Aus der Begründung:
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach eine regelmäßig in gleicher Höhe gewährte Remuneration, mit welcher der Dienstnehmer rechnen kann, dann den Charakter einer freiwilligen Zuwendung verliert und einen Anspruch auf Zahlung begrundet, wenn mangels ausdrücklicher Betonung des freiwilligen, unverbindlichen und jederzeit widerruflichen Charakters der Zuwendung ein Entgeltanspruch als stillschweigend vereinbart oder nach Ortsgebrauch bestehend angenommen werden kann
(SZ 7/205; SZ 25/187; Arb. 5533; Arb. 5810; Arb. 7294 = SozM IAe,
406; Arb. 7534 = EvBl. 1962/394 = SozM IAe 449 u. a.; vgl. dazu auch406; Arb. 7534 = EvBl. 1962/394 = SozM IAe 449 u. a.; vergleiche dazu auch
Mayer - Maly, Österreichisches Arbeitsrecht, 40, 81; Mayer - Maly,
Die Weihnachtsremuneration, JBl. 1956, 196; Martinek - Schwarz, AngG[2], 221 § 16 Anm. 1). Das alljährliche Herantreten der Dienstnehmer an den Dienstgeber wegen Auszahlung einer solchen Remuneration macht dabei für sich allein die Zuwendung noch nicht zu einer freiwilligen Leistung, dies vor allem dann, wenn ein derartiges regelmäßiges Ansuchen nur den Zweck verfolgt, dieDie Weihnachtsremuneration, JBl. 1956, 196; Martinek - Schwarz, AngG[2], 221 Paragraph 16, Anmerkung 1). Das alljährliche Herantreten der Dienstnehmer an den Dienstgeber wegen Auszahlung einer solchen Remuneration macht dabei für sich allein die Zuwendung noch nicht zu einer freiwilligen Leistung, dies vor allem dann, wenn ein derartiges regelmäßiges Ansuchen nur den Zweck verfolgt, die
rechtzeitige Auszahlung der Zuschüsse zu gewährleisten (Arb. 6512 =
SozM IAe 188; Arb. 7427 = JBl. 1962, 216). Der in diesem Zusammenhang von den Untergerichten ausführlich erörterten, vom Erstgericht verneinten, vom Berufungsgericht aber bejahten Frage, ob das vom Kläger "zustimmend zur Kenntnis genommene" Schreiben der Beklagten vom 31. März 1971 einen hinlänglich deutlichen Vorbehalt der Freiwilligkeit, Unverbindlichkeit und jederzeitigen Widerruflichkeit der Zuwendung enthalten hatte, kommt jedoch im vorliegenden Fall aus nachstehenden Erwägungen vorerst keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu:
Unbestritten steht fest, daß die Beklagte die in Rede stehende Gratifikation - wenn auch auf Grund einer jährlich wiederkehrenden besonderen Beschlußfassung ihres Vorstandes - schon seit mehr als zehn Jahren regelmäßig an ihre Angestellten auszahlt. Daß eine solche (vom Kläger als "Bilanzgeld" bezeichnete) Sonderzuwendung auch für das Jahr 1971 gewährt wurde, haben die Untergerichte zwar nicht ausdrücklich festgestellt, ist aber auf Grund des Schreibens des Angestellten-Zentralbetriebsrates der Beklagten vom 4. Feber 1972 anzunehmen und im übrigen vom Kläger selbst in seiner Parteiaussage vor dem Berufungsgericht als richtig zugestanden worden. Der Streit geht also nicht um die Frage, ob die Beklagte im Frühjahr 1972 auf Grund regelmäßiger Vorbehalte in den vergangenen Jahren berechtigt gewesen wäre, die Auszahlung der Gratifikation für 1971 ganz oder teilweise zu verweigern - was sie gar nicht getan hat -, sondern ausschließlich darum, ob sie sich dem Kläger gegenüber mit Erfolg auf ihre internen, dem Kläger zwar nicht bei Begründung des Dienstverhältnisses, wohl aber während dessen Dauer bekanntgewordenen Richtlinien berufen konnte, wonach die Gratifikation nur solchen Angestellten gewährt wird, die am 1. März des jeweils folgenden Jahres noch in einem aktiven, ungekundigten Dienstverhältnis zur Beklagten stehen.
Bei der Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen, daß der Kläger erst am 16. August 1968 und damit zu einem Zeitpunkt in die Dienste der Beklagten getreten ist, in welchem die Angestellten der Beklagten schon seit mehreren Jahren alljährlich im Frühjahr eine Gratifikation für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr erhalten hatten; die Aussicht auf diese Sonderzuwendung - welche von Dr. G als eine "an gewisse Voraussetzungen geknüpfte freiwillige Leistung" der Beklagten bezeichnet worden war - war für den Kläger ein wesentlicher Beweggrund seines Wechsels von der Gewerbebank zur Beklagten gewesen. Mangels einer abweichenden Vereinbarung konnte also der Kläger durch seinen Eintritt in das Unternehmen der Beklagten dieser gegenüber nur dann einen Rechtsanspruch auf die jährliche Gratifikation erwerben, wenn und soweit ein solcher Anspruch entweder den anderen Dienstnehmern der Beklagten schon damals zugestanden war (vgl. dazu EvBl. 1965/400 = SozM III E 313; ähnlich auch LG für ZRS Wien in Arb. 5595) oder überhaupt erst in der Folgezeit - etwa durch Unterlassen eines bis dahin regelmäßig gemachten Freiwilligkeitsvorbehaltes - begrundet wurde.Bei der Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen, daß der Kläger erst am 16. August 1968 und damit zu einem Zeitpunkt in die Dienste der Beklagten getreten ist, in welchem die Angestellten der Beklagten schon seit mehreren Jahren alljährlich im Frühjahr eine Gratifikation für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr erhalten hatten; die Aussicht auf diese Sonderzuwendung - welche von Dr. G als eine "an gewisse Voraussetzungen geknüpfte freiwillige Leistung" der Beklagten bezeichnet worden war - war für den Kläger ein wesentlicher Beweggrund seines Wechsels von der Gewerbebank zur Beklagten gewesen. Mangels einer abweichenden Vereinbarung konnte also der Kläger durch seinen Eintritt in das Unternehmen der Beklagten dieser gegenüber nur dann einen Rechtsanspruch auf die jährliche Gratifikation erwerben, wenn und soweit ein solcher Anspruch entweder den anderen Dienstnehmern der Beklagten schon damals zugestanden war vergleiche dazu EvBl. 1965/400 = SozM römisch drei E 313; ähnlich auch LG für ZRS Wien in Arb. 5595) oder überhaupt erst in der Folgezeit - etwa durch Unterlassen eines bis dahin regelmäßig gemachten Freiwilligkeitsvorbehaltes - begrundet wurde.
In diesem Zusammenhang ist aber festzuhalten, daß es dem Dienstgeber grundsätzlich freistehen muß, freiwillige Zuwendungen an seine Dienstnehmer an bestimmte Bedingungen zu knüpfen und auf bestimmte Gruppen von Dienstnehmern zu beschränken, solange er dabei nicht willkürlich und sachfremd differenziert und damit gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Dabei kann er insbesondere auch solche Angestellte, die an einem bestimmten Stichtag seinem Betrieb nicht mehr angehören oder bereits in gekundigter Stellung sind, durch eine generelle, im voraus erlassene Regelung vom Genuß einer freiwilligen Zuwendung ausschließen (vgl. Mayer - Maly, Die Weihnachtsremuneration, JBl. 1956, 196, (200)). War also die hier in Rede stehende Gratifikation in jenem Zeitpunkt, in welchem ihre Auszahlung erstmals auf die am 1. März des folgenden Jahres im ungekundigten Aktivstand befindlichen Dienstnehmer eingeschränkt wurde, noch eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Zuwendung der Beklagten an ihre Angestellten - was naturgemäß insbesondere dann zuträfe, wenn die Beklagte die Gewährung dieser Zuwendung von Anbeginn an diese Voraussetzung geknüpft hätte -, dann wäre damit der Annahme eines Rechtsanspruches auch solcher Dienstnehmer, die - wie der Kläger - die genannte Voraussetzung nicht erfüllen, von vornherein der Boden entzogen. Auch ein allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt mangels regelmäßiger Betonung des freiwilligen Charakters der Leistung begrundeter Rechtsanspruch der Dienstnehmer auf die jährliche Gratifikation könnte in diesem Fall nicht über die bisherigen Leistungen der Beklagten hinausgehen und wäre daher den gleichen Beschränkungen unterworfen wie die bisIn diesem Zusammenhang ist aber festzuhalten, daß es dem Dienstgeber grundsätzlich freistehen muß, freiwillige Zuwendungen an seine Dienstnehmer an bestimmte Bedingungen zu knüpfen und auf bestimmte Gruppen von Dienstnehmern zu beschränken, solange er dabei nicht willkürlich und sachfremd differenziert und damit gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Dabei kann er insbesondere auch solche Angestellte, die an einem bestimmten Stichtag seinem Betrieb nicht mehr angehören oder bereits in gekundigter Stellung sind, durch eine generelle, im voraus erlassene Regelung vom Genuß einer freiwilligen Zuwendung ausschließen vergleiche Mayer - Maly, Die Weihnachtsremuneration, JBl. 1956, 196, (200)). War also die hier in Rede stehende Gratifikation in jenem Zeitpunkt, in welchem ihre Auszahlung erstmals auf die am 1. März des folgenden Jahres im ungekundigten Aktivstand befindlichen Dienstnehmer eingeschränkt wurde, noch eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Zuwendung der Beklagten an ihre Angestellten - was naturgemäß insbesondere dann zuträfe, wenn die Beklagte die Gewährung dieser Zuwendung von Anbeginn an diese Voraussetzung geknüpft hätte -, dann wäre damit der Annahme eines Rechtsanspruches auch solcher Dienstnehmer, die - wie der Kläger - die genannte Voraussetzung nicht erfüllen, von vornherein der Boden entzogen. Auch ein allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt mangels regelmäßiger Betonung des freiwilligen Charakters der Leistung begrundeter Rechtsanspruch der Dienstnehmer auf die jährliche Gratifikation könnte in diesem Fall nicht über die bisherigen Leistungen der Beklagten hinausgehen und wäre daher den gleichen Beschränkungen unterworfen wie die bis
dahin freiwillig gewährten Zuwendungen (vgl. Arb. 8806 = SozM I Cdahin freiwillig gewährten Zuwendungen vergleiche Arb. 8806 = SozM römisch eins C
751 = ZAS 1971, 142; SozM I C, 795). Anders wäre die Rechtslage dann751 = ZAS 1971, 142; SozM römisch eins C, 795). Anders wäre die Rechtslage dann
zu beurteilen, wenn sich die Beklagte im Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der mehrfach erwähnten Anspruchsrichtlinien bereits durch regelmäßige, an keine Stichtage oder sonstige Beschränkungen gebundene Auszahlung der jährlichen Gratifikation ohne ausreichenden Vorbehalt der Freiwilligkeit und Widerruflichkeit dieser Leistung ihrer Dispositionsfreiheit begeben hätte; nur in diesem Fall wäre es der Beklagten verwehrt gewesen, das ihren Dienstnehmern durch dieses Verhalten bereits entstandene Recht auf uneingeschränkte Weitergewährung der regelmäßigen Zuwendung nachträglich durch Ausschluß bestimmter Gruppen von Dienstnehmern von Bezug der Gratifikation oder sonstige Bedingungen einseitig zu beschränken oder aufzuheben.
Um beurteilen zu können, ob die erstmalige Anwendung der in Rede stehenden Anspruchsrichtlinien einem zu diesem Zeitpunkt bereits erworbenen Recht der Dienstnehmer der Beklagten widersprochen hat, bedarf es also vor allem der - von den Untergerichten bisher nicht getroffenen - Feststellung, seit wann die Beklagte die Auszahlung der jährlichen Gratifikation tatsächlich von der Erfüllung der in den Richtlinien enthaltenen Voraussetzungen abhängig gemacht hat. Sollte sich dabei herausstellen, daß die Beklagte die jährliche Gratifikation von Anfang an nur solchen Dienstnehmern gewährt hat, die am 1. März des jeweils folgenden Jahres noch in einem aktiven, ungekundigten Dienstverhältnis standen, dann scheidet damit, wie oben ausgeführt, ein Rechtsanspruch des Klägers auf Zahlung der Gratifikation auch für das Jahr 1971 von vornherein aus. Hat die Beklagte aber die erwähnte Gruppe von Dienstnehmern erst später vom Genuß der - bis dahin ohne Beschränkung ausgezahlten - Gratifikation ausgeschlossen, dann wird es im Sinne der obigen Rechtsausführungen darauf ankommen, ob die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt durch regelmäßige Betonung des freiwilligen Charakters dieser Leistung ihre Dispositionsfreiheit gewahrt und damit das Entstehen eines Rechtsanspruches ihrer Dienstnehmer auf diese Zuwendung verhindert hatte.
Zur Behebung der aufgezeigten Mängel mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung aufgetragen werden.