Entscheidungsgründe:
Die Kläger waren Arbeitnehmer der Beklagten. Sämtliche Arbeitsverhältnisse wurden durch arbeitgeberseitige Kündigung im Jahre 1984 beendet.
Die Kläger begehrten restlichen Urlaubszuschuß für das Jahr 1984 und zwar der Erstkläger S 5.483,38, der Zweitkläger S 4.140, der Drittkläger S 5.891,84, der Viertkläger S 7.155,26, der Fünftkläger S 5.812,24, der Sechstkläger S 5.863,94 und der Siebentkläger S 6.760,33, jeweils brutto samt Anhang. Es sei üblich gewesen, den gesamten Urlaubszuschuß am 15. Juli eines jeden Jahres auszubezahlen. Der Zweitkläger und der Viertkläger begehrten überdies S 12.056,86 bzw. S 5.198,13 brutto; diese Ansprüche sind nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Die Beklagte bestritt diese der Höhe nach außer Streit stehenden Ansprüche.
Das Erstgericht gab der Klage bezüglich des Erst-, Zweit-, Dritt-, Viert-, Sechst- und Siebentklägers zur Gänze und bezüglich des Fünftklägers mit einem Betrag von S 4.450 brutto samt Anhang statt und wies das Mehrbegehren des Fünftklägers von S 1.362,24 brutto samt Anhang ab.
Es stellte folgenden für das Revisionsverfahren noch wesentlichen Sachverhalt fest:
Seit dem Jahre 1971 akontiert die Beklagte den Urlaubszuschuß im Juni zu etwa 70 % und bezahlt den Rest im Juli aus; dies auch dann, wenn der Urlaub erst später angetreten wird. Lediglich wenn ein Arbeitnehmer seinen Urlaub schon vor Juni bzw. Juli konsumierte, wurde ihm der Urlaubszuschuß schon zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt. Nur in den letzten Jahren kam es zu geringfügigen Abweichungen in den Auszahlungsterminen. Der Restbetrag wurde in den Jahren 1981 und 1982 im Hinblick auf Betriebsferien im Juli erst im August ausgezahlt. Im Jahre 1982 erfolgte die Akontozahlung erst im Juli, im Jahr 1983 am 27. Juli, die Restzahlung und Abrechnung am 15. August. Wenn ein Arbeitnehmer nach Auszahlung des kompletten Urlaubszuschusses etwa im September aus dem Betrieb der Beklagten ausschied, wurde bisher in keinem Fall eine Rückverrechnung des Urlaubszuschusses vorgenommen. Auch im Jahre 1984 wurden Ende Juni 70 % der Urlaubszuschüsse an alle Arbeitnehmer akontiert, eine Restauszahlung wurde jedoch nicht mehr durchgeführt. Die Kündigung des Viertklägers erfolgte zum 27. Juli 1984, die der übrigen Kläger in den Monaten August und September 1984.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß bei der Beklagten seit 1971 die Auszahlung des Urlaubszuschusses generell in der aus den Feststellungen ersichtlichen Form durchgeführt und eine Rückzahlung bei Ausscheiden des Arbeitnehmers nie verlangt worden sei. Die Kläger hätten daher Anspruch auf Auszahlung der ungekürzten Urlaubszuschüsse für 1984.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei, die den Zuspruch von S 12.056,86 an den Zweitkläger und von S 5.198,13 an den Viertkläger aus dem Titel der Einbeziehung der Auslösen in die Sonderzahlungen unbekämpft ließ, teilweise statt, sprach aus dem Titel des Urlaubszuschusses für 1984 dem Zweitkläger S 690, dem Drittkläger S 589,18, dem Fünftkläger S 741,67 und dem Sechstkläger S 977,32, jeweils brutto, zu und wies die aus diesem Titel erhobenen Begehren des Erstklägers, Viertklägers und Siebentklägers sowie die Mehrbegehren des Zweit-, Dritt-, Fünft- und Sechstklägers ab. Nach Neudurchführung des Verfahrens gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG übernahm das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes und stellte folgenden weiteren Sachverhalt fest:Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei, die den Zuspruch von S 12.056,86 an den Zweitkläger und von S 5.198,13 an den Viertkläger aus dem Titel der Einbeziehung der Auslösen in die Sonderzahlungen unbekämpft ließ, teilweise statt, sprach aus dem Titel des Urlaubszuschusses für 1984 dem Zweitkläger S 690, dem Drittkläger S 589,18, dem Fünftkläger S 741,67 und dem Sechstkläger S 977,32, jeweils brutto, zu und wies die aus diesem Titel erhobenen Begehren des Erstklägers, Viertklägers und Siebentklägers sowie die Mehrbegehren des Zweit-, Dritt-, Fünft- und Sechstklägers ab. Nach Neudurchführung des Verfahrens gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG übernahm das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes und stellte folgenden weiteren Sachverhalt fest:
Die Dienstverhältnisse des Erstklägers sowie des Viertklägers endeten am 27. Juli 1984, die des Drittklägers und des Siebentklägers am 10. August 1984 und die des Zweit-, Fünft- und Sechstklägers am 30. September 1984.
Abschnitt XVII des auf die Arbeitsverhältnisse der Parteien anzuwendenden Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe enthält unter anderem folgende Bestimmungen:Abschnitt römisch siebzehn des auf die Arbeitsverhältnisse der Parteien anzuwendenden Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
"5. Der Arbeitnehmer hat einmal in jedem Kalenderjahr zum gesetzlichen Urlaubsentgelt Anspruch auf einen Urlaubszuschuß. Dieser Urlaubszuschuß beträgt ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit 4 1/3 Wochenverdienste.
6. Der Urlaubszuschuß ist bei Antritt des Urlaubes fällig. Bei Teilung des Urlaubs gebührt nur der entsprechende Teil des Urteilszuschusses.
Wird ein Urlaub, auf den bereits Anspruch besteht, in einem Kalenderjahr nicht angetreten bzw. verbraucht, ist der für dieses Kalenderjahr noch zustehende Urlaubszuschuß mit der Abrechnung für Dezember auszubezahlen.
7. Arbeitnehmer erhalten im Eintrittsjahr den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses vom Eintrittsdatum bis zum Ende des Kalenderjahres (je Woche 1/52stel).
Dieser ist bei Antritt des Urlaubes fällig.
Wird ein Urlaubsanspruch bis zum Ende des Kalenderjahres nicht erworben oder der Urlaub nicht angetreten, wird dieser aliquote Urlaubszuschuß am Ende des Kalenderjahres ausbezahlt.
8. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach Verbrauch eines Urlaubes und Erhalt des Urlaubszuschusses, jedoch vor Ablauf des Kalenderjahres endet, haben den auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfallenden Anteil des Urlaubszuschusses dann zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis auf eine der nachstehenden Arten aufgelöst wird:
Kündigung durch den Arbeitnehmer,
Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers (§ 82 GewO),Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers (Paragraph 82, GewO),
Austritt ohne wichtigen Grund.
9. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor Verbrauch eines Urlaubes endet, haben Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses, entsprechend ihrer jeweils im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit (je Woche 1/52stel).
Dieser Anspruch entfällt bei:
Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers (§ 82 GewO),Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers (Paragraph 82, GewO),
Austritt ohne wichtigen Grund."
Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, es sei nicht erwiesen, daß nach der bei der Beklagten bestehenden Übung die Auszahlung des Urlaubszuschusses auch dann erfolgte, wenn im Zeitpunkt der Auszahlung bekannt gewesen sei, daß das Dienstverhältnis noch während des Kalenderjahres enden werde. Daraus, daß die Auszahlung der restlichen Urlaubszuschüsse spätestens am 15. August eines jeden Jahres erfolgte, könne nicht abgeleitet werden, daß die Beklagte die Fälligkeit des gesamten Urlaubszuschusses zu diesem Zeitpunkt habe anerkennen wollen. Entsprechend der Regelung im Abschnitt XVII Punkt 6 erster Satz und Punkt 9 des Kollektivvertrages gebühre dem Arbeitnehmer daher der aliquote Urlaubszuschuß entsprechend dem Prozentsatz des verbrauchten Urlaubes oder der Dauer der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit, wobei der höhere der ermittelten Prozentsätze maßgeblich sei.Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, es sei nicht erwiesen, daß nach der bei der Beklagten bestehenden Übung die Auszahlung des Urlaubszuschusses auch dann erfolgte, wenn im Zeitpunkt der Auszahlung bekannt gewesen sei, daß das Dienstverhältnis noch während des Kalenderjahres enden werde. Daraus, daß die Auszahlung der restlichen Urlaubszuschüsse spätestens am 15. August eines jeden Jahres erfolgte, könne nicht abgeleitet werden, daß die Beklagte die Fälligkeit des gesamten Urlaubszuschusses zu diesem Zeitpunkt habe anerkennen wollen. Entsprechend der Regelung im Abschnitt römisch siebzehn Punkt 6 erster Satz und Punkt 9 des Kollektivvertrages gebühre dem Arbeitnehmer daher der aliquote Urlaubszuschuß entsprechend dem Prozentsatz des verbrauchten Urlaubes oder der Dauer der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit, wobei der höhere der ermittelten Prozentsätze maßgeblich sei.