Rechtssatz RS0059321
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059321
Geschäftszahl
14ObA54/87 (14ObA55/87 - 14ObA61/87)
Entscheidungsdatum
15.07.1987
Rechtssatz
Die bloß mündliche Bekanntgabe der Bewilligung von Sonderzahlungen an die Arbeitnehmer verstoßt nicht gegen das aus § 63 stmk GdO 1967 abzuleitende Kollektivvertretungserfordernis, wenn seitens des Arbeitgebers (Gemeinde) alle nach der Gemeindeverfassung zuständigen Organe befaßt waren, die organisationsrechtlichen Verfahrensschritte eingehalten wurden und ordnungsgemäß zustande gekommene und protokollierte einhellige Beschlüsse des Gemeinderates vorlagen.Die bloß mündliche Bekanntgabe der Bewilligung von Sonderzahlungen an die Arbeitnehmer verstoßt nicht gegen das aus Paragraph 63, stmk GdO 1967 abzuleitende Kollektivvertretungserfordernis, wenn seitens des Arbeitgebers (Gemeinde) alle nach der Gemeindeverfassung zuständigen Organe befaßt waren, die organisationsrechtlichen Verfahrensschritte eingehalten wurden und ordnungsgemäß zustande gekommene und protokollierte einhellige Beschlüsse des Gemeinderates vorlagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0059321
Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_014OBA00054_8700000_003