Rechtssatz RS0121041
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121041
Entscheidungsdatum
11.05.2006
Rechtssatz
Zweck des § 46 Abs 3 Z 3 BMVG ist es bereits bestehende Anwartschaften auf Abfertigung (unter bestimmten Umständen) aufrecht zu erhalten. Bestanden jedoch keine Abfertigungsansprüche, kommt eine Anwendung dieser Bestimmung schon begrifflich nicht in Betracht.Zweck des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, BMVG ist es bereits bestehende Anwartschaften auf Abfertigung (unter bestimmten Umständen) aufrecht zu erhalten. Bestanden jedoch keine Abfertigungsansprüche, kommt eine Anwendung dieser Bestimmung schon begrifflich nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 33/06w
Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 ObA 33/06w
Beisatz: Hier: Austritt aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit unmittelbar begründeten privatrechtlichem Dienstverhältnis zum Arbeitsmarktservice. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121041
Dokumentnummer
JJR_20060511_OGH0002_008OBA00033_06W0000_001