Rechtssatz RS0060007
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060007
Entscheidungsdatum
01.07.2020
Rechtssatz
Die Entlastung hat in der Regel eine ähnliche Wirkung wie ein Verzicht auf Ersatzansprüche oder ein Anerkenntnis des Nichtbestehens solcher Ansprüche. Von der Entlastung ist die Generalbereinigung aller wechselseitigen Ansprüche der GmbH und ihrer ausgeschiedenen Organmitglieder zu unterscheiden. Dies bedeutet einen Verzicht auch auf nicht erkennbare Ersatzansprüche (§ 48 ASGG).Die Entlastung hat in der Regel eine ähnliche Wirkung wie ein Verzicht auf Ersatzansprüche oder ein Anerkenntnis des Nichtbestehens solcher Ansprüche. Von der Entlastung ist die Generalbereinigung aller wechselseitigen Ansprüche der GmbH und ihrer ausgeschiedenen Organmitglieder zu unterscheiden. Dies bedeutet einen Verzicht auch auf nicht erkennbare Ersatzansprüche (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 105/92
Entscheidungstext OGH 17.06.1992 9 ObA 105/92
Veröff: EvBl 1993/24 S 129 = WBl 1992,408
- 9 ObA 302/92
Entscheidungstext OGH 27.01.1993 9 ObA 302/92
nur: Die Entlastung hat in der Regel eine ähnliche Wirkung wie ein Verzicht auf Ersatzansprüche oder ein Anerkenntnis des Nichtbestehens solcher Ansprüche. (T1)
Beisatz: Bei Verschleierung oder listiger Irreführung erlöschen Schadenersatzansprüche nicht. (T2)
- 8 ObA 2025/96v
Entscheidungstext OGH 25.04.1996 8 ObA 2025/96v
Vgl; Beis wie T2
- 6 Ob 22/13y
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 22/13y
Vgl auch; Beisatz: Der Entlastungsbeschluss ist anfechtbar, wenn die Entlastung wegen der Schwere der Pflichtwidrigkeit unvertretbar ist oder bei schwerwiegender Schädigung der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter durch Organmitglieder. (T3)
- 6 Ob 88/13d
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 88/13d
Vgl auch; Beisatz: Es gibt die Möglichkeit, anstelle der Entlastung des gesamten Organs („der Geschäftsführung“) über die Entlastung einzelner Organmitglieder ‑ getrennt ‑ zu beschließen. (T4); Veröff: SZ 2013/75
- 9 ObA 58/15t
Entscheidungstext OGH 18.03.2016 9 ObA 58/15t
Vgl auch
- 8 ObA 58/18i
Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 ObA 58/18i
- 11 Os 46/20d
Entscheidungstext OGH 01.07.2020 11 Os 46/20d
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060007
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19920517_OGH0002_009OBA00105_9200000_003