Geschäftszahl
4Ob60/75; 4Ob64/76; 9ObA25/87 (9ObA26/87 - 9ObA33/87); 9ObA148/87
Norm
ABGB §1152 E
AngG §16 III
AngG §16 IV
Rechtssatz
Hat sich der Dienstgeber bereits durch regelmäßige, an keine Stichtage oder sonstige Beschränkungen gebundene Auszahlung der jährlichen Gratifikation ohne ausreichenden Vorbehalt der Freiwilligkeit und Widerruflichkeit dieser Leistung seiner Dispositionsfreiheit begeben, bleibt es ihm verwehrt, das seinen Dienstnehmern durch dieses Verhalten bereits entstandene Recht auf uneingeschränkte Weitergewährung der regelmäßigen Zuwendung nachträglich durch Ausschluß bestimmter Gruppen von Dienstnehmern vom Bezug der Gratifikation oder sonstige Bedingungen einseitig zu beschränken oder aufzuheben.
Schlagworte
SW: Angestellte, Vergünstigung, periodische Remuneration, besondere
Entlohnung, Sozialleistung, Prämie, Entgelt, Lohn, Gehalt,
Einschränkung, Zuschuß, Regelmäßigkeit, Jahresprämie, Freiheit,
zwingend, Bindungswirkung, Anspruch, Arbeitgeber, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0028247
Dokumentnummer
JJR_19751216_OGH0002_0040OB00060_7500000_002