Geschäftszahl
2Ob500/52 (2Ob501/52); 4Ob115/52; 4Ob103/56; 4Ob143/60; 4Ob148/60; 4Ob9/62; 4Ob25/69; 4Ob60/75; 4Ob64/76; 4Ob23/77 (4Ob24/77 - 4Ob61/77); 4Ob114/77; 4Ob13/81; 9ObA25/87 (9ObA26/87 - 9ObA33/87); 9ObA77/94 (9ObA78/94); 8ObA2025/96v; 8ObA34/03p
Rechtssatz
Eine regelmäßig in gleicher Höhe gewährte Remuneration, mit der der Angestellte rechnen kann, verliert den Charakter einer freiwilligen Zuwendung, doch ist ein Anspruch nur begründet, wenn er stillschweigend vereinbart wurde oder nach dem Ortsgebrauch besteht und der Dienstgeber nicht bei der Leistung ausdrücklich den freiwilligen und unverbindlichen Charakter der Zuwendung betont hat. Eine Remuneration, auf die ein vertraglicher Anspruch des Dienstnehmers besteht, stellt einen Teil des Entgeltes aus dem Dienstvertrag dar.
Schlagworte
SW: Lohn; Gehalt, periodische Remuneration, besondere Belohnung,
Freiwilligkeit, konkludent, Prämie, Zuschuß, Sozialleistung,
Vorbehalt, Vergünstigung, Gratifikation, wiederkehrend, Bindung,
Übung, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0028312
Dokumentnummer
JJR_19520702_OGH0002_0020OB00500_5200000_001