Die Revisionen sind gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG - der Streitgegenstand im Verfahren über die entlassungsabhängigen Ansprüche des Klägers, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt insgesamt 50.000,-- S - "jedenfalls" zulässig, sodaß der Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes, die Revision sei wegen einer Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG zulässig, überflüssig war.Die Revisionen sind gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG - der Streitgegenstand im Verfahren über die entlassungsabhängigen Ansprüche des Klägers, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt insgesamt 50.000,-- S - "jedenfalls" zulässig, sodaß der Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes, die Revision sei wegen einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig, überflüssig war.
Der Kläger wendet sich in seiner Revision dagegen, daß in die Bemessungsgrundlage seiner Ansprüche nicht die Erfolgsprämie für das Jahr 1994 einbezogen wurde.
Die beklagte Partei führt aus, der Kläger habe eine besondere Vertrauensstellung gehabt, die er für die Ausbezahlung von Urlaubsablösen ohne Genehmigung durch die Muttergesellschaft an ihn (und einen Mitarbeiter) mißbraucht habe. Die Entlassung sei auch nicht verspätet, zumal eine persönliche Konfrontation des Klägers mit dem bis dahin erhobenen Sachverhalt erst in der Besprechung vom 11.7.1994 möglich gewesen sei. Überdies habe er alles unternommen, um den Sachverhalt nicht bekannt werden zu lassen. Die Revisoren hätten die Unterlagen über die Prämien nicht einsehen können und daher die Regelung auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin nicht überprüfen können. Der Kläger habe aus dem Verhalten der Muttergesellschaft nicht berechtigt darauf schließen dürfen, es werde auf das Entlassungsrecht verzichtet; er habe vielmehr gewußt, daß die konzerninternen Untersuchungen noch weitergeführt würden. Unrichtig sei, daß mit der Entlastung des Klägers als Geschäftsführer Schadenersatzansprüche der beklagten Partei ihm gegenüber erloschen seien; der Kläger habe die als Prämien gewährten Urlaubsablösen verschleiert.
Die Revision des Klägers ist berechtigt, jene die der beklagten Partei ist teilweise berechtigt.
1.) Zur Revision des Klägers:
Die dem Kläger für das Jahr 1994 gewährte Prämie von S 182.850,-- ist in die Berechnungsgrundlage der ihm zustehenden Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung einzubeziehen, weil es sich dabei um eine regelmäßig gewährte Prämie (vgl Arb 9942, 9899 ua) handelt. Vergleichbare Prämien wurden dem Kläger in den vorausgehenden Jahren gewährt und wären, sofern nicht das Arbeitsverhältnis durch Entlassung beendet worden wäre, aller Voraussicht nach auch in den weiteren Jahren gewährt worden (vgl dazu Schrank, Berechnung der Abfertigung, in Runggaldier (Hrsg), Abfertigungsrecht, 151, Zur Korrekturbedürftigkeit des Aktualitätsprinzipes durch das Regelmäßigkeitsprinzip, 165 ff).Die dem Kläger für das Jahr 1994 gewährte Prämie von S 182.850,-- ist in die Berechnungsgrundlage der ihm zustehenden Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung einzubeziehen, weil es sich dabei um eine regelmäßig gewährte Prämie vergleiche Arb 9942, 9899 ua) handelt. Vergleichbare Prämien wurden dem Kläger in den vorausgehenden Jahren gewährt und wären, sofern nicht das Arbeitsverhältnis durch Entlassung beendet worden wäre, aller Voraussicht nach auch in den weiteren Jahren gewährt worden vergleiche dazu Schrank, Berechnung der Abfertigung, in Runggaldier (Hrsg), Abfertigungsrecht, 151, Zur Korrekturbedürftigkeit des Aktualitätsprinzipes durch das Regelmäßigkeitsprinzip, 165 ff).
2.) Zur Revision der beklagten Partei:
Es ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß die Entlassung des Klägers, die wegen des Entlassungsgrundes der Untreue (§ 27 Z 1 erster Tatbestand AngG) berechtigt gewesen wäre, von der beklagten Partei verspätet ausgesprochen wurde. Schon nach dem Prüfbericht vom 16.5.1994 (Beil A) betreffend die Jahre 1991 bis 1993 war die Differenz zwischen den "auszahlbaren", dh die dem Kläger aufgrund von Beschlüssen der beklagten Partei rechtmäßig gebührenden Prämien, und den tatsächlich ausbezahlten (in vier- bzw fünffacher Höhe) erkennbar, sodaß wegen des überaus langen Zuwartens mit der Aufklärung der Höhe der tatsächlich genehmigten Prämien und der Rücksprache mit dem früheren Verkaufsleiter der beklagten Partei (Direktor S*****), sowie der Einholung einer Stellungnahme des Klägers erst bei einer Besprechung am 22.6.1994 kein gerechtfertigter Grund für eine erst am 12.7.1994 ausgesprochene Entlassung vorliegt. Die Entlassung ist als derart verspätet anzusehen, daß für den Kläger der Eindruck entstehen mußte, den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen aus dem Prüfbericht vom 16.5.1994 werde nicht ein solches Gewicht beigemessen, daß sie - im Vergleich zu einer Kündigung in Verbindung mit einer Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Prämien - sogar zu seiner Entlassung führen würden. Die weitergehende Prüfung der Unterlagen über die Prämien in den vorausgegangenen Jahren hat hinsichtlich der bereits einen Entlassungstatbestand bildenden Prämienverrechnung für die Jahre 1991 bis 1993 keine zusätzlichen Erkenntnisse gebracht, sie war weder geeignet noch wäre es erforderlich gewesen, den bereits einen Entlassungsvorwurf rechtfertigenden Sachverhalt noch zu vertiefen. Die beklagte Partei hätte, wäre ihr der Vorwurf gegen den Kläger gewichtig erschienen, zumindest mit einer Dienstfreistellung vorgehen müssen, um den Eindruck, sie würde auf ihr Entlassungsrecht verzichten, zu vermeiden.Es ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß die Entlassung des Klägers, die wegen des Entlassungsgrundes der Untreue (Paragraph 27, Ziffer eins, erster Tatbestand AngG) berechtigt gewesen wäre, von der beklagten Partei verspätet ausgesprochen wurde. Schon nach dem Prüfbericht vom 16.5.1994 (Beil A) betreffend die Jahre 1991 bis 1993 war die Differenz zwischen den "auszahlbaren", dh die dem Kläger aufgrund von Beschlüssen der beklagten Partei rechtmäßig gebührenden Prämien, und den tatsächlich ausbezahlten (in vier- bzw fünffacher Höhe) erkennbar, sodaß wegen des überaus langen Zuwartens mit der Aufklärung der Höhe der tatsächlich genehmigten Prämien und der Rücksprache mit dem früheren Verkaufsleiter der beklagten Partei (Direktor S*****), sowie der Einholung einer Stellungnahme des Klägers erst bei einer Besprechung am 22.6.1994 kein gerechtfertigter Grund für eine erst am 12.7.1994 ausgesprochene Entlassung vorliegt. Die Entlassung ist als derart verspätet anzusehen, daß für den Kläger der Eindruck entstehen mußte, den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen aus dem Prüfbericht vom 16.5.1994 werde nicht ein solches Gewicht beigemessen, daß sie - im Vergleich zu einer Kündigung in Verbindung mit einer Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Prämien - sogar zu seiner Entlassung führen würden. Die weitergehende Prüfung der Unterlagen über die Prämien in den vorausgegangenen Jahren hat hinsichtlich der bereits einen Entlassungstatbestand bildenden Prämienverrechnung für die Jahre 1991 bis 1993 keine zusätzlichen Erkenntnisse gebracht, sie war weder geeignet noch wäre es erforderlich gewesen, den bereits einen Entlassungsvorwurf rechtfertigenden Sachverhalt noch zu vertiefen. Die beklagte Partei hätte, wäre ihr der Vorwurf gegen den Kläger gewichtig erschienen, zumindest mit einer Dienstfreistellung vorgehen müssen, um den Eindruck, sie würde auf ihr Entlassungsrecht verzichten, zu vermeiden.
Die Erwähnung im Besprechungsprotokoll vom 11.7.1994 (Beil 10), daß nunmehr der Revisionsbericht vorliege, ist aus allen diesen Gründen ohne Bedeutung. Der Kläger hat im übrigen über die Vertraulichkeit der Gehaltsunterlagen hinaus diese dem Prüfer nicht "vorenthalten", sie wurden immerhin auf Anforderung offengelegt.
Hinsichtlich der Aufrechenbarkeit der Gegenforderung ist die Revision der beklagten Partei berechtigt.
Die Entlastungen des Klägers als Geschäftsführer bedeuten dann keinen Rückforderungsausschluß, wenn die an sich erkennbaren Entlastungshindernisse vom Kläger verschwiegen wurden (vgl WBl 1992, 408; Gellis, GmbHG-Komm3, 304). Auch unter der Annahme, die Prüfer hätten leicht fahrlässig bei früheren Prüfungen der Unterlagen die überhöhten Prämienauszahlungen an den Kläger übersehen, so tritt diese Fahrlässigkeit gegenüber der bewußten Verschweigung durch den Kläger so in den Hintergrund, daß eine allfällige Sorgfaltswidrigkeit vernachlässigt werden kann. Gegenüber der Schädigung in der Verschuldensform Vorsatz wird Fahrlässigkeit in der Regel zu vernachlässigen sein (vgl Reischauer-Rummel, ABGB2 Rz 5 zu § 1304).Die Entlastungen des Klägers als Geschäftsführer bedeuten dann keinen Rückforderungsausschluß, wenn die an sich erkennbaren Entlastungshindernisse vom Kläger verschwiegen wurden vergleiche WBl 1992, 408; Gellis, GmbHG-Komm3, 304). Auch unter der Annahme, die Prüfer hätten leicht fahrlässig bei früheren Prüfungen der Unterlagen die überhöhten Prämienauszahlungen an den Kläger übersehen, so tritt diese Fahrlässigkeit gegenüber der bewußten Verschweigung durch den Kläger so in den Hintergrund, daß eine allfällige Sorgfaltswidrigkeit vernachlässigt werden kann. Gegenüber der Schädigung in der Verschuldensform Vorsatz wird Fahrlässigkeit in der Regel zu vernachlässigen sein vergleiche Reischauer-Rummel, ABGB2 Rz 5 zu Paragraph 1304,).
Die allein vom Kläger zu Unrecht bezogenen Prämien (Differenz zwischen den genehmigten Prämien und den tatsächlich ausbezahlten Prämien der Jahre 1990 bis 1993 laut der Zusammenstellung auf Seite 16 des Urteils erster Instanz = AS 157) übersteigen die ihm gebührende Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung (von S 866.214,80 brutto, Summe der von ihm zu Unrecht bezogenen Prämien S 929.205,-- brutto), sodaß die berechtigte Klagsforderung aus der verspäteten Entlassung wegen der Gegenforderung aus diesen Prämien durch Aufrechnung getilgt wird. Auf die weitergehenden Gegenforderungen aus Prämien, die der Kläger zu Unrecht anderen Mitarbeitern auszahlen ließ, muß daher nicht mehr eingegangen werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger, dessen Forderung letztlich zur Gänze abgewiesen wurde, hat der beklagten Partei die notwendigen Kosten zu ersetzen. Da er jedoch mit seiner Revision (Berücksichtigung der Prämie für 1994 für die entlassungsabhängigen Ansprüche) erfolgreich war und dadurch ein größerer Anteil der Gegenforderung zur Aufrechnung heranzuziehen war, steht für die insoweit erfolglos erstattete Revisionsbeantwortung der beklagten Partei (ON 30) kein Anspruch auf Kostenersatz zu.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger, dessen Forderung letztlich zur Gänze abgewiesen wurde, hat der beklagten Partei die notwendigen Kosten zu ersetzen. Da er jedoch mit seiner Revision (Berücksichtigung der Prämie für 1994 für die entlassungsabhängigen Ansprüche) erfolgreich war und dadurch ein größerer Anteil der Gegenforderung zur Aufrechnung heranzuziehen war, steht für die insoweit erfolglos erstattete Revisionsbeantwortung der beklagten Partei (ON 30) kein Anspruch auf Kostenersatz zu.