Entscheidungsgründe:
Der am 19. September 1927 geborene Kläger war seit 28. April 1948 bei der G*** B*** & Co AG und nach deren Fusionierung mit der Beklagten ab 1. Jänner 1975 bei dieser ohne Unterbrechung als Angestellter beschäftigt. Von 1974 bis Ende 1977 war er stellvertretender Abteilungsleiter im Personalbüro sowie leitender Sicherheitstechniker und Leiter der Abteilung Arbeitssicherung. Ab 1. Jänner 1978 war er Abteilungsleiter der Personalabteilung für Angestellte. Das Arbeitsverhältnis endete durch einvernehmliche Auflösung nach dem Sonderunterstützungsgesetz. Mit der vorliegenden Klage begehrte er gegenüber der Beklagten letztlich die Feststellung, daß ihm ab 19. September 1987 die jeweiligen Firmenpensionen (Pensionszuschüsse) in der Höhe zustünden, wie sie Angestellten der Beklagten auf Grund der Richtlinien für Pensionsleistungen der G*** B*** & Co AG idF vom Jänner 1970 unter Berücksichtigung der Nachträge 1 bis 4 gebührten.Der am 19. September 1927 geborene Kläger war seit 28. April 1948 bei der G*** B*** & Co AG und nach deren Fusionierung mit der Beklagten ab 1. Jänner 1975 bei dieser ohne Unterbrechung als Angestellter beschäftigt. Von 1974 bis Ende 1977 war er stellvertretender Abteilungsleiter im Personalbüro sowie leitender Sicherheitstechniker und Leiter der Abteilung Arbeitssicherung. Ab 1. Jänner 1978 war er Abteilungsleiter der Personalabteilung für Angestellte. Das Arbeitsverhältnis endete durch einvernehmliche Auflösung nach dem Sonderunterstützungsgesetz. Mit der vorliegenden Klage begehrte er gegenüber der Beklagten letztlich die Feststellung, daß ihm ab 19. September 1987 die jeweiligen Firmenpensionen (Pensionszuschüsse) in der Höhe zustünden, wie sie Angestellten der Beklagten auf Grund der Richtlinien für Pensionsleistungen der G*** B*** & Co AG in der Fassung vom Jänner 1970 unter Berücksichtigung der Nachträge 1 bis 4 gebührten.
Nach diesen Richtlinien habe die Beklagte Angestellten, die gewisse Voraussetzungen erfüllten, eine Firmenpension zuerkennen können. Obwohl auf diese Zuerkennung nach den Richtlinien kein Rechtsanspruch bestanden habe, sei die Pension durch Jahrzehnte hindurch lücken- und ausnahmslos so gewährt worden, daß die Arbeitnehmer der Beklagten keinen Zweifel daran haben konnten, daß diese Inhalt ihres Arbeitsvertrages geworden sei. Die Beklagte habe nicht nur keinerlei Ermessen in der Zuerkennung der Pension ausgeübt, sondern selbst in der Werbung und bei Neueinstellungen darauf hingewiesen, daß sie besondere soziale Einrichtungen biete, wobei auch dieser Pensionsanspruch Erwähnung gefunden habe. Mit 1. Jänner 1978 habe die Beklagte neue Richtlinien für die Gewährung von Pensionszuschüssen erlassen, welche in mehreren Punkten ungünstiger seien. Da der Kläger die geforderten Voraussetzungen der B***-Richtlinien aber bereits im Jahre 1977 erfüllt habe, stehe ihm ab Vollendung des 60. Lebensjahres eine Firmenpension nach diesen (alten) Richtlinien zu. Im übrigen verweigere ihm die Beklagte jegliche Pensionszuschußleistung. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Vorstand habe es sich jederzeit vorbehalten, im Einzelfall über die Zuerkennung der Pension zu entscheiden. Die Pensionsleistungen seien keineswegs ausnahmslos zuerkannt worden. Ab dem 1. Jänner 1975 seien überhaupt keine Pensionszusagen mehr erfolgt, weil es bis 1. Jänner 1978 Verhandlungen über eine einheitliche Regelung des Pensionsinstituts gegeben habe. Der Kläger habe seine vermeintlichen Ansprüche erstmals mit Schreiben vom 11. Oktober 1979 angemeldet und damit die neuen VEW-Richtlinien, die eine Pensionsgewährung nur mehr ab einer Funktion des Arbeitnehmers als Abteilungschef oder Betriebschef vorsehen und die er auf Grund seiner dienstlichen Stellung genau gekannt habe, unwidersprochen gegen sich gelten lassen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Der Vorstand der G*** B*** & Co AG beschloß aus Anlaß des 90jährigen Bestehens des Unternehmens am 10. November 1960 die Gewährung einer Firmenpension an Angestellte gemäß den nachfolgenden Richtlinien idF 1970:Der Vorstand der G*** B*** & Co AG beschloß aus Anlaß des 90jährigen Bestehens des Unternehmens am 10. November 1960 die Gewährung einer Firmenpension an Angestellte gemäß den nachfolgenden Richtlinien in der Fassung 1970:
"I. Zuerkennung:
Die Firmenleitung kann bei Angestellten grundsätzlich nach Vollendung des 50sten Lebensjahres und 15 zurückgelegten oder anrechenbaren Dienstjahren die Zuerkennung auf Gewährung einer Firmenpension erteilen. Der Antrag ist von der zuständigen Direktion an das Konzernpersonalbüro zu stellen, welches ihn dem Firmenvorstand vorlegt. Auf die Zuerkennung der Firmenpension besteht kein Rechtsanspruch.
II. Gewährung:römisch zwei. Gewährung:
Die Firmenleitung gewährt an männliche Angestellte, die nach Vollendung des 65sten Lebensjahres und an weibliche Angestellte, die nach Vollendung des 60sten Lebensjahres aus den Diensten des Unternehmens ausscheiden und im Zeitpunkt des Austrittes einen nachzuweisenden Anspruch auf eine Sozialversicherungsrente haben, soweit eine Zuerkennung gemäß Punkt I. erteilt wurde, eine Firmenpension als Zuschuß zur staatlichen Sozialversicherungsrente.Die Firmenleitung gewährt an männliche Angestellte, die nach Vollendung des 65sten Lebensjahres und an weibliche Angestellte, die nach Vollendung des 60sten Lebensjahres aus den Diensten des Unternehmens ausscheiden und im Zeitpunkt des Austrittes einen nachzuweisenden Anspruch auf eine Sozialversicherungsrente haben, soweit eine Zuerkennung gemäß Punkt römisch eins. erteilt wurde, eine Firmenpension als Zuschuß zur staatlichen Sozialversicherungsrente.
Die Voraussetzung des vollendeten 65sten oder 60sten Lebensjahres
eines Dienstnehmers muß nicht gegeben sein, wenn ..........
IX. Änderung der Richtlinien:
Die vorstehenden Richtlinien über Pensionsleistungen der
G*** B*** & Co AG können nur auf Grund eines
Vorstandsbeschlusses und dessen Genehmigung durch den Aufsichtsrat
des Unternehmens abgeändert werden.
X. Allgemeines:
Der Firmenpensionszuschuß wird 14mal im Jahr........ ausbezahlt.
XI. Übergangsbestimmungen:
Im aktiven Dienstverhältnis stehende Dienstnehmer oder solche,
die ........ noch im Bezug der Abfertigung stehen und bereits eine
Firmenpensionszusicherung gemäß den "Anordnungen über den Beamtenfürsorge-Fonds der G*** B*** & Co AG Wien" vom 1. Jänner 1925 (idF 1. Jänner 1928) zuerkannt erhalten haben, werden gemäß diesen Richtlinien behandelt, soweit diese dem Dienstnehmer zum Vorteil gereichen.Firmenpensionszusicherung gemäß den "Anordnungen über den Beamtenfürsorge-Fonds der G*** B*** & Co AG Wien" vom 1. Jänner 1925 in der Fassung 1. Jänner 1928) zuerkannt erhalten haben, werden gemäß diesen Richtlinien behandelt, soweit diese dem Dienstnehmer zum Vorteil gereichen.
XII. Wirksamkeit:römisch zwölf. Wirksamkeit:
Diese Richtlinien über Pensionsleistungen der G***
B*** & Co AG treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1961 in Kraft."
Mit 1. Jänner 1978 traten anstelle dieser "Richtlinien für die Pensionsleistungen der G*** B*** & Co AG idF vom Jänner 1970" (B***-Richtlinien) die "Richtlinien für die Gewährung von Pensionszuschüssen an die Arbeitnehmer der VEW AG" (VEW-Richtlinien) in Kraft. Nach den Übergangsbestimmungen konnten die Arbeitnehmer, denen bereits eine Pension von der G*** B*** & Co AG zuerkannt worden war, zwischen den alten und neuen Pensionsrichtlinien wählen. Arbeitnehmer wie der Kläger, die keine Pensionszuerkennung erhalten hatten, sollten nur einen Anspruch auf eine Firmenpension nach den VEW-Richtlinien haben. Die neuen Richtlinien sind für den Kläger von Nachteil, da die Pension nur freiwillig und bei jederzeitiger Widerrufbarkeit gewährt wird und eine Minderung des Zuschusses um rund S 4.000 mit sich bringt.Mit 1. Jänner 1978 traten anstelle dieser "Richtlinien für die Pensionsleistungen der G*** B*** & Co AG in der Fassung vom Jänner 1970" (B***-Richtlinien) die "Richtlinien für die Gewährung von Pensionszuschüssen an die Arbeitnehmer der VEW AG" (VEW-Richtlinien) in Kraft. Nach den Übergangsbestimmungen konnten die Arbeitnehmer, denen bereits eine Pension von der G*** B*** & Co AG zuerkannt worden war, zwischen den alten und neuen Pensionsrichtlinien wählen. Arbeitnehmer wie der Kläger, die keine Pensionszuerkennung erhalten hatten, sollten nur einen Anspruch auf eine Firmenpension nach den VEW-Richtlinien haben. Die neuen Richtlinien sind für den Kläger von Nachteil, da die Pension nur freiwillig und bei jederzeitiger Widerrufbarkeit gewährt wird und eine Minderung des Zuschusses um rund S 4.000 mit sich bringt.
Nach der alljährlichen Vorgangsweise für die Zuerkennung von Pensionen nach den B***-Richtlinien forderte das Personalbüro des Konzerns in Wien jeweils vor Jahresschluß die einzelnen Personalstellen schriftlich auf, jene Angestellten bekannt zu geben, die für einen Pensionszuschuß in Frage kommen. In diesen, bis auf die Höhe der Gehaltsbezüge, gleichlautenden Schreiben wurde als Voraussetzung einer Pensionszuerkennung stets eine mindestens 15jährige Firmenzugehörigkeit, das vollendete 50ste Lebensjahr, ein Mindestgehalt und die Verdienstlichkeit des Angestellten verlangt. Im Unternehmensbereich Kapfenberg, dem der Kläger angehörte, wurden sodann aus den Personalakten alle jene Personen herausgesucht, welche die ersten drei Formalerfordernisse erfüllten. Nachdem die Werksdirektion noch ihre fachlichen und Führungsqualifikationen besprochen hatte, schlug sie diese und auch andere Arbeitnehmer, welche den formalen Voraussetzungen nicht entsprachen, dem Personalbüro des Konzerns für die Zuerkennung des Pensionszuschusses vor. Die betroffenen Arbeitnehmer mußten, da es sich bei diesem Vorgang um eine Automatik handelte, selbst keinerlei Aktivitäten entfalten.
Nach Erstattung der Vorschläge beschloß der Konzernvorstand darüber, ob die Firmenpension zuerkannt werde. Durch diesen Vorstandsbeschluß wurde der Anspruch der Arbeitnehmer auf die seinerzeitige Pension zu einem unbedingten Rechtsanspruch. Allerdings lag die Entscheidung in der Regel schon bei den einzelnen Firmen, da diese bereits die wesentlichen Voraussetzungen zu überprüfen hatten. Seit der Schaffung des B***-Pensionsinstitutes im Jahre 1960 wurde lediglich einem Arbeitnehmer, der die Formalvoraussetzungen erfüllte und der in den Firmenvorschlag aufgenommen worden war, die Zuerkennung der Pension vorerst verweigert. Er erhielt die Pensionszusicherung aber zwei Jahre später. Ein Anstaltsarzt, der einen schlechten Ruf genoß, war der einzige Arbeitnehmer, der nicht in den Firmenvorschlag kam. Die Beklagte wies bei Einstellungsgesprächen und Werbeveranstaltungen darauf hin, daß Angestellte, welche die besonderen Bedingungen erfüllten und die sich nichts zuschulden kommen ließen, eine Firmenpension erhalten werden bzw. können. Der Kläger erfüllte mit 19. September 1977 alle Voraussetzungen für die Zuerkennung der Firmenpension nach den B***-Richtlinien. Bei Beibehaltung der bisherigen Regelung wäre er, da er auch über die geforderten fachlichen und Führungsqualitäten verfügte, von der Werksdirektion dafür vorgeschlagen worden.
1974 bis 1976 stellte das Werk Kapfenberg nur mehr hinsichtlich jener Arbeitnehmer Anträge auf Gewährung des Pensionszuschusses, die in diesen Jahren in Pension gingen. Nach einer mit 1. April 1977 im Auftrag des Konzerns erstellten Liste hätten insgesamt 27 Arbeitnehmer, darunter 10 Abteilungsleiter, die Voraussetzungen für eine Pension nach den B***-Richtlinien erfüllt. Am 9. Mai 1978 kam der Auftrag, die Abteilungsleiter gesondert zu erfassen, da es zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar war, ob diesen nach den Übergangsregeln eine Wahlmöglichkeit zwischen den B***-Richtlinien und den VEW-Richtlinien eingeräumt werden sollte. Da sieben dieser Arbeitnehmer entweder durch Beförderung zu Abteilungschefs auch nach den neuen Richtlinien die Zusatzpension ohnehin erhielten, oder starben oder auf andere Weise ausschieden, blieben davon nur mehr drei Angestellte, darunter der Kläger, übrig.
Sowohl der Werksdirektor als auch der Personalchef bemühten sich um die Zuerkennung einer Firmenpension an den Kläger. Dieser war bis 1978 davon überzeugt, daß er entweder durch seine Ernennung zum Abteilungschef oder durch eine Sonderregelung in den Genuß der günstigeren Pension kommen werde. Am 11. Oktober 1979 suchte er schriftlich um die Pensionszuerkennung an. Vom Generaldirektorstellvertreter der Beklagten erhielt er die Zusage, daß im Falle seines Todes so vorgegangen werde, als ob eine Pensionszusage bereits vorliegen würde. Als eine weitere Arbeitnehmerin aus der genannten Liste 1981 eine Pensionszusicherung erhielt, rechnete der Kläger fest damit, daß er nun der Nächste sein werde. Noch im Jahre 1983 erreichte ein weiterer Abteilungsleiter, der dieselben Voraussetzungen wie der Kläger hatte, die Pensionszusage. Dennoch blieben alle weiteren Bemühungen des Klägers erfolglos.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß nach den B***-Richtlinien ursprünglich nicht vorgesehen gewesen sei, allen Angestellten nach Vollendung des 50sten Lebensjahres und 15 Dienstjahren eine Firmenpension zuzuerkennen. Der Vorstand der Beklagten habe jedoch dadurch, daß er zwei weitere Voraussetzungen, nämlich einen Mindestbezug und eine Beschränkung auf verdiente Arbeitnehmer, hinzugefügt und dann diesem Personenkreis die Firmenpension ausnahmslos zuerkannt habe, die Absicht bekundet, allen Arbeitnehmern, welche die vier Bedingungen erfüllten, eine Pension zu gewähren. Auch diejenigen Arbeitnehmer, die bei Einstellungsgesprächen auf die Möglichkeit der Gewährung einer Firmenpension hingewiesen worden seien, hätten dieses Verhalten der Beklagten nicht anders verstehen können. Die alljährliche Beschlußfassung über die Pensionszuerkennung habe lediglich die organisatorische Durchführung der B***-Richtlinien betroffen, zumal keinem Arbeitnehmer, der alle Voraussetzungen erfüllt habe, jemals die Zustimmung verweigert worden sei.
Der Kläger und alle anderen Angestellten, welche den vorgegebenen Bedingungen entsprachen, hätten somit damit rechnen können, eine Pensionszusage zu erhalten. Damit sei die Gewährung von Pensionszuschüssen Inhalt der Einzeldienstverträge geworden und hätte von der Beklagten, da dem Kläger bereits 1977 die Pensionszuerkennung nach den B***-Richtlinien erteilt hätte werden müssen, nicht mehr einseitig widerrufen werden können. Die Einführung einer neuen Pensionsregelung am 1. Jänner 1978 habe diesen bereits erworbenen Anspruch nicht mehr beseitigen können. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und vertrat ebenfalls die Rechtsauffassung, daß der Kläger noch unter der Geltung der B***-Richtlinien alle Voraussetzungen einer Pensionszuerkennung erfüllt habe. Dadurch, daß von 1960 bis 1977 alle Arbeitnehmer, die den Voraussetzungen entsprachen, einen Rechtsanspruch auf die Firmenpension erlangt hätten, habe die Beklagte eine betriebliche Übung geschaffen, die mangels jeglichen Vorbehalts des Widerrufs nur so habe verstanden werden können, daß die Arbeit eines langjährigen und verdienstlichen Angestellten, wenn er das 50ste Lebensjahr vollendet und ein gewisses Mindestgehalt erreicht habe, auch durch die Zuerkennung einer Firmenpension abgegolten werde. Es gehe nicht an, Arbeitnehmern für langjährige Firmenzugehörigkeit und verdienstvolle Mitarbeit eine Firmenpension in Aussicht zu stellen und dieses Versprechen bei Eintritt der Voraussetzungen nicht einzulösen. Die Weigerung der Beklagten, gerade dem Kläger keine Firmenpension nach den günstigeren B***-Richtlinien gewähren zu wollen, entbehre jeder sachlichen Rechtfertigung und verstoße infolge ihrer Willkür auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer. Der Kläger habe sich durch die Kenntnis vom Inkrafttreten der neuen Richtlinien seines Rechts auf eine künftige Pensionsgewährung nach den B***-Richtlinien schon deshalb nicht verschwiegen, da die Beklagte nicht einmal behauptet habe, ein Widerspruch des Klägers gegen die VEW-Richtlinien wäre beachtlich gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.