Rechtssatz RS0014458
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014458
Geschäftszahl
9ObA25/87 (9ObA26/87-9ObA33/87)
Entscheidungsdatum
01.07.1987
Rechtssatz
Wurde der Urlaubszuschuß regelmäßig für Juli ausgezahlt, dann läßt der Umstand, daß er 2mal erst am 15. August gezahlt wurde, weder einen zwingenden Schluß darauf zu, daß der AG damit einseitig die bisherige Übung abändern wollt, noch gar, daß die AN mit einer derartigen vertragswidrigen Änderung des bisherigen Auszahlungsmodus zu ihrem Nachteil einverstanden waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0014458
Dokumentnummer
JJR_19870701_OGH0002_009OBA00025_8700000_001