Rechtssatz RS0082622
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082622
Geschäftszahl
14ObA54/87 (14ObA55/87 - 14ObA61/87)
Entscheidungsdatum
15.07.1987
Rechtssatz
Auch wenn man § 39 des stmk GdVBG das Erfordernis der Schriftlichkeit für Sonderverträge zugunsten der Vertragsbediensteten, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen, unterstellt, handelt es sich dabei ebenso wie bei der Bezeichnung "Sonderverträge" nur um Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer, deren Verletzung die Gültigkeit von ausschließlich zugunsten der Arbeitnehmer nicht schriftlich getroffenen Vereinbarungen nicht berührt. Eine Schutzfunktion zugunsten des Arbeitgebers kommt bei der letztlichen Zuständigkeit des Gemeinderates nicht zum Tragen.Auch wenn man Paragraph 39, des stmk GdVBG das Erfordernis der Schriftlichkeit für Sonderverträge zugunsten der Vertragsbediensteten, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen, unterstellt, handelt es sich dabei ebenso wie bei der Bezeichnung "Sonderverträge" nur um Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer, deren Verletzung die Gültigkeit von ausschließlich zugunsten der Arbeitnehmer nicht schriftlich getroffenen Vereinbarungen nicht berührt. Eine Schutzfunktion zugunsten des Arbeitgebers kommt bei der letztlichen Zuständigkeit des Gemeinderates nicht zum Tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082622
Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_014OBA00054_8700000_004