Regelung, dass kollektivvertragliche Normen dieser Art ihre materiellrechtliche Wirkung unverändert beibehielten. Die Neuaufnahme eines Arbeitsverhältnisses nach dem 31. 12. 2002 solle nicht dazu führen, dass auf Basis des bisherigen Rechts bereits erworbene abfertigungswirksame Zeiten durch das Inkrafttreten des BMVG verloren gingen. Der Regelungszweck dieser Bestimmung liege demnach darin, dass das Vorliegen einer kollektivvertraglichen Vordienstzeitanregelung für die Abfertigung ausreichend für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung sei. Unabhängig davon, ob hier überhaupt ein „unterbrochenes Arbeitsverhältnis" iSd Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, BMVG vorliege, könne sich die Klägerin auf diese Gesetzesbestimmung schon deshalb nicht berufen, weil sie als seinerzeitige Beamtin eine Abfertigungsanwartschaft nicht erworben habe. Zweck des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, BMVG liege aber gerade darin, dass bereits bestehende Anwartschaften auf Abfertigung unter bestimmten Umständen nicht vernichtet werden sollten, sondern aufrecht zu halten seien. Eine nicht vorhandene Anwartschaft könne jedoch schon rein begrifflich nicht vernichtet werden. Überdies sei die Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, BMVG auf die Klägerin schon deshalb nicht anzuwenden, weil auch der am 1. 7. 2002 bestehende Kollektivvertrag für die Klägerin nicht gegolten habe. Zum Stichtag 1. 7. 2002 habe es keine die Klägerin begünstigende Anrechnungsbestimmung gegeben. Die Anwendbarkeit des BMVG sei daher zulässig vereinbart worden. Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist zulässig. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.