Rechtssatz RS0014487
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014487
Entscheidungsdatum
11.11.1992
Rechtssatz
Wurden trotz eines in den Pensionsrichtlinien seinerzeit gemachten Vorbehalts, daß auf die Zuerkennung einer Firmenpension kein Rechtsanspruch bestehe, unter Ergänzung dieser Richtlinien durch etwa 15 Jahre ohne Betonung des freiwilligen, unverbindlichen und jederzeit widerruflichen Charakters der Leistung allen in Betracht kommenden Personen lückenlos und ausnahmslos Firmenpensionen gewährt, haben diese Leistungen den Charakter der Freiwilligkeit verloren und sind durch die gleichfalls schlüssige Zustimmung der AN zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge geworden.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 9/87
Entscheidungstext OGH 30.09.1987 9 ObA 9/87
Veröff: JBl 1988,333 (kritisch Schima)
- 9 ObA 261/92
Entscheidungstext OGH 11.11.1992 9 ObA 261/92
Veröff: ZAS 1993/19 S 207 (Schrank)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0014487
Dokumentnummer
JJR_19870930_OGH0002_009OBA00009_8700000_001