Geschäftszahl
4Ob135/53; 4Ob143/60; 4Ob60/75; 4Ob64/76; 4Ob117/79; 4Ob13/81; 14ObA54/87 (14ObA55/87-14ObA61/87); 9ObA9/87; 8ObA2162/96s; 9ObA57/00y; 8ObA222/02h; 8ObA78/12x; 9ObA76/23a
Rechtssatz
Eine jährlich in verschiedener Höhe mit dem ausdrücklichen Hinweise auf den freiwilligen und unverbindlichen Charakter gewährte Zuwendung (zB Bilanzgeld) erzeugt keinen Rechtsanspruch auf dauernde Gewährung. Bei Unterlassung eines entsprechenden Vorbehaltes nehmen regelmäßig gewährte Zuwendungen, die im Unternehmen gebräuchlich sind und mit denen der Dienstnehmer rechnen konnte, den Charakter eines Entgeltes an.
Schlagworte
Arbeitnehmer, Angestellte, periodische Remuneration, besondere Entlohnung, Belohnung, Entgelt, Lohn, Gehalt, Freiwilligkeit, Unverbindlichkeit, Anspruch, betriebliche Übung, konkludente Vereinbarung, Gratifikation, Vergünstigung, Dienstvertrag, schlüssig, Widerruf
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0028297
Dokumentnummer
JJR_19530915_OGH0002_0040OB00135_5300000_001