Rechtssatz RS0033756
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033756
Geschäftszahl
14ObA54/87 (14ObA55/87-14ObA61/87); 8ObA270/95; 8ObA170/02m; 9ObA1/18i
Entscheidungsdatum
25.04.2018
Norm
ABGB §863 GI
ABGB §867
stmk GdVBG 1962 §39
stmk GdO 1967 §43
Rechtssatz
Gewährt eine Gemeinde ihren Arbeitnehmern seit fast zwanzig Jahren ohne Vorbehalt der Freiwilligkeit und der Unpräjudizialität für die Zukunft oder des Zulangens der Finazgebarung in sukzessivem Ausbau einen "einmaligen" fünfzehnten Bezug und wird diese Sonderzahlung von den Arbeitnehmern schon als Selbstverständlichkeit angesehen, begründet sie eine betriebliche Übung, die durch die in der Annahme der Sonderzahlung zum Ausdruck kommende Zustimmung der Arbeitnehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge wird, der nicht mehr einseitig widerrufen werden kann. Das Zustandekommen und die Rechtswirksamkeit dieser betreffenden Übung ist von allenfalls geringfügigen unterschiedlichen Auszahlungstermine und Stichtagen unabhängig.
Entscheidungstexte
- 14 ObA 54/87
Entscheidungstext OGH 15.07.1987 14 ObA 54/87
Veröff: DRdA 1989,33 (W Schwarz)
- 8 ObA 270/95
Entscheidungstext OGH 18.04.1996 8 ObA 270/95
Vgl; Beisatz: Bei mit der Arbeitsleistung eng zusammenhängenden Begünstigungen (zB Bilanzgeld) wird hinsichtlich der Konkludenz ein eher großzügiger Maßstab angewendet; ein solcher ist jedoch bei nur ganz lose mit den Arbeitsleistungen zusammenhängenden Begünstigungen, die erkennbar vorrangig andere Ziele verfolgen, nicht gerechtfertigt (hier: Zuschüsse zu Theaterabonnements und Konzertabonnements durch die Stadt Innsbruck). (T1)
- 8 ObA 170/02m
Entscheidungstext OGH 23.01.2003 8 ObA 170/02m
Vgl auch; nur: Eine betriebliche Übung kann im Allgemeinen nicht einseitig widerrufen werden. (T2)
- 9 ObA 1/18i
Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 ObA 1/18i
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033756
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_014OBA00054_8700000_001