Entscheidungsgründe:
Der Kläger trat am 1.9.1974 als Angestellter in die Dienste der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei. Seit 1.1.1976 war er Mitglied des Vorstandes und in dieser Funktion für das Finanz-, Personal- und Rechtsressort zuständig. Am 5.6.1989 erklärte er unter Berufung auf den dienstvertraglich vereinbarten Austrittsgrund der grundlegenden Änderung des Kreises der Aktionäre oder des Mehrheitsaktionärs der Gesellschaft seinen vorzeitigen Austritt. Noch am selben Tag behob er an der Kasse der Zentrale in Wien unter dem Titel "Endabrechnung Juni 1989" einen Barbetrag von S 6,061.821.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger S 1,470.000 sA als Erfolgsprämie für 1988, S 632.000 sA als anteilige Erfolgsprämie für 1989, S 6,595.760 sA an bisher fällig gewordener Betriebspension und die Feststellung, daß die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Vorstandsdienstvertrag auch nach der Auflösung des Dienstverhältnisses weiter aufrecht und verbindlich seien, so daß ihm insbesondere ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten wertgesicherten Ruhegenusses zustehe. Weiters stellte er einen Zwischenantrag auf Feststellung, daß der am 26.1.1987 vereinbarte Aufrechnungsverzicht rechtswirksam sei, nach wie vor Gültigkeit habe und die Aufrechnung aller wie immer gearteten behaupteten Forderungen der beklagten Partei gegen Forderungen des Klägers aus dem Dienstverhältnis einschließlich von Ruhegehaltsansprüchen ausschließe.
Die beklagte Partei habe dem Kläger zwar die ihm zustehende Abfertigung ausgezahlt, verweigere ihm aber alle sonstigen Ansprüche aus dem Vorstandsdienstvertrag, insbesondere die Erfolgsprämien für 1988 und 1989 sowie die Betriebspension. Sie erhebe grund- und haltlose Vorwürfe, die jedoch kein Leistungsverweigerungsrecht begründen könnten. Ein Großteil der den Vorwürfen zugrundeliegenden Handlungen, auf die Ersatzansprüche gegründet werden, sei mit Zustimmung, ausdrücklicher Genehmigung und jedenfalls mit Wissen des Vorstands und des Aufsichtsrats erfolgt. Dem Kläger sei für alle Geschäftsjahre die Entlastung erteilt worden. Die beklagte Partei habe daher auf ihre Ansprüche verzichtet; sie seien auch verwirkt und verfristet bzw verglichen.
Der Kläger habe schon mit dem Zustandekommen des Vorstandsdienstvertrages (Jahresgrundbezug - Jahresaktivitätsbezug) einen Rechtsanspruch auf die Erfolgsprämien für die Vertragsdauer erworben; diese Prämien seien auch während der gesamten Zeit seiner Vorstandstätigkeit seit dem Jahre 1977 vorbehaltlos und ohne Hinweis auf die Möglichkeit einer künftigen Einstellung in einer aus dem Gesamtergebnis (ohne Bezug auf das jeweilige Ressort) ableitbaren Höhe ausgezahlt worden, so daß sie Gehaltsbestandteil (wohlerworbene Rechte) geworden seien. Die Höhe der Erfolgsprämie habe sich nicht nach dem Erfolg des einzelnen Vorstandsmitglieds, sondern in erster Linie nach der Höhe der Jahresdividende gerichtet. Da für 1988 und 1989 ebenfalls eine Jahresdividende von 20 % ausgeschüttet worden sei, ergebe sich schon aus der Vertragshandhabung zwischen den Parteien, daß der Kläger einen Anspruch auf eine Prämie bzw eine anteilige Prämie in der bisherigen Höhe habe. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates habe den Vorstand informiert, daß der Arbeitsausschuß des Aufsichtsrats noch am 1.6.1989 einen schriftlichen Beschluß über die Erfolgsprämie der Vorstandsmitglieder für 1988 ausfertigen werde. Die Beschlußfassung sei lediglich deshalb unterblieben, weil der Arbeitsausschuß des Aufsichtsrates aufgrund des zwischen den damaligen und nunmehrigen Hauptaktionären der beklagten Partei (Ma*****, B***** - Mo*****, Wien) geschlossenen Vergleiches vom 26.5.1989 der Meinung gewesen sei, keine neuen Verpflichtungen für die Gesellschaft mehr eingehen zu dürfen.
In seinem Dienstvertrag sei wie bei anderen Vorstandsmitgliedern die Vereinbarung enthalten, daß es ausdrücklich verboten sei, behauptete Ansprüche der beklagten Partei gegen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis aufzurechnen, soferne nichts anderes schriftlich vereinbart oder der Anspruch der beklagten Partei aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung festgestellt worden sei. Zufolge dieses - nicht vom Kläger geforderten - umfassenden Kompensationsausschlusses sei auf die von der beklagten Partei eingewendeten Gegenforderungen nicht einzugehen. Der Grund für das vereinbarte und vom Kläger zur Kenntnis genommene Aufrechnungsverbot liege darin, daß die Organe der Gesellschaft, die im Zeitpunkt der von den neuen Aktionären gerügten Handlungen noch von den Altgesellschaftern abhängig gewesen seien, vor den Schadenersatzforderungen der neuen Aktionäre, welche die Gesellschaft bereits massiv angegriffen hätten, geschützt werden sollten. Diese Absicherungsbestrebungen seien vom neuen Mehrheitsaktionär Mo***** AG auch insofern anerkannt worden, als im Vergleich zwischen der Mo***** AG und der Ma***** SA vom Mai 1989 unter anderem vereinbart worden sei, die beklagte Partei zu verpflichten, daß sie gegen ihre Organe wegen Schadenersatzansprüchen aus der Gebarung vor dem Vergleich keine gerichtlichen Schritte unternehme. Die Möglichkeit eines Aktivprozesses stehe ohnehin offen.
Die beklagte Partei beantragte, die Klagebegehren und den Zwischenantrag auf Feststellung abzuweisen. Die Zusage früherer Erfolgsprämien habe ohne weitergehende Verpflichtung immer nur auf eine "einmalige Erfolgsprämie" gelautet, die für das jeweilige Geschäftsjahr stets "in Anerkennung der (in diesem Jahr) erbrachten Leistungen" zuerkannt worden sei. Prämien für 1988 und 1989 seien aber weder vereinbart noch zuerkannt worden. Bei der Zuerkennung der Prämien sei es auch keineswegs nur auf die Höhe der Jahresdividende angekommen. Selbst wenn der Kläger durch die wiederholte Leistung einen Anspruch auf die Weiterzahlung der Prämien erworben hätte, stünde ihm keine "Erfolgs"prämie für 1988 zu, da er im Geschäftsjahr 1988 etwa durch die Malversationen im Geschäftsfall "B*****-Bank/M*****-Bank" der beklagten Partei einen S 25,000.000 weit übersteigenden Schaden zugefügt habe. Dazu kämen auch noch andere Schadenszufügungen, die insgesamt dazu geführt hätten, dem Kläger die Anerkennung zu versagen. Für das Jahr 1989 habe die beklagte Partei in Absprache mit der Belegschaftsvertretung die Jahresprämie nicht mehr auf der Basis von Monatsgehältern ausgezahlt, sondern nur mehr in einem festen Betrag von S 15.000. Diese Vereinbarung sei auch für den Kläger verbindlich.
Die beklagte Partei habe überdies Gegenforderungen in einer den Klagebetrag übersteigenden Höhe. Der Kläger habe nicht das Wohl der Gesellschaft gefördert, sondern primär seinen eigenen finanziellen Vorteil. Eine Quelle seiner (strafbaren) Provisionseinkünfte sei die Veranlagung der Mittel der beklagten Partei in Wertpapieren gewesen. Er habe dazu nicht nur das Vermögen der beklagten Partei herangezogen, sondern auch veranlaßt, daß Kredite in "ungeheurer" Höhe aufgenommen worden seien. Erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses sei hervorgekommen, daß der Kläger eine Schadloshaltungsverpflichtung namens der beklagten Partei gegenüber der B*****-Bank, BRD, für Kursverluste aus der Innehabung von Aktien der beklagten Partei übernommen habe. Die daraus im Jahr 1987 entstandene Verbindlichkeit von rund S 25,000.000 sei über Veranlassung des Klägers im Jahresabschluß 1987 nicht aufgeschienen (§ 255 Z 2 AktG). Der Kläger habe veranlaßt, daß sämtliche auf diese Angelegenheit bezughabenden Punkte in den Vorstandsprotokollen zwischen Dezember 1987 und April 1988 nachträglich entfernt worden seien (§ 223 StGB). In der Folge habe er die Abdeckung der Verbindlichkeit im Jahre 1988 durch mehrere Transaktionen mit der M*****-Bank verschleiert (§ 255 Z 1 AktG). Die beklagte Partei habe von weiteren, vom Kläger bisher sorgfältig verwischten Umständen Kenntnis erlangt, die den Verdacht begründen, daß der Kläger die ihm ressortmäßig zustehende Gestion systematisch dazu mißbraucht habe, um von Geschäftspartnern Zahlungen in die eigene Tasche (Provisionen, Kickbacks) zu erlangen. Wegen dieses gesamten Sachverhalts sei gegen den Kläger aufgrund einer Strafanzeige die Voruntersuchung wegen des Verdachtes nach § 153 Abs 1 und 2, zweiter Fall StGB und § 255 Z 1 und 2 AktG eingeleitet worden.Die beklagte Partei habe überdies Gegenforderungen in einer den Klagebetrag übersteigenden Höhe. Der Kläger habe nicht das Wohl der Gesellschaft gefördert, sondern primär seinen eigenen finanziellen Vorteil. Eine Quelle seiner (strafbaren) Provisionseinkünfte sei die Veranlagung der Mittel der beklagten Partei in Wertpapieren gewesen. Er habe dazu nicht nur das Vermögen der beklagten Partei herangezogen, sondern auch veranlaßt, daß Kredite in "ungeheurer" Höhe aufgenommen worden seien. Erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses sei hervorgekommen, daß der Kläger eine Schadloshaltungsverpflichtung namens der beklagten Partei gegenüber der B*****-Bank, BRD, für Kursverluste aus der Innehabung von Aktien der beklagten Partei übernommen habe. Die daraus im Jahr 1987 entstandene Verbindlichkeit von rund S 25,000.000 sei über Veranlassung des Klägers im Jahresabschluß 1987 nicht aufgeschienen (Paragraph 255, Ziffer 2, AktG). Der Kläger habe veranlaßt, daß sämtliche auf diese Angelegenheit bezughabenden Punkte in den Vorstandsprotokollen zwischen Dezember 1987 und April 1988 nachträglich entfernt worden seien (Paragraph 223, StGB). In der Folge habe er die Abdeckung der Verbindlichkeit im Jahre 1988 durch mehrere Transaktionen mit der M*****-Bank verschleiert (Paragraph 255, Ziffer eins, AktG). Die beklagte Partei habe von weiteren, vom Kläger bisher sorgfältig verwischten Umständen Kenntnis erlangt, die den Verdacht begründen, daß der Kläger die ihm ressortmäßig zustehende Gestion systematisch dazu mißbraucht habe, um von Geschäftspartnern Zahlungen in die eigene Tasche (Provisionen, Kickbacks) zu erlangen. Wegen dieses gesamten Sachverhalts sei gegen den Kläger aufgrund einer Strafanzeige die Voruntersuchung wegen des Verdachtes nach Paragraph 153, Absatz eins und 2, zweiter Fall StGB und Paragraph 255, Ziffer eins und 2 AktG eingeleitet worden.
Der Kläger habe sich während eines riesigen, über die K*****-Bank laufenden Veranlagungsgeschäftes zwischen Jänner und November 1986 rund S 7,000.000 als "Kickback" (Subprovision) auszahlen lassen. Auch wenn der Direktor der Bank zur Schadensgutmachung rund 12,000.000 S an die beklagte Partei gezahlt habe, ändere dies nichts an der Untreue des Klägers. Dieser habe außer der erwähnten Abdeckung der Verbindlichkeiten gegenüber der B*****-Bank die Zahlung überhöhter Bankenentgelte an die M*****-Bank veranlaßt. Welche Gegenleistung er dafür erhalten habe, sei Gegenstand der strafrechtlichen Voruntersuchung.
Auf Veranlassung des Klägers habe der Konzern im Jahr 1989 an die englischen "G*****-Funds" eine dieser nicht zustehende Ankaufsgebühr von rund S 4,9 Mio gezahlt. Aus dem Verkauf von Aktienkapital (M*****) und dem Ankauf eines Grundstückes seien "Sanierungsbeiträge" von 65,6 Mio S aufgelaufen, wobei der Kläger dazu keine betriebswirtschaftlich haltbare Begründung geben könne. Der Kläger habe auch seine Befugnisse zur späten Abrechnung sowie auf Sachbezug gröblich mißbraucht. Er habe sich 1987 bis 1989 "Vertrauensspesen" in Höhe von rund S 40.000 auszahlen lassen, obwohl die Kosten des jeweiligen Aufenthaltes bereits von einer Tochtergesellschaft getragen worden seien. Weiters habe er Reisekosten der Ehegattin und Kosten von Privatreisen der beklagten Partei - zum Teil auch doppelt - verrechnet. Den beigestellten Dienstwagenfahrer habe er als kostenlose Arbeits- und Transportkraft für private Zwecke benützt.
Aus den vom Kläger veranlaßten Depot- und Portfolio-Managementvereinbarungen mit B***** und K*****-Bank resultiere abzüglich der Teilschadensgutmachung noch ein Schaden von S 24,862.949. Aus dem Faktum B*****-Bank/Jahresabschluß 1987 ergebe sich ein Schaden von S 24,964.899,35. Der Schaden, der aus den Veranlagungen bei der M*****-Bank erwachsen sei, sei mit S 80,077.000 zu beziffern. Die M*****-Bank habe zwar am 22.12.1989 S 80,000.000 gezahlt, sich aber die Rückforderung vorbehalten. Aus dem Faktum G***** hafte noch ein Schadensbetrag von S 4,960.000 aus. Insgesamt habe der Kläger der beklagten Partei einen bisher bekannten Schaden in Höhe von mindestens S 150,000.000 zugefügt (§ 84 Abs 2 AktG und § 1009 ABGB). Diese Forderung werde für den Fall, daß die Ansprüche des Klägers zu Recht bestehen, mit diesen aufgerechnet.Aus den vom Kläger veranlaßten Depot- und Portfolio-Managementvereinbarungen mit B***** und K*****-Bank resultiere abzüglich der Teilschadensgutmachung noch ein Schaden von S 24,862.949. Aus dem Faktum B*****-Bank/Jahresabschluß 1987 ergebe sich ein Schaden von S 24,964.899,35. Der Schaden, der aus den Veranlagungen bei der M*****-Bank erwachsen sei, sei mit S 80,077.000 zu beziffern. Die M*****-Bank habe zwar am 22.12.1989 S 80,000.000 gezahlt, sich aber die Rückforderung vorbehalten. Aus dem Faktum G***** hafte noch ein Schadensbetrag von S 4,960.000 aus. Insgesamt habe der Kläger der beklagten Partei einen bisher bekannten Schaden in Höhe von mindestens S 150,000.000 zugefügt (Paragraph 84, Absatz 2, AktG und Paragraph 1009, ABGB). Diese Forderung werde für den Fall, daß die Ansprüche des Klägers zu Recht bestehen, mit diesen aufgerechnet.
Sowohl die Vereinbarung als auch die nunmehrige Bezugnahme des Klägers auf das Kompensationsverbot verstoße gegen die guten Sitten. Während des sieben Jahre dauernden Rechtsstreits wegen des Erwerbs eines Aktienpakets von der Ma***** SA durch die Mo***** AG habe sich der Kläger in Verbindung mit Funktionären der Verkäuferin "bestens abgesichert". Einerseits seien die Aufsichtsratsvergütungen auf Spitzenwerte gestiegen und andererseits sei der Dienstvertrag des Klägers vom 6.7.1984 in vielen Bereichen von dem Gedanken getragen gewesen, ihm bei einem Wechsel des Hauptaktionärs ungerechtfertigte Vorteile zuzubilligen. Für den Fall, daß der Kläger bei Vereinbarung des Kompensationsausschlusses bereits geplant habe, sich als Machthaber zu bereichern und die beklagte Partei zu schädigen, werde diese Vereinbarung auch wegen arglistiger Irreführung angefochten. Sollte die Bereicherungs- und Schädigungsabsicht im Jahre 1984 noch nicht bestanden haben, sei das Beharren des Klägers auf der Anwendung des Aufrechnungsverbots wegen unverhältnismäßiger Benachteiligung der beklagten Partei sittenwidrig. Ein vorsätzlicher (strafbarer) Schädiger könne sich gegenüber den Ersatzansprüchen des Geschädigten nicht auf ein vereinbartes Kompensationsverbot berufen. Soferne dieses überhaupt wirksam sei, schließe es lediglich die Verrechnung von Gehaltsansprüchen mit Gegenansprüchen aus Maßnahmen der Geschäftsführung aus, nicht aber Gegenforderungen auf Schadenersatz aus strafbaren Handlungen oder aus dem Titel der Einforderung von Vorteilen gemäß § 1009 ABGB (§ 153a StGB). Hinsichtlich dieser vom Kläger als Machthaber bezogenen Vorteile (K*****-Bank, M*****-Bank, Z***** & H***** (rund S 13,2 Mio), bestehe überdies Konnexität (§ 879 ABGB iVm § 6 Abs 1 Z 8 KSchG), so daß diesbezüglich das Kompensationsverbot nicht wirksam sei.Sowohl die Vereinbarung als auch die nunmehrige Bezugnahme des Klägers auf das Kompensationsverbot verstoße gegen die guten Sitten. Während des sieben Jahre dauernden Rechtsstreits wegen des Erwerbs eines Aktienpakets von der Ma***** SA durch die Mo***** AG habe sich der Kläger in Verbindung mit Funktionären der Verkäuferin "bestens abgesichert". Einerseits seien die Aufsichtsratsvergütungen auf Spitzenwerte gestiegen und andererseits sei der Dienstvertrag des Klägers vom 6.7.1984 in vielen Bereichen von dem Gedanken getragen gewesen, ihm bei einem Wechsel des Hauptaktionärs ungerechtfertigte Vorteile zuzubilligen. Für den Fall, daß der Kläger bei Vereinbarung des Kompensationsausschlusses bereits geplant habe, sich als Machthaber zu bereichern und die beklagte Partei zu schädigen, werde diese Vereinbarung auch wegen arglistiger Irreführung angefochten. Sollte die Bereicherungs- und Schädigungsabsicht im Jahre 1984 noch nicht bestanden haben, sei das Beharren des Klägers auf der Anwendung des Aufrechnungsverbots wegen unverhältnismäßiger Benachteiligung der beklagten Partei sittenwidrig. Ein vorsätzlicher (strafbarer) Schädiger könne sich gegenüber den Ersatzansprüchen des Geschädigten nicht auf ein vereinbartes Kompensationsverbot berufen. Soferne dieses überhaupt wirksam sei, schließe es lediglich die Verrechnung von Gehaltsansprüchen mit Gegenansprüchen aus Maßnahmen der Geschäftsführung aus, nicht aber Gegenforderungen auf Schadenersatz aus strafbaren Handlungen oder aus dem Titel der Einforderung von Vorteilen gemäß Paragraph 1009, ABGB (Paragraph 153 a, StGB). Hinsichtlich dieser vom Kläger als Machthaber bezogenen Vorteile (K*****-Bank, M*****-Bank, Z***** & H***** (rund S 13,2 Mio), bestehe überdies Konnexität (Paragraph 879, ABGB in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG), so daß diesbezüglich das Kompensationsverbot nicht wirksam sei.
Das Erstgericht schränkte die Verhandlung auf den erhobenen Anspruch auf Zahlung der Erfolgsprämien und auf das mit Zwischenantrag auf Feststellung geltend gemachte Kompensationsverbot ein (§ 188 ZPO). Es gab mit Teil- und Zwischenurteil dem Klagebegehren mit S 2,102.000 und dem Zwischenantrag auf Feststellung statt und behielt sich die Entscheidung über das Zinsenbegehren, den Anspruch auf Ruhegenuß sowie die Kostenentscheidung vor. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:Das Erstgericht schränkte die Verhandlung auf den erhobenen Anspruch auf Zahlung der Erfolgsprämien und auf das mit Zwischenantrag auf Feststellung geltend gemachte Kompensationsverbot ein (Paragraph 188, ZPO). Es gab mit Teil- und Zwischenurteil dem Klagebegehren mit S 2,102.000 und dem Zwischenantrag auf Feststellung statt und behielt sich die Entscheidung über das Zinsenbegehren, den Anspruch auf Ruhegenuß sowie die Kostenentscheidung vor. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Mitte des Jahres 1982 erwarb die Mo***** AG knapp 70 % der Aktien der beklagten Partei vom bisherigen Hauptaktionär Ma***** SA, Basel. Zufolge der Weigerung, die Aktien herauszugeben, führte die Mo***** AG in der Schweiz einen langjährigen Rechtsstreit auf Erfüllung des Kaufvertrages. Durch einen Ende Mai 1989 abgeschlossenen Vergleich kam es dann zum Wechsel des Hauptaktionärs.
Seit Februar 1984 erschienen verschiedene, nach Ansicht des Klägers von der Mo***** AG lancierte, Zeitungsmeldungen mit negativer Berichterstattung über die Unternehmensführung der beklagten Partei und insbesondere mit persönlichen Angriffen gegen den Kläger. Zu dieser Zeit schrieb auch die Mo***** AG an alle Vorstandsmitglieder der beklagten Partei, wobei sie in diesen Schreiben auf den anhängigen Rechtsstreit in Basel hinwies. Sie drohte darin weiters an, daß sie die Mitglieder des Gesellschaftsorgans im Zusammenhang mit der beabsichtigten Veräußerung der M***** AG und dem beabsichtigten Erwerb von 25 % des Aktienkapitals der S***** SA, Basel, für alle Schäden, die durch diese oder weitere Transaktionen entstanden seien oder entstehen würden, persönlich haftbar machen werde. Nachdem der Vorstand der beklagten Partei diese Vorwürfe zurückgewiesen hatte, wiederholte die Mo***** AG mit Schreiben vom 13.3.1984 ihre Ankündigung, alle Mitglieder des Vorstandes persönlich haftbar zu machen. Daraufhin protestierte nicht nur der Vorstand der beklagten Partei, sondern auch der Aufsichtsrat, der sich in seinem Schreiben vom 30.3.1984 gegen die unrichtigen Behauptungen verwahrte und darauf hinwies, daß sich die Mo***** AG Befugnisse anmaße, die ihr auch als Aktionär nicht zustehen würden. Für Angelegenheiten der Gesellschaft seien ausschließlich die Gesellschaftsorgane zuständig. Die Mo***** AG wurde ersucht, Eingriffe in die Agenden der Gesellschaftsorgane und in den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft, Androhungen von Nachteilen und sonstige Handlungen zu unterlassen, die zum Nachteil der Gesellschaft gereichten.
Mit Schreiben der Mo***** AG vom 17.4.1984 wurden sämtliche Vorwürfe aufrecht erhalten und es wurde neuerlich auf die Schadenersatzpflicht und die Haftung der Vorstandsmitglieder hingewiesen. Der Schriftwechsel endete mit einem Schreiben des Aufsichtsrates der beklagten Partei an die M***** AG vom 5.6.1984, wonach in einer gemeinsamen Sitzung des Aufsichtsrats und des Vorstands der Beschluß gefaßt worden sei, ihren bisherigen Schreiben nichts mehr hinzuzufügen.
Der Aufsichtsrat der beklagten Partei hatte in seiner Sitzung vom 26.4.1983 beschlossen, das Vorstandsmandat des Klägers für die Zeit vom 1.1.1984 bis 31.12.1988 zu verlängern. Es kam zu Gesprächen über die Ausgestaltung des neuen Dienstvertrages, in deren Verlauf der Kläger um einen Vergleich seines bisherigen Dienstvertrages mit den Verträgen der anderen Vorstandsmitglieder ersuchte. Es wurde eine dementsprechende "Synopsis" erstellt. Nach Erhalt dieser vergleichenden Übersicht erstattete der Kläger seine Vorschläge, die kein Kompensationsverbot enthielten; die diesbezüglichen Bestrebungen gingen nicht von ihm aus. Durch den Schriftwechsel mit der Mo***** AG war es nämlich zu einer Beunruhigung im gesamten Vorstand gekommen. Es wurden vom Vorstand mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats und den Mitgliedern des Arbeitsausschusses Überlegungen angestellt, wie man sich vor solchen Forderungen schützen könne. Es waren verschiedenste Absicherungsmöglichkeiten im Gespräch (Rechtsgutachten Univ.Prof.
Dr.Frotz: Schad- und Klagloshaltung, Versicherungsmöglichkeit, Absegnung der Beschlüsse durch die Hauptversammlung u.dgl.), aus denen nach vielen Gesprächen über eine längere Zeit letztlich die Vereinbarung eines Kompensationsverbotes als Kompromiß hervorging. Ziel dieser Vereinbarung war es, die Sistierung von Zahlungen der beklagten Partei an ihre Organe zu verhindern. Diese sollten vielmehr vor Schadenersatzansprüchen aus Geschäftsführungsmaßnahmen, Sorgfaltsverletzungen aller Art und vor leichtfertigen Anspruchserhebungen geschützt werden. Über strafbare Handlungen wurde in diesem Zusammenhang nicht gesprochen. Das Kompensationsverbot sollte keinen Freibrief für Malversationen bilden. Eine Aufrechnungsmöglichkeit sollte dann gegeben sein, soweit hinsichtlich der von der Gesellschaft gegenüber ihren Organen erhobenen Vorwürfe hinreichende Argumente und Bescheinigungsmittel vorlägen, die auch für die Erlangung einer einstweiligen Verfügung gegen die Gesellschaftsorgane ausreichten. Sollte eine Bescheinigung im Provisorialverfahren nicht möglich sein, sollte die Gesellschaft auch nicht aufrechnen dürfen.
Hingegen ging der Arbeitsausschuß des Aufsichtsrates auf den Wunsch der Vorstandsmitglieder, daß das Kompensationsverbot nur durch eine Entscheidung im Hauptverfahren aufgehoben werde, nicht ein. Die Gesellschaft sollte die Möglichkeit haben, durch eine einstweilige Verfügung eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken, um dann die Aufrechnungserklärung abgeben zu können. Schließlich formulierte das Aufsichtsratsmitglied Rechtsanwalt Dr.M***** ein Kompensationsverbot, das in die Vorstandsdienstverträge aufgenommen wurde:
"Eine Aufrechnung von Ansprüchen der Gesellschaft mit Ihren Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis ist ausgeschlossen, soferne im Einzelfall nicht eine abweichende schriftliche Vereinbarung geschlossen wird oder der Anspruch der Gesellschaft aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung feststeht."
Auch nach der Vereinbarung dieses Kompensationsverbotes gab es darüber noch weitere Gespräche, die am 26.1.1987 zu einer Klarstellung und "authentischen Interpretation" durch den Arbeitsausschuß des Aufsichtsrats führte:
"Eine Aufrechnung der Gesellschaft mit nicht rechtskräftig festgestellten Ansprüchen gegen Ihre Ansprüche aus dem Dienstverhältnis einschließlich von Ruhegehaltsansprüchen ist ausgeschlossen; abweichende Vereinbarungen im Einzelfall bedürfen der Schriftform."
Mit Kurzbrief des Aufsichtsratsmitgliedes Dr.M***** vom 21.8.1984 hatte der Kläger den endgültigen Entwurf seines (neuen) Dienstvertrages erhalten. Er unterzeichnete den Vertrag und sandte ihn dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats zurück. Schon bei seiner Bewerbung hatte ihm sein Amtsvorgänger mitgeteilt, daß das Einkommen eines Vorstandsmitglieds aus zwei Komponenten bestehe; nämlich aus einem Grundbezug und einer Erfolgsprämie, die an den Erfolg des Unternehmens geknüpft sei. Nach dem Dienstvertrag vom 6.7.1984, der in der Folge durch Briefwechsel vom 24.1./1.2.1989 für eine weitere Vorstandsperiode bis 31.12.1993 verlängert wurde, gebührte dem Kläger ein sogenannter Jahresgrundbezug. Grundlage für die Errechnung des Ruhegenusses bilden die letzten Jahresgesamtbezüge zuzüglich des Durchschnitts der auf die letzten fünf Jahre entfallenden Erfolgsprämie.
Während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit erhielten sämtliche Vorstandsmitglieder der beklagten Partei mit Ausnahme eines später hinzugekommenen Mitglieds regelmäßig eine Erfolgsprämie ausgezahlt, die der Arbeitsausschuß des Aufsichtsrates festsetzte. Auch die Belegschaft erhielt eine Ertragsprämie, später Erfolgsprämie genannt, in Höhe von ein bis eineinhalb Monatsbezügen. Diese wurde als obligate Zahlung an alle Mitarbeiter gewährt, sofern es zu einem positiven Geschäftsabschluß gekommen ist, was regelmäßig der Fall war. Von der Festlegung von Voraussetzungen sah man diesbezüglich bewußt ab. Den Vorstandsmitgliedern erkannte der Arbeitsausschuß des Aufsichtsrates jeweils eine "einmalige Erfolgsprämie" in Anerkennung der für das Geschäftsjahr erbrachten Leistungen zu. Das Wort "einmalig" wurde so verstanden, daß diese Prämie in einem einzigen Betrag jährlich ausgezahlt wird.
Während der Vorstand der beklagten Partei die Prämiengewährung an die Belegschaft als "freiwillig" ansah, hielt er die Erfolgsprämie an die Vorstandsmitglieder für einen Verdienstbestandteil. Es gab zwar auch diesbezüglich keine institutionalisierten Kriterien für die Bemessung der Höhe, aber eine gewisse Abstufung nach der Dauer der Zugehörigkeit zur beklagten Partei und nach dem Rang der Vorstandsmitglieder. Die Gewährung war allgemein vom Vorliegen eines Geschäftserfolgs des Unternehmens abhängig, wobei es nicht auf den Erfolg des jeweiligen Vorstandsmitglieds selbst ankam. Kürzungen der Prämie bei einem Mißerfolg eines bestimmten Ressorts gab es nicht. Im Aufsichtsrat der beklagten Partei wurde allgemein die Ansicht vertreten, daß zwar auch die Vorstandsmitglieder keinen Anspruch auf Prämiengewährung hätten, daß eine solche aber gewährt werden soll, wenn es der Erfolg der Gesellschaft erlaube. Mit der alljährlichen Zuerkennung der Prämie an die Vorstandsmitglieder war aber keinerlei Mitteilung verbunden, die auf eine "Freiwilligkeit" und "Widerrufbarkeit" der Leistung hingewiesen hätte. Seit dem Jahre 1985 schüttete die beklagte Partei eine gleichbleibende Jahresdividende von 20 % aus. Der Kläger erhielt seit diesem Jahr eine Erfolgsprämie von jeweils S 1,470.000 ausgezahlt. Auch für die Jahre 1988 und 1989 betrug die Jahresdividende 20 %.
Am 29.5.1989 informierte der Aufsichtsratsvorsitzende die Mitglieder des Vorstandes davon, daß es zwischen der Ma***** und der Mo***** zu einem Vergleich und somit zu einem Wechsel des Hauptaktionärs gekommen war. Mit einer Ausnahme ersuchten sämtliche Vorstandsmitglieder, eine Endabrechnung zu erstellen, da ein vorzeitiges Ausscheiden in Erwägung gezogen werde. Nach Einholung eines Rechtsgutachtens des Firmenanwalts unter anderem auch über die Gewährung der Erfolgsprämie stellte der Aufsichtsratsvorsitzende dem Kläger am 29.5.1989 die Zahlung einer Erfolgsprämie von S 1,470.000 für 1988 in Aussicht; er erklärte, daß die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses am 1.6. erfolgen werde. Auch das Personalbüro nahm in seine Endabrechnung für den Kläger (ohne Präjudiz) eine Erfolgsprämie "in zuletzt gewährter Höhe von S 1,470.000" auf. Der Arbeitsausschuß des Aufsichtsrates faßte aber lediglich einen sogenannten "Vorratsbeschluß" über eine Erfolgsprämie in dieser Höhe, da erst geklärt werden müsse, ob der Beschluß den Vereinbarungen zwischen Mo***** und Ma*****entspreche (Vergleich). Da der "Vorratsbeschluß" diesen Vereinbarungen nicht entsprach, wurde er nicht wirksam.
Für das Jahr 1988 erhielt kein Vorstandsmitglied eine Erfolgsprämie.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die beklagte Partei durch die wiederholte, langjährige Gewährung der Erfolgsprämie an die Mitglieder des Vorstandes eine konkludente Vereinbarung gemäß § 863 ABGB getroffen habe, so daß dadurch die Prämien zum Entgeltbestandteil geworden seien. Da es dabei lediglich auf den Geschäftserfolg des Unternehmens im Hinblick auf eine bestimmte Höhe der Jahresdividende angekommen sei, liege diese Voraussetzung auch für 1988 und 1989 vor. Mangels anderslautender Vereinbarung sei auch eine anteilige Erfolgsprämie für 1989 zuzusprechen.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die beklagte Partei durch die wiederholte, langjährige Gewährung der Erfolgsprämie an die Mitglieder des Vorstandes eine konkludente Vereinbarung gemäß Paragraph 863, ABGB getroffen habe, so daß dadurch die Prämien zum Entgeltbestandteil geworden seien. Da es dabei lediglich auf den Geschäftserfolg des Unternehmens im Hinblick auf eine bestimmte Höhe der Jahresdividende angekommen sei, liege diese Voraussetzung auch für 1988 und 1989 vor. Mangels anderslautender Vereinbarung sei auch eine anteilige Erfolgsprämie für 1989 zuzusprechen.
Das Kompensationsverbot sei nicht vom Kläger verlangt, sondern es sei ihm vielmehr ohne sein weiteres Zutun wie den anderen Vorstandsmitgliedern eingeräumt worden. Dem Einwand der Sittenwidrigkeit und der Schädigungsabsicht sei dadurch der Boden entzogen, zumal Schadenersatzforderungen der Gesellschaft gegen den Kläger nicht ausgeschlossen seien. Die Mitglieder des Vorstandes sollten dadurch lediglich vor Entgeltkürzungen geschützt werden. Für den Fall, daß zumindest eine rechtskräftige einstweilige Verfügung gegen den Kläger vorgelegen wäre, hätte ohnehin aufgerechnet werden können. Aus der weiten Formulierung des Verbots sei abzuleiten, daß darunter alle Ansprüche der beklagten Partei - auch aus den in diesem Verfahren nicht überprüften, aber von der beklagten Partei behaupteten, allfälligen strafbaren Handlungen - fielen.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es das Klagebegehren auf Zahlung der Erfolgsprämien samt Zinsen abwies; die Entscheidung hinsichtlich des Zwischenantrages auf Feststellung hob es auf. Es sprach aus, daß der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß der Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds mangels persönlicher Abhängigkeit kein Arbeitsvertrag, sondern ein freier Dienstvertrag sei. Auch wenn in diesem Vertrag die subsidiäre Anwendung des Angestelltengesetzes vereinbart worden sei, ändere dies nichts daran, daß der Kläger nicht die Rechtsstellung eines "genuinen" Angestellten erlangt habe. Die Rechtsprechung zur konkludenten Wirkung einer regelmäßigen Prämiengewährung sei auf das Verhältnis des Arbeitgebers zu den ihm gegenüber abhängigen Arbeitnehmern abgestellt. Falle aber die Arbeitgeberposition mit der Arbeitnehmerposition zusammen, wie es für das Mitglied eines Vorstandes typisch sei, bestehe keine rechtsgeschäftliche Verpflichtungsgrundlage zur schlüssigen Ergänzung eines abhängigen Dienstvertrages; sie müßte auch an den besonderen Beschränkungen eines "In-sich-Geschäftes" scheitern. Dazu komme, daß die Bestimmungen der §§ 78 und 84 AktG einer Vertrauenslage, der Arbeitgeber werde die vorbehaltlos gewährten Leistungen auch in Zukunft weiter gewähren, entgegenstünden. Der Aufsichtsrat müsse dafür sorgen, daß die Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis zur Lage der Gesellschaft stehen.Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es das Klagebegehren auf Zahlung der Erfolgsprämien samt Zinsen abwies; die Entscheidung hinsichtlich des Zwischenantrages auf Feststellung hob es auf. Es sprach aus, daß der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß der Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds mangels persönlicher Abhängigkeit kein Arbeitsvertrag, sondern ein freier Dienstvertrag sei. Auch wenn in diesem Vertrag die subsidiäre Anwendung des Angestelltengesetzes vereinbart worden sei, ändere dies nichts daran, daß der Kläger nicht die Rechtsstellung eines "genuinen" Angestellten erlangt habe. Die Rechtsprechung zur konkludenten Wirkung einer regelmäßigen Prämiengewährung sei auf das Verhältnis des Arbeitgebers zu den ihm gegenüber abhängigen Arbeitnehmern abgestellt. Falle aber die Arbeitgeberposition mit der Arbeitnehmerposition zusammen, wie es für das Mitglied eines Vorstandes typisch sei, bestehe keine rechtsgeschäftliche Verpflichtungsgrundlage zur schlüssigen Ergänzung eines abhängigen Dienstvertrages; sie müßte auch an den besonderen Beschränkungen eines "In-sich-Geschäftes" scheitern. Dazu komme, daß die Bestimmungen der Paragraphen 78 und 84 AktG einer Vertrauenslage, der Arbeitgeber werde die vorbehaltlos gewährten Leistungen auch in Zukunft weiter gewähren, entgegenstünden. Der Aufsichtsrat müsse dafür sorgen, daß die Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis zur Lage der Gesellschaft stehen.
Diese Beurteilung entspreche auch dem Selbstverständnis des Aufsichtsrates der beklagten Partei, das dazu geführt habe, daß kein Beschluß über die Prämiengewährung mehr zustande gekommen sei. Wäre nämlich bereits ein Rechtsanspruch des Klägers auf die Erfolgsprämie erwachsen, hätte es für einen bloß deklaratorischen Beschluß des Aufsichtsrats keine Veranlassung gegeben; dieser hätte die neu zu bestellenden Gesellschaftsorgane durch seine Beschlußfassung auch nicht präjudizieren können. Mangels eines konstitutiven Beschlusses über eine Erfolgsprämie versage sohin die Berufung des Klägers auf ein wohl erworbenes Recht. Für ein über 4 % hinausgehendes Zinsenbegehren bestehe keine Rechtsgrundlage, so daß auch dieses abzuweisen sei.
Voraussetzung für die Präjudizialität des Zwischenantrages auf Feststellung sei eine mögliche Aufrechnungslage, die durch die Abweisung des Begehrens auf die Erfolgsprämie weggefallen sei. Ob eine konkrete Aufrechnungslage hinsichtlich der übrigen, vom Kläger geltend gemachten Forderungen bestehe, könne erst nach Bejahung deren Begründetheit beurteilt werden. Vor diesem Verfahrensstand komme der Feststellung eines Aufrechnungsverbots bloß theoretische Wirkung zu, so daß das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung diesbezüglich noch zu prüfen sein werde.
Gegen diese Entscheidung richten sich die aus den Gründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision und der Rekurs des Klägers mit den Anträgen, das Urteil und den Beschluß des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß das Teil- und Zwischenurteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde. Hilfsweise werden hinsichtlich des Feststellungsanspruches Eventualanträge und ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragte in ihrer Revisions- und Rekursbeantwortung, den Rechtsmitteln des Klägers nicht Folge zu geben.