Rechtssatz RS0029533
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029533
Geschäftszahl
9ObA25/87 (9ObA26/87 - 9ObA33/87)
Entscheidungsdatum
01.07.1987
Norm
ABGB §863 GI
ABGB §1152 E
KollV für das eisen - und metallverarbeitende Gewerbe allg
Rechtssatz
Bei regelmäßiger Gewährung des gesamten Urlaubszuschusses bereits zu einem früheren als dem im KollV bestimmten Fälligkeitszeitpunkt kann der Arbeitgeber auch bei vorhersehbarer Auflösung des Arbeitsverhältnisses - wie etwa dann, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber beabsichtigt oder bereits erfolgt ist - von dieser Übung nicht einseitig abgehen, den Urlaubszuschuß nur aliquot auszahlen und den gekündigten Arbeitnehmer auf die ungünstigere Regelung des KollV verweisen. Behauptungspflicht und Beweispflicht des Arbeitgebers dafür, daß deutlich gemacht worden sei, daß es sich nur um eine freiwillige, unverbindliche und jederzeit widerrufliche Maßnahme handelt sowie dafür, daß diese vorverlegte Zahlung auf Grund einer generellen, im voraus erlassenen Regelung nur jenen Arbeitnehmer gewährt worden sei, die sich im Zeitpunkt der Fälligkeit in ungekündigter Stellung befunden haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029533
Dokumentnummer
JJR_19870701_OGH0002_009OBA00025_8700000_003