Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind Vertragsbedienstete der Beklagten; die Erstklägerin seit 1. November 1976, die Zweitklägerin seit 1. April 1966, der Drittkläger seit 1. Mai 1980, der Viertkläger seit 2. Juli 1957, die Fünftklägerin seit 1. Oktober 1980, die Sechstklägerin seit 1. Dezember 1979, die Siebentklägerin seit 1. Mai 1980 und die Achtklägerin seit 21. Jänner 1981. Auf ihr Dienstverhältnis findet das Steiermärkische Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz Anwendung. Mit der Behauptung, den Arbeitnehmern der Beklagten sei seit Jahrzehnten jeweils zu Weihnachten ohne jede Einschränkung ein 15. Bezug, vorerst in Höhe von 75 % des Dezembergehaltes zuzüglich eines Sockelbetrages von S 500,-- und seit 1972 in Höhe des Grundgehalts, der Verwaltungsdienstzulage, der Mehrleistungszulage und des Haushaltszuschusses ausgezahlt worden, verlangten die Kläger in der Klage die Bruttodifferenz der ihnen nur verkürzt zugekommenen Sonderzahlungen für 1982 und 1983 zu den ihnen als Gehaltsbestandteil gebührenden vollen Beträgen und zwar:
die Erstklägerin S 5.186,-- sA die Zweitklägerin S 11.853,-- sA der Drittkläger S 5.497,-- sA der Viertkläger S 15.726,-- sA die Fünftklägerin S 5.646,-- sA die Sechstklägerin S 3.337,-- sA die Siebentklägerin S 3.894,-- sA und die Achtklägerin S 2.527,-- sA. Bei Auszahlung des 15. Bezuges sei keinerlei Vorbehalt der Freiwilligkeit und der Unpräjudizialität für die Zukunft gemacht worden. Die Beklagte habe vielmehr ihren Verpflichtungswillen auch dadurch zum Ausdruck gebracht, daß sie in ihren jeweiligen Haushaltsvoranschlägen die Mittel für die Gewährung des 15. Bezugs im darauf folgenden Jahr bereitgestellt habe. Die Sonderzahlungen seien dadurch konkludent zum Bestandteil der Dienstverträge geworden und die von der Beklagten vorgenommene einseitige Kürzung sei daher rechtswidrig erfolgt.
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Kläger hätten weder nach den schriftlichen Dienstverträgen noch nach dem Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz Anspruch auf einen 15. Monatsbezug. Der Gemeinderat habe im Sinne des § 39 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes nie eine schriftliche Sondervereinbarung genehmigt, wonach den Klägern eine solche Sonderzahlung gewährt werde. Auf die Bestimmung des § 863 ABGB könne, da die Beklagte eine Körperschaft öffentlichen Rechts sei, nicht zurückgegriffen werden. Die Kläger hätten lediglich über den Österreichischen Gewerkschaftsbund, Ortsgruppe Eisenerz, jährlich um eine freiwillige soziale Zuwendung gebeten. Für 1982 habe der Österreichische Gewerkschaftsbund, der im Vollmachtsnamen der Kläger aufgetreten sei, selbst um eine nach Einkommen gestaffelte Auszahlung in Höhe von 60 bis 80 % eines Monatsbezugs ersucht. Der Gemeinderat der Beklagten habe ausschließlich nur darüber befunden, inwieweit und unter welchen Bedingungen eine außerordentliche und freiwillige Zuwendung für das betreffende Jahr jeweils zu Weihnachten gewährt werde. Die Kläger hätten gewußt, daß die ohne jegliche Verpflichtung erbrachten freiwilligen Leistungen der Beklagten dann ein Ende finden müßten, wenn sie der Gebarungserfolg der Beklagten nicht mehr zulasse; das sei nunmehr der Fall. Einige der Kläger seien noch so kurz im Dienst der Beklagten, daß sie eine Sonderzahlung in voller Höhe des Dezember-Entgelts bisher nie oder nur einmal erhalten hätten. Der unterschiedliche Empfängerkreis, die wechselnde Höhe der Zuwendungen, die Verschiedenheit der Bemessungsgrundlage, die Unbestimmtheit des Zeitpunktes der Fälligkeit und der notwendige Wechsel des Stichtages seien weitere Indizien gegen die Annahme jahrelanger Gewährung einer bestimmten identen Sonderzahlung.Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Kläger hätten weder nach den schriftlichen Dienstverträgen noch nach dem Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz Anspruch auf einen 15. Monatsbezug. Der Gemeinderat habe im Sinne des Paragraph 39, des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes nie eine schriftliche Sondervereinbarung genehmigt, wonach den Klägern eine solche Sonderzahlung gewährt werde. Auf die Bestimmung des Paragraph 863, ABGB könne, da die Beklagte eine Körperschaft öffentlichen Rechts sei, nicht zurückgegriffen werden. Die Kläger hätten lediglich über den Österreichischen Gewerkschaftsbund, Ortsgruppe Eisenerz, jährlich um eine freiwillige soziale Zuwendung gebeten. Für 1982 habe der Österreichische Gewerkschaftsbund, der im Vollmachtsnamen der Kläger aufgetreten sei, selbst um eine nach Einkommen gestaffelte Auszahlung in Höhe von 60 bis 80 % eines Monatsbezugs ersucht. Der Gemeinderat der Beklagten habe ausschließlich nur darüber befunden, inwieweit und unter welchen Bedingungen eine außerordentliche und freiwillige Zuwendung für das betreffende Jahr jeweils zu Weihnachten gewährt werde. Die Kläger hätten gewußt, daß die ohne jegliche Verpflichtung erbrachten freiwilligen Leistungen der Beklagten dann ein Ende finden müßten, wenn sie der Gebarungserfolg der Beklagten nicht mehr zulasse; das sei nunmehr der Fall. Einige der Kläger seien noch so kurz im Dienst der Beklagten, daß sie eine Sonderzahlung in voller Höhe des Dezember-Entgelts bisher nie oder nur einmal erhalten hätten. Der unterschiedliche Empfängerkreis, die wechselnde Höhe der Zuwendungen, die Verschiedenheit der Bemessungsgrundlage, die Unbestimmtheit des Zeitpunktes der Fälligkeit und der notwendige Wechsel des Stichtages seien weitere Indizien gegen die Annahme jahrelanger Gewährung einer bestimmten identen Sonderzahlung.
Unter Hinweis auf ihr rechtliches Interesse an der Klärung der strittigen Rechtsfrage auch für die Zukunft stellte die Beklagte den Zwischenantrag auf Feststellung, daß der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf jährliche Zahlung eines über die Bestimmungen des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes hinausgehenden außerordentlichen Bezuges, dessen Bemessungsgrundlage aus dem Grundgehalt, der Verwaltungsdienstzulage, der Mehrleistungszulage und dem Haushaltszuschuß gebildet werde, gegenüber der Beklagten nicht zu Recht bestehe.
Die Kläger beantragten, den Zwischenantrag auf Feststellung abzuweisen.
Das Erstgericht wies sowohl die Begehren der Kläger als auch den Zwischenantrag auf Feststellung der Beklagten ab. Es war der Ansicht, daß die Kläger durch die bisherige vorbehaltslose Zahlung auch ohne Ansuchen, in Verbindung mit der vorherigen Budgetierung einen Rechtsanspruch auf den 15. Bezug erworben hätten. Die jeweiligen Ansuchen seien nur Formalakte gewesen. Dieser Verpflichtung könne sich die Beklagte auch nicht durch den Hinweis auf ihre wirtschaftliche Untragbarkeit entziehen. Die Kläger müßten aber die von ihren "Bedienstetenvertretern" in den Jahren 1982 und 1983 mit der Beklagten getroffene Vereinbarung, wonach die Sonderzahlungen nur zum Teil ausgezahlt werden sollen, gegen sich gelten lassen.
Das Berufungsgericht erkannte lediglich der Berufung der Kläger Berechtigung zu. Es verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG von neuem und gab den um den außerordentlichen 15. Bezug für 1985 ausgedehnten Klagebegehren statt. Es sprach der Erstklägerin S 16.124,-- sA, der Zweitklägerin S 29.593,-- sA, dem Drittkläger S 17.050,-- sA, dem Viertkläger S 39.435,-- sA, der Fünftkläger S 18.284,-- sA, der Sechstklägerin S 14.943,-- sA, der Siebentklägerin S 16.523,-- sA und der Achtklägerin S 14.123,-- sA, jeweils brutto, zu. Weiters sprach es aus, daß in jeder der verbundenen Rechtssachen der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 30.000,-- und der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 2.000,-- übersteige.Das Berufungsgericht erkannte lediglich der Berufung der Kläger Berechtigung zu. Es verhandelte die Rechtssache gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem und gab den um den außerordentlichen 15. Bezug für 1985 ausgedehnten Klagebegehren statt. Es sprach der Erstklägerin S 16.124,-- sA, der Zweitklägerin S 29.593,-- sA, dem Drittkläger S 17.050,-- sA, dem Viertkläger S 39.435,-- sA, der Fünftkläger S 18.284,-- sA, der Sechstklägerin S 14.943,-- sA, der Siebentklägerin S 16.523,-- sA und der Achtklägerin S 14.123,-- sA, jeweils brutto, zu. Weiters sprach es aus, daß in jeder der verbundenen Rechtssachen der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 30.000,-- und der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 2.000,-- übersteige.
Das Berufungsgericht traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Bis zum Jahre 1962 erschöpften sich die außerordentlichen Zuwendungen der Beklagten an ihre Bediensteten in der - näher festgestellten - sukzessiven Verwirklichung eines 13. und 14. Monatsgehalts. Am 7. Dezember 1962 beschloß der Gemeinderat der Beklagten eine zusätzliche einmalige Zuwendung, deren Höhe bei Kleinverdienern das übliche Entgelt überstieg, wogegen Bezieher höherer Einkommen im Verhältnis weniger erhielten. 1963 erhielten Vollbeschäftigte S 500,--, Teilbeschäftigte einen aliquoten Teil und Lehrlinge S 100,-- als Teuerungsabgeltung zuzüglich einer einmaligen Sonderzahlung von 75 % eines Monatsgehalts. Ein gleichlautender Beschluß des Gemeinderats der Beklagten erging am 11. Dezember 1964. Auch für das Jahr 1965 gewährte die Beklagte ihren ständig beschäftigten Arbeitnehmern S 500,-- zuzüglich 75 % eines Monatsgehalts. Nach den in den Jahren 1966 bis 1971 gefaßten Beschlüssen des Gemeinderates wurde jeweils "wie im Vorjahr" eine "einmalige Sonderzulage" von S 500,-- und eine "einmalige Sonderzahlung" in Höhe von 75 % eines Monatsentgelts gewährt. Nur im Jahre 1968 gab es insoferne eine Besonderheit, als vorgesehen war, die Sonderzahlung am 13. Dezember auszuzahlen, die Sonderzulage jedoch nur nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten. Am 21. November 1972 beschloß der Gemeinderat der Beklagten die Gewährung einer "einmaligen Belohnung" in Höhe eines Monatsgrundentgelts einschließlich der Familienzulagen für alle nach dem für Beamte und Vertragsbedienstete geltenden Schema zu entlohnenden Beschäftigten in anteiliger Höhe für Teilbeschäftigte und ständige Aushilfen sowie in Höhe einer Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge. Vom bisherigen Sockelbetrag in Höhe von S 500,-- wurde deshalb abgegangen, weil die darin liegende Begünstigung für Kleinverdiener im Laufe der Jahre weggefallen war. In den Jahren 1973 bis 1978 wurde der 15. Bezug auf Grund gleichlautender, sich nur im Stichtag unterscheidender Entschließungen des Gemeinderates gewährt. Der Beschluß vom Dezember 1977 galt erstmals auch für die Stadtwerke, da die dort Beschäftigten den Beschäftigten in der Gemeindeverwaltung gleichgestellt werden sollten. Ab dem Jahre 1978 wurde der 15. Bezug ohne daß die Bedienstetenvertretung oder die Gewerkschaft diesbezüglich initiativ geworden wäre, in den Voranschlag für das Folgejahr aufgenommen. In diesem Voranschlag schien der 15. Bezug nicht als "freiwillige Sozialleistung", sondern als "Arbeitsentgelt" auf.
Am 14. Dezember 1979 beschloß der Gemeinderat, daß die rückwirkend zum 1. Jänner 1979 verpflichtend zu zahlende Mehrleistungszulage verrechnet werden sollte und daß zusätzlich ein 15. Monatsbezug im Ausmaß von 75 % gewährt werde. Diese Einschränkung erfolgte, weil die Nachzahlung der Mehrleistungszulage zuzüglich 75 % des Monatsbezugs eine wesentlich höhere Summe ergab als 100 % der bisher üblichen Sonderzahlung. Auch im Jahr 1980 wurde eine "einmalige Belohnung" gewährt, obwohl gar kein diesbezügliches Ansuchen vorlag. Der Wortlaut des Beschlusses des Gemeinderates war bis auf den Stichtag identisch mit jenem vom 13. November 1972. Im Jahr 1981 dehnte die Beklagte den 15. Bezug auf Präsenzdiener und Karenzurlauberinnen aus und leistete die Sonderzahlung wie im Vorjahr.
Als im Jahr 1982 die finanzielle Situation der Beklagten bedrohlich wurde, einigten sich die Mehrheitsfraktion, Gewerkschaft und Bedienstetenvertretung auf eine gestaffelte Reduzierung der Weihnachtssonderzahlung, also des 15. Bezuges. Je nach Einkommenshöhe erhielten die Bediensteten 80 % bis 60 % der vollen Sonderzahlung. Im Beschluß des Gemeinderates wurde das Monatsgehalt definiert mit "Grundgehalt, Verwaltungsdienstzulage, Mehrleistungszulage, Haushaltszulage, Ergänzungszulage und alle gesetzlich zustehenden Zulagen, die dem Grundlohn zuzuzählen sind". Diese Beträge waren bis spätestens 15. Dezember 1982 auszuzahlen. In den Jahren 1983 und 1984 ersuchte die Gewerkschaft wieder um eine Sonderzahlung. Sie wies darauf hin, daß die Beklagte in den Vorjahren allen Bediensteten eine freiwillige soziale Zuwendung - 15. Monatsbezug - gewährt habe; da die Finanzlage wieder besser sei und da die Bediensteten besondere Leistungen erbracht hätten, werde gebeten, den 15. Bezug wieder auf 100 %
zurückzuführen. Dennoch kam es zu ähnlichen Verhandlungsergebnissen wie im Jahr 1982 und die Sonderzahlungen wurden nach Einkommenshöhe gestaffelt gekürzt ausgezahlt.
Im Jahr 1985 gelangte kein 15. Bezug mehr zur Auszahlung. Dieser wurde vielmehr mit einem Nachtragsvoranschlag aus dem Voranschlag für das Jahr 1985 herausgenommen. Am 6. November 1985 lehnte der Gemeinderat der Beklagten das Ansuchen des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft der Gemeindebediensteten Steiermarks, Ortsgruppe Eisenerz, auf Gewährung der üblichen Sonderzahlung an die Gemeindebediensteten ab.
Der alljährliche Vorgang dieser Beschlußfassung durch den Gemeinderat war stets der gleiche. Die Bedienstetenvertretung oder die Ortsgruppe Eisenerz der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten richtete - mit Ausnahme des Jahres 1980 - ein formloses Ansuchen um Gewährung der Sonderzahlung an die Beklagte. Dieser Antrag kam vorerst in eine Sitzung der Mehrheitsfraktion; sodann befaßten sich damit die Personalkommission sowie der Finanz-, Rechts- und Personalausschuß. Schließlich gelangte der Antrag über den Stadtrat in den Gemeinderat, in welchem der bereits formulierte Antrag stets einstimmig angenommen wurde. Ein Vorbehalt der Unpräjudizialität, der Widerrufbarkeit oder der Koppelung mit dem Gebarungserfolg der Beklagten wurde nie gemacht. Der Inhalt des in nichtöffentlicher Sitzung ergangenen und als vertraulich behandelten Gemeinderatsbeschlusses wurde den Betroffenen nie schriftlich bekanntgegeben. Diese wurden vielmehr vom Personalvertreter mündlich informiert. Mehrmals wurde die Sonderzahlung auch schon vor der Beschlußfassung geleistet.
Der von 1961 bis 1980 amtierende Bürgermeister Fritz M*** betrachtete es als eine seiner vordringlichsten Aufgaben, für die alljährlichen Sonderzahlungen ohne Rücksicht auf den Gebarungserfolg zu sorgen. Um keinen Widerstand gegen die Zuerkennung eines ständigen 15. Bezugs im Gemeinderat aufkommen zu lassen, begnügte er sich mit der alljährlichen Absicherung der Sonderzahlung durch Gemeinderatsbeschluß. Da er die diesbezügliche Judikatur kannte, war es aber sein Ziel, den Bediensteten der Beklagten durch langjährige Übung einen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung zu verschaffen. Das Ob und das Inwieweit der Remuneration wurde im Club der Mehrheitsfraktion oder im Finanz-, Rechts- und Personalausschuß nie erörtert. Das Problem war allein die Beschaffung der Geldmittel, welches unter anderem dadurch bewältigt wurde, daß andere budgetierte aber noch nicht in Angriff genommene Vorhaben zurückgestellt wurden.
Die Bediensteten der Beklagten sahen den 15. Bezug mehrheitlich als selbstverständlich an. Die Bedienstetenvertretung bemühte sich jeweils, die Auszahlung der Beträge noch vor den Weihnachtsfeiertagen zu erreichen. Sowohl der jeweilige Bürgermeister als auch der Personalreferent der Beklagten wiesen bei Einstellungsgesprächen die Postenwerber wiederholt darauf hin, daß die Beklagte ein 15. Monatsgehalt zahle.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der 15. Bezug in gleichbleibender Höhe eines Monatsgrundentgelts einschließlich der Familienzulagen mit Ausnahme des Jahres 1979
10 Jahre hindurch und vorher seit 1963 gleichbleibend als Kombination eines Sockelbetrages von S 500,-- mit 75 % des Monatsentgelts gewährt worden sei. Seit 1. Jänner 1979 sei die Mehrleistungszulage Entgeltbestandteil geworden. Einen ausdrücklichen Vorbehalt der Widerrufbarkeit der Sonderzahlungen habe die Beklagte nie gemacht; auch habe sie das Wort "freiwillig" nie verwendet und die Zuwendungen letztmalig im Jahre 1959 als "außerordentlich" bezeichnet. Auch wenn die Sonderzahlungen seither stets als "einmalig" geleistet worden seien, könne darin bei rund 20-facher Wiederholung kein Vorbehalt mehr gesehen werden, sondern nur die Absicht, über diese Sonderzahlung hinaus keine weitere mehr zu gewähren. Da die Bediensteten über den vertraulichen Beschluß des Gemeinderates nur mündlich informiert worden seien, habe gar keine Gewähr dafür bestanden, daß sie von der "Einmaligkeit" überhaupt erfahren hätten, soferne ihnen der 15. Bezug nicht ohnehin schon vor dem Beschluß des Gemeinderates ausgezahlt worden sei. Aus der Tatsache, daß die Remuneration über alljährliches Ansuchen der Gewerkschaft geleistet worden sei, folge nicht die Unverbindlichkeit dieser Leistung. Auch wenn in den Ansuchen um eine "freiwillige soziale Zuwendung" gebeten worden sei, handle es sich dabei um schablonenhafte, von den vorhergehenden Ansuchen übernommene Höflichkeitsfloskeln und nicht um die Äußerung einer Rechtsansicht, was schon dadurch erwiesen sei, daß die Formulierung auch dann verwendet worden sei, als bereits mit Klage gedroht worden sei. Letztlich werde jede Lohnerhöhung im weiteren Sinn "freiwillig" gegeben. Die Beklagte habe daher in sukzessivem Ausbau regelmäßig und vorbehaltlos Sonderzahlungen an ihre Bediensteten gezahlt und sich dadurch auch zu deren Leistung in Zukunft verpflichtet; dies nicht nur gegenüber den schon seit längerer Zeit Bediensteten, da die innerbetriebliche Übung nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz auch jene Arbeitnehmer begünstigte, die erst ein Jahr in Betrieb seien und den 15. Bezug daher noch nie erhalten hätten.
Unter der Voraussetzung, daß das Verhalten durch das zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen berufene Organ der Gemeinde gesetzt werde, könne auch diese ihren Willen durch schlüssiges Verhalten erklären. Für Sondervereinbarungen zugunsten der Vertragsbediensteten der Gemeinde sei zwar gemäß § 39 des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes die Genehmigung durch den Gemeinderat erforderlich; dieser habe aber ohnehin alle die Sonderzahlungen betreffenden Beschlüsse gefaßt. Das Erfordernis der Schriftform für die Sonderverträge diene nur dem Schutz der Dienstnehmer und verletze hier keine die Interessen der Gemeinde wahrende Schutznorm.Unter der Voraussetzung, daß das Verhalten durch das zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen berufene Organ der Gemeinde gesetzt werde, könne auch diese ihren Willen durch schlüssiges Verhalten erklären. Für Sondervereinbarungen zugunsten der Vertragsbediensteten der Gemeinde sei zwar gemäß Paragraph 39, des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes die Genehmigung durch den Gemeinderat erforderlich; dieser habe aber ohnehin alle die Sonderzahlungen betreffenden Beschlüsse gefaßt. Das Erfordernis der Schriftform für die Sonderverträge diene nur dem Schutz der Dienstnehmer und verletze hier keine die Interessen der Gemeinde wahrende Schutznorm.
Die Kläger hätten auf die volle Auszahlung der 15 Bezüge auch nicht wirksam verzichtet, da die Bedienstetenvertretung von ihnen dazu nie rechtsgeschäftlich ermächtigt, bevollmächtigt oder beauftragt worden sei. Die Vorschrift über die Vertretung der Bediensteten der Gemeinden Steiermarks (provisorische Bedienstetenvertretungsvorschrift) des Landesvorstandes der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten Steiermarks lasse in den §§ 6 und 7 ebenfalls keine Ermächtigung erkennen, auf Ansprüche von Bediensteten zu verzichten. Eine landesgesetzliche Regelung der Personalvertretung für alle Ämter, Anstalten, Betriebe, Unternehmungen und sonstigen Verwaltungsstellen der Gemeinden Steiermarks fehle. Damit sei der Begründung des Erstgerichts, die Kläger müßten die von ihrer Bedienstetenvertretung in den Jahren 1982 und 1983 mit der Beklagten getroffenen Vereinbarungen über die Kürzung des 15. Monatsbezugs gegen sich gelten lassen, die Grundlage entzogen.Die Kläger hätten auf die volle Auszahlung der 15 Bezüge auch nicht wirksam verzichtet, da die Bedienstetenvertretung von ihnen dazu nie rechtsgeschäftlich ermächtigt, bevollmächtigt oder beauftragt worden sei. Die Vorschrift über die Vertretung der Bediensteten der Gemeinden Steiermarks (provisorische Bedienstetenvertretungsvorschrift) des Landesvorstandes der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten Steiermarks lasse in den Paragraphen 6 und 7 ebenfalls keine Ermächtigung erkennen, auf Ansprüche von Bediensteten zu verzichten. Eine landesgesetzliche Regelung der Personalvertretung für alle Ämter, Anstalten, Betriebe, Unternehmungen und sonstigen Verwaltungsstellen der Gemeinden Steiermarks fehle. Damit sei der Begründung des Erstgerichts, die Kläger müßten die von ihrer Bedienstetenvertretung in den Jahren 1982 und 1983 mit der Beklagten getroffenen Vereinbarungen über die Kürzung des 15. Monatsbezugs gegen sich gelten lassen, die Grundlage entzogen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten aus den Gründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß die Klagebegehren abgewiesen werden und dem Zwischenantrag auf Feststellung Folge gegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Kläger beantragten, der Revision nicht Folge zu geben.