Die dagegen vom Kläger erhobene Revision ist zulässig (§ 46 Abs 3 Z 3 ASGG in der hier noch anzuwendenden Fassung); sie ist auch teilweise berechtigt.Die dagegen vom Kläger erhobene Revision ist zulässig (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG in der hier noch anzuwendenden Fassung); sie ist auch teilweise berechtigt.
Die gerügten Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor:
Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn die Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden (RIS-Justiz RS0043347; Kodek in Rechberger² § 503 ZPO Rz 4).Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn die Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden (RIS-Justiz RS0043347; Kodek in Rechberger² Paragraph 503, ZPO Rz 4).
Das Berufungsgericht übernahm ausdrücklich sämtliche Feststellungen des Erstgerichtes. Darin kann schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen (Kodek aaO; 7 Ob 16/03h ua).
Die in der Revision beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichtes, dass dem Kläger bekannt gewesen sei, dass die Leistungsprämien für Geschäftsjahre, in denen die Beklagte ein bestimmtes Unternehmensziel nicht erreiche, nicht gewährt würden, wurden vom Berufungsgericht im Rahmen der Erledigung der Rechtsrüge erstattet und stellen somit rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes dar, die nicht mit dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, sondern mit dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO zu bekämpfen sind.Die in der Revision beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichtes, dass dem Kläger bekannt gewesen sei, dass die Leistungsprämien für Geschäftsjahre, in denen die Beklagte ein bestimmtes Unternehmensziel nicht erreiche, nicht gewährt würden, wurden vom Berufungsgericht im Rahmen der Erledigung der Rechtsrüge erstattet und stellen somit rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes dar, die nicht mit dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, sondern mit dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO zu bekämpfen sind.
Der Revision ist nun darin beizupflichten, dass die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dem Kläger stehe kein aliquoter (§ 16 AngG) Anspruch auf die Leistungsprämie für das Jahr 2000 zu, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht: Eine regelmäßig in gleicher Höhe gewährte Remuneration, mit der der Angestellte rechnen kann, verliert den Charakter einer freiwilligen Zuwendung, doch ist ein Anspruch nur begründet, wenn er stillschweigend vereinbart wurde oder nach dem Ortsgebrauch besteht und der Dienstgeber nicht bei der Leistung ausdrücklich den freiwilligen und unverbindlichen Charakter der Zuwendung betont hat. Eine Remuneration, auf die ein vertraglicher Anspruch des Dienstnehmers besteht, stellt einen Teil des Entgelts aus dem Dienstvertrag dar (RIS-Justiz RS0028312; RS0014543; RS0014539). Auf das tatsächliche Vorhandensein eines Erklärungswillens des Arbeitgebers kommt es dabei nicht an; entscheidend ist, was die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Würdigung seinem Erklärungsverhalten entnehmen können bzw welchen Eindruck sie von einem schlüssigen Verhalten haben mussten (RIS-Justiz RS0014154; 9 ObA 87/02p uva).Der Revision ist nun darin beizupflichten, dass die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dem Kläger stehe kein aliquoter (Paragraph 16, AngG) Anspruch auf die Leistungsprämie für das Jahr 2000 zu, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht: Eine regelmäßig in gleicher Höhe gewährte Remuneration, mit der der Angestellte rechnen kann, verliert den Charakter einer freiwilligen Zuwendung, doch ist ein Anspruch nur begründet, wenn er stillschweigend vereinbart wurde oder nach dem Ortsgebrauch besteht und der Dienstgeber nicht bei der Leistung ausdrücklich den freiwilligen und unverbindlichen Charakter der Zuwendung betont hat. Eine Remuneration, auf die ein vertraglicher Anspruch des Dienstnehmers besteht, stellt einen Teil des Entgelts aus dem Dienstvertrag dar (RIS-Justiz RS0028312; RS0014543; RS0014539). Auf das tatsächliche Vorhandensein eines Erklärungswillens des Arbeitgebers kommt es dabei nicht an; entscheidend ist, was die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Würdigung seinem Erklärungsverhalten entnehmen können bzw welchen Eindruck sie von einem schlüssigen Verhalten haben mussten (RIS-Justiz RS0014154; 9 ObA 87/02p uva).
Im hier zu beurteilenden Fall steht fest, dass der Kläger während seiner mehr als 30 Jahre währenden Tätigkeit 28mal eine Leistungsprämie von der Beklagten erhielt, und zwar zuletzt für die Geschäftsjahre 1996 bis 1999. Mit der Auszahlung der Leistungsprämie erhielt der Kläger regelmäßig ein Schreiben, in welchem die Beklagte darauf hinwies, dass es sich bei der gewährten Leistungsprämie um eine einmalige Leistungsprämie handle. Für das Geschäftsjahr 1995 erhielt der Kläger keine Leistungsprämie, weil sich die Beklagte in finanziellen Schwierigkeiten befand. Für das Jahr 2000 erhielten nur die Mitglieder der Geschäftsführung eine Leistungsprämie. Mit der Mitteilung der alljährlichen Zuerkennung der Prämie war keinerlei Hinweis verbunden, der auf eine Freiwilligkeit oder Widerrufbarkeit der Leistung hingewiesen hat; die Wendung "einmalig" ist so zu verstehen, dass die Prämie in einem Betrag ausbezahlt wird (vgl dazu RdW 1994, 356; 9 ObA 57/00y). Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass dem Kläger bekannt gewesen sei, dass die Beklagte nur bei Erreichen eines bestimmten Unternehmenszieles die Leistungsprämie gewähren würde, ist mit den Feststellungen des Erstgerichtes nicht in Einklang zu bringen, denen nicht zu entnehmen ist, dass den Angestellten der Beklagten mitgeteilt worden wäre, dass nur bei Erreichen eines - näher definierten - Unternehmenszieles Leistungsprämien gewährt würden. Auch mit dem Vorbringen der Beklagten selbst ist diese rechtliche Beurteilung nicht zu vereinen: Die Beklagte bezog sich lediglich darauf, dass "jeweils berücksichtigt werden sollte, ob die Ertragslage eine Leistungsprämie rechtfertige, allenfalls in welcher Höhe und an welchen Personenkreis". Es ist daher davon auszugehen, dass die Leistungsprämie zumindest bei gleichbleibendem Erfolg des Unternehmens (bezogen auf die Jahre 1996 bis 1999) dienstvertraglicher Entgeltbestandteil geworden ist (vgl auch dazu RdW 1994, 356 mwN). Dass der Erfolg des Geschäftsjahres 2000 mit dem Geschäftserfolg der vier vorangegangenen Geschäftsjahre nicht gleichzusetzen sei, hat die Beklagte in erster Instanz nicht einmal behauptet. Den jeweils mit Zuerkennung der Leistungsprämie einhergehenden Schreiben der Beklagten ist keinerlei Hinweis auf eine wie immer geartete Abhängigkeit der Leistungsprämie vom Unternehmensertrag oder von der Wirtschaftslage zu entnehmen (vgl dazu auch 8 ObA 141/97m). An dieser Beurteilung kann auch der Umstand, dass 1995 wegen der damals bestehenden finanziellen Schwierigkeiten der Beklagten keine Leistungsprämie gewährt wurden, nichts ändern, zumal die Beklagte hier nicht einmal behauptet hatte, dass im Geschäftsjahr 2000 vergleichbare finanzielle Schwierigkeiten bestanden hätten.Im hier zu beurteilenden Fall steht fest, dass der Kläger während seiner mehr als 30 Jahre währenden Tätigkeit 28mal eine Leistungsprämie von der Beklagten erhielt, und zwar zuletzt für die Geschäftsjahre 1996 bis 1999. Mit der Auszahlung der Leistungsprämie erhielt der Kläger regelmäßig ein Schreiben, in welchem die Beklagte darauf hinwies, dass es sich bei der gewährten Leistungsprämie um eine einmalige Leistungsprämie handle. Für das Geschäftsjahr 1995 erhielt der Kläger keine Leistungsprämie, weil sich die Beklagte in finanziellen Schwierigkeiten befand. Für das Jahr 2000 erhielten nur die Mitglieder der Geschäftsführung eine Leistungsprämie. Mit der Mitteilung der alljährlichen Zuerkennung der Prämie war keinerlei Hinweis verbunden, der auf eine Freiwilligkeit oder Widerrufbarkeit der Leistung hingewiesen hat; die Wendung "einmalig" ist so zu verstehen, dass die Prämie in einem Betrag ausbezahlt wird vergleiche dazu RdW 1994, 356; 9 ObA 57/00y). Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass dem Kläger bekannt gewesen sei, dass die Beklagte nur bei Erreichen eines bestimmten Unternehmenszieles die Leistungsprämie gewähren würde, ist mit den Feststellungen des Erstgerichtes nicht in Einklang zu bringen, denen nicht zu entnehmen ist, dass den Angestellten der Beklagten mitgeteilt worden wäre, dass nur bei Erreichen eines - näher definierten - Unternehmenszieles Leistungsprämien gewährt würden. Auch mit dem Vorbringen der Beklagten selbst ist diese rechtliche Beurteilung nicht zu vereinen: Die Beklagte bezog sich lediglich darauf, dass "jeweils berücksichtigt werden sollte, ob die Ertragslage eine Leistungsprämie rechtfertige, allenfalls in welcher Höhe und an welchen Personenkreis". Es ist daher davon auszugehen, dass die Leistungsprämie zumindest bei gleichbleibendem Erfolg des Unternehmens (bezogen auf die Jahre 1996 bis 1999) dienstvertraglicher Entgeltbestandteil geworden ist vergleiche auch dazu RdW 1994, 356 mwN). Dass der Erfolg des Geschäftsjahres 2000 mit dem Geschäftserfolg der vier vorangegangenen Geschäftsjahre nicht gleichzusetzen sei, hat die Beklagte in erster Instanz nicht einmal behauptet. Den jeweils mit Zuerkennung der Leistungsprämie einhergehenden Schreiben der Beklagten ist keinerlei Hinweis auf eine wie immer geartete Abhängigkeit der Leistungsprämie vom Unternehmensertrag oder von der Wirtschaftslage zu entnehmen vergleiche dazu auch 8 ObA 141/97m). An dieser Beurteilung kann auch der Umstand, dass 1995 wegen der damals bestehenden finanziellen Schwierigkeiten der Beklagten keine Leistungsprämie gewährt wurden, nichts ändern, zumal die Beklagte hier nicht einmal behauptet hatte, dass im Geschäftsjahr 2000 vergleichbare finanzielle Schwierigkeiten bestanden hätten.
Im Umfang des geltend gemachten Begehrens auf aliquote Leistungsprämie für das Jahr 2000 war somit der Revision Folge zu geben.
Der Verjährungseinwand der Beklagten ist unberechtigt (§ 1486 Z 5 ABGB).Der Verjährungseinwand der Beklagten ist unberechtigt (Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB).
Auch das Zinsenbegehren ist berechtigt (§ 49a Satz 1 ASGG iV mit dem verlautbarten Basiszinssatz). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 49a Satz 2 ASGG hat die Beklagte nicht behauptet.Auch das Zinsenbegehren ist berechtigt (Paragraph 49 a, Satz 1 ASGG iV mit dem verlautbarten Basiszinssatz). Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 49 a, Satz 2 ASGG hat die Beklagte nicht behauptet.
Unberechtigt ist die Revision hingegen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Leistungs- und Feststellungsbegehrens (die Unterlassung der Entscheidung über das Eventualfeststellungsbegehren blieb ungerügt) bezogen auf die Höhe des zu gewährenden Pensionszuschusses wendet: Insoweit reicht es aus, auf die Richtigkeit der Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichtes hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Unberechtigt ist die Revision hingegen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Leistungs- und Feststellungsbegehrens (die Unterlassung der Entscheidung über das Eventualfeststellungsbegehren blieb ungerügt) bezogen auf die Höhe des zu gewährenden Pensionszuschusses wendet: Insoweit reicht es aus, auf die Richtigkeit der Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichtes hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Die vom Kläger behauptete mündliche Vereinbarung ist nicht erwiesen.
Die Pensionszusage und ihr Inhalt ist nach den §§ 914, 915 zweiter Halbsatz ABGB auszulegen. Bei der Auslegung ist die Formulierung maßgeblich, wie diese unter Beachtung der Übung des redlichen Verkehrs zu verstehen ist. Maßgebend ist nicht nur der Wortlaut, sondern wie die Erklärung inhaltlich verstanden und gehandhabt wurde (RIS-Justiz RS0108884).Die Pensionszusage und ihr Inhalt ist nach den Paragraphen 914, 915, zweiter Halbsatz ABGB auszulegen. Bei der Auslegung ist die Formulierung maßgeblich, wie diese unter Beachtung der Übung des redlichen Verkehrs zu verstehen ist. Maßgebend ist nicht nur der Wortlaut, sondern wie die Erklärung inhaltlich verstanden und gehandhabt wurde (RIS-Justiz RS0108884).
Die anlässlich der einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses getroffene Vereinbarung beziffert die Pensionsbemessungsgrundlage unter der Bezeichnung "Monatsbruttogehalt" mit S 78.121. Die Auslegung der Vorinstanzen, dass darunter der im Pensionszuschussvertrag verwendete Begriff "Bruttomonatsentgelt" zu verstehen ist, entspricht den dargelegten Auslegungsregeln. Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass die vom Kläger gewünschte Auslegung des Ausdruckes "Bruttomonatsentgelt" als "durchschnittliches Brutto-Monatsentgelt" nicht nur an der insofern eindeutigen Definition im Pensionszuschussvertrag (".... ist der Gehalt einschließlich der Sozialzulagen des letzten Monates vor Inkrafttreten des Pensionszuschussvertrages...") scheitert, sondern insbesondere an der Vereinbarung, dass der Pensionszuschuss so oft zur Auszahlung gelangt, als die Gehälter der aktiven Angestellten ausbezahlt werden. Bei Auslegung in dem vom Kläger gewünschten Sinn müsste man nämlich in Wahrheit nicht nur die Leistungsprämie, sondern auch die Sonderzahlungen in die Bemessungsgrundlage einbeziehen, um das Durchschnittsentgelt zu ermitteln. Diese gewünschte Vorgangsweise lässt sich jedoch mit der vereinbarten 14-maligen Auszahlung des Pensionszuschusses nicht vereinbaren, weil diese Vorgangsweise zu einer überproportionalen Berücksichtigung der Sonderzahlungen führen würde. Eine solche Auslegung entspricht nicht der Übung des redlichen Verkehrs.
Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich ebenso wie jene über die Kosten des Revisionsverfahrens auf §§ 41, 43 Abs 2 und 50 ZPO. Der Kläger obsiegte lediglich mit rund 7 %, wobei die Geltendmachung der aliquoten Leistungsprämie keine besonderen Kosten veranlasste. Ein gesondertes Beweisverfahren zu diesem Thema war nicht erforderlich (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny² II S 43 ZPO Rz 17).Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich ebenso wie jene über die Kosten des Revisionsverfahrens auf Paragraphen 41, 43, Absatz 2 und 50 ZPO. Der Kläger obsiegte lediglich mit rund 7 %, wobei die Geltendmachung der aliquoten Leistungsprämie keine besonderen Kosten veranlasste. Ein gesondertes Beweisverfahren zu diesem Thema war nicht erforderlich vergleiche M. Bydlinski in Fasching/Konecny² römisch zwei S 43 ZPO Rz 17).
Wegen der bloß geringfügigen Abänderung der Urteile der Vorinstanzen konnte von einer Neuschöpfung über die Kosten der Unterinstanzen abgesehen werden (M. Bydlinski aaO § 50 ZPO Rz 6).Wegen der bloß geringfügigen Abänderung der Urteile der Vorinstanzen konnte von einer Neuschöpfung über die Kosten der Unterinstanzen abgesehen werden (M. Bydlinski aaO Paragraph 50, ZPO Rz 6).