Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt. Die von der Rechtsmittelwerberin gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt. Die von der Rechtsmittelwerberin gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Kernpunkt der Revision bildet die Rechtsrüge, in der die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen die Auffassung vertritt, dass eine Klagsrücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf den abgeschlossenen Vergleich gar nicht hätte erfolgen können. Die Rechtsstreitigkeit sei ausschließlich über die von der Beklagten abgelehnte Erwerbsunfähigkeitspension geführt und auch der Vergleich sowohl in materieller als auch in prozessualer Hinsicht darüber geschlossen worden. Eine Vereinbarung, mit der über den Grund des eingeklagten und gepfändeten Anspruchs in der Weise disponiert werde, dass dessen Wesen ausgetauscht werde, sei jedenfalls unzulässig. Letztlich habe das Berufungsgericht auch übersehen, dass die Beklagte keine ordnungsgemäße Drittschuldnererklärung erstattet habe, da sie unter Verschweigung des im Gang befindlichen Feststellungsverfahren mitgeteilt habe, dass der Pensionsantrag abgelehnt worden sei. Die Beklagte sei daher zu Unrecht nicht zum Kostenersatz verpflichtet worden.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 294 Abs 1 EO erfolgt die Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten durch Pfändung und Überweisung. Nach Abs 3 leg cit ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.Gemäß Paragraph 294, Absatz eins, EO erfolgt die Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten durch Pfändung und Überweisung. Nach Absatz 3, leg cit ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Noch nicht fällige Geldforderungen können unter der Voraussetzung gepfändet werden, dass die in Exekution gezogene Geldforderung im Zeitpunkt der Pfändung bereits existent ist (SZ 60/278; SZ 66/75 ua). Bedingte Forderungen, bei denen der Rechtsgrund feststeht und der rechtserzeugende Tatbestand zum Teil gegeben ist, können gepfändet werden (SZ 47/95; SZ 69/35; RIS-Justiz RS0004018; 9 Ob 139/04p ua). Sollten die als Exekutionsobjekte herangezogenen Forderungen schließlich nicht entstehen, ging die Exekution eben ins Leere (Zechner, Forderungsexekution § 294 Rz 2 mwH). Souhrada (SozSi 1992, 115 ff; ebenso Resch in Burgstaller/Deixler, EO § 294 Rz 4 mwH und § 299 Rz 9) vertritt die Auffassung, dass Leistungen aus der Sozialversicherung vor ihrer rechtskräftigen Zuerkennung nicht gepfändet werden können. Die Exekutionsordnung enthalte keine Rechtsgrundlage, die es zuließe, ein Zahlungsverbot, bei dessen Einlangen noch keine Forderung vorhanden sei, bis zur tatsächlichen Leistungsgewährung „aufzuheben". Vor der rechtskräftigen Zuerkennung einer Leistung oder der Geltendmachung einer Vorschusspflicht (§ 68 Abs 2 ASVG, § 71 Abs 2 ASGG, § 91 ASGG) existiere noch keine Forderung, es könne daher auch keine rechtsgültige Pfändung erfolgen. De facto würde das „Aufheben eines Zahlungsverbots" eine Pfändungsvormerkung zu Lasten eines erhofften Verfahrensausgangs, also die Pfändung einer Anwartschaft bedeuten. Anwartschaften seien jedoch unpfändbar.Noch nicht fällige Geldforderungen können unter der Voraussetzung gepfändet werden, dass die in Exekution gezogene Geldforderung im Zeitpunkt der Pfändung bereits existent ist (SZ 60/278; SZ 66/75 ua). Bedingte Forderungen, bei denen der Rechtsgrund feststeht und der rechtserzeugende Tatbestand zum Teil gegeben ist, können gepfändet werden (SZ 47/95; SZ 69/35; RIS-Justiz RS0004018; 9 Ob 139/04p ua). Sollten die als Exekutionsobjekte herangezogenen Forderungen schließlich nicht entstehen, ging die Exekution eben ins Leere (Zechner, Forderungsexekution Paragraph 294, Rz 2 mwH). Souhrada (SozSi 1992, 115 ff; ebenso Resch in Burgstaller/Deixler, EO Paragraph 294, Rz 4 mwH und Paragraph 299, Rz 9) vertritt die Auffassung, dass Leistungen aus der Sozialversicherung vor ihrer rechtskräftigen Zuerkennung nicht gepfändet werden können. Die Exekutionsordnung enthalte keine Rechtsgrundlage, die es zuließe, ein Zahlungsverbot, bei dessen Einlangen noch keine Forderung vorhanden sei, bis zur tatsächlichen Leistungsgewährung „aufzuheben". Vor der rechtskräftigen Zuerkennung einer Leistung oder der Geltendmachung einer Vorschusspflicht (Paragraph 68, Absatz 2, ASVG, Paragraph 71, Absatz 2, ASGG, Paragraph 91, ASGG) existiere noch keine Forderung, es könne daher auch keine rechtsgültige Pfändung erfolgen. De facto würde das „Aufheben eines Zahlungsverbots" eine Pfändungsvormerkung zu Lasten eines erhofften Verfahrensausgangs, also die Pfändung einer Anwartschaft bedeuten. Anwartschaften seien jedoch unpfändbar.
Das Oberlandesgericht Wien hat in seiner Entscheidung vom 27. 11. 2000, 8 Ra 295/00m (= ARD 5193/35/2001) aus den Bestimmungen des § 85 ASVG und § 86 Abs 3 ASVG über das „Entstehen" des Pensionsanspruchs und den „Anfall" der Pensionsleistung abgeleitet, dass einem Versicherten in dem Fall, dass der Stichtag des Anfalls vor dem Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner liege, im Zeitpunkt der Zustellung bereits eine Forderung, nämlich ein Pensionsanspruch „bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen" zustehe. Nichts anderes könne gelten, wenn eine dem Verpflichteten zustehende aufschiebend bedingte Forderung, hinsichtlich deren der Rechtsgrund schon vorhanden sei oder der rechtserzeugende Tatbestand schon zum Teil gegeben sei, gepfändet werde oder die Forderung von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen abhänge, deren Vorliegen zum Zeitpunkt der Zustellung der Exekutionsbewilligung samt Zahlungsverbot an den Drittschuldner noch nicht (endgültig) überprüft worden sei. Wenn die Forderung (hier: Pensionsanspruch) des Verpflichteten zu dem für die Pfändung relevanten Zeitpunkt bereits (unbedingt) entstanden sei, habe der Drittschuldner ungeachtet des Umstandes, dass der Anspruch durch ihn noch nicht festgestellt sei, die Forderung im entsprechenden Rang vorzumerken.Das Oberlandesgericht Wien hat in seiner Entscheidung vom 27. 11. 2000, 8 Ra 295/00m (= ARD 5193/35/2001) aus den Bestimmungen des Paragraph 85, ASVG und Paragraph 86, Absatz 3, ASVG über das „Entstehen" des Pensionsanspruchs und den „Anfall" der Pensionsleistung abgeleitet, dass einem Versicherten in dem Fall, dass der Stichtag des Anfalls vor dem Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner liege, im Zeitpunkt der Zustellung bereits eine Forderung, nämlich ein Pensionsanspruch „bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen" zustehe. Nichts anderes könne gelten, wenn eine dem Verpflichteten zustehende aufschiebend bedingte Forderung, hinsichtlich deren der Rechtsgrund schon vorhanden sei oder der rechtserzeugende Tatbestand schon zum Teil gegeben sei, gepfändet werde oder die Forderung von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen abhänge, deren Vorliegen zum Zeitpunkt der Zustellung der Exekutionsbewilligung samt Zahlungsverbot an den Drittschuldner noch nicht (endgültig) überprüft worden sei. Wenn die Forderung (hier: Pensionsanspruch) des Verpflichteten zu dem für die Pfändung relevanten Zeitpunkt bereits (unbedingt) entstanden sei, habe der Drittschuldner ungeachtet des Umstandes, dass der Anspruch durch ihn noch nicht festgestellt sei, die Forderung im entsprechenden Rang vorzumerken.
Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Pensionsanspruch des Verpflichteten erst nach dessen rechtskräftiger Zuerkennung oder bereits ab Stellung des Antrags durch den Versicherungsnehmer pfändbar ist, erübrigt sich im gegenständlichen Fall, da auch ausgehend von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichtes Wien eine Pfändung nur unter der aufschiebenden Bedingung erfolgen kann, dass letztlich die beantragte Pensionsleistung auch tatsächlich zuerkannt wird.
Davon kann aber hier nicht die Rede sein.
Der Verpflichtete hat einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension (§§ 132, 133 GSVG) gestellt, der von der hier beklagten Partei abgelehnt wurde. Das über Klage des Verpflichteten gegen den abweislichen Bescheid eingeleitete Sozialrechtsverfahren endete durch Klagsrückziehung. Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass nach § 72 ASGG (mit einer hier nicht interessierenden Ausnahme) die Klage auch ohne Zustimmung des Versicherungsträgers zurückgenommen werden kann, wodurch der Antrag soweit als zurückgezogen gilt, als der darüber ergangene Bescheid durch die Klage außer Kraft getreten ist. Dem Argument der Rechtsmittelwerberin, dass eine Klagsrücknahme schon deshalb nicht möglich gewesen sei, weil das Sozialrechtsverfahren durch Vergleich geendet habe, kommt keine Berechtigung zu, da der Vergleich zwar in der mündlichen Streitverhandlung vom 11. 10. 1999 vor dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht geschlossen wurde, aber gerade nicht die, ausschließlich Gegenstand des Sozialrechtsverfahrens bildende, Erwerbsunfähigkeitspension, sondern vielmehr die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit gemäß § 131c GSVG und damit nicht die „ursprünglich beantragte" Leistung betrifft. Bei der Erwerbsunfähigkeitspension (§§ 132, 133 GSVG) und der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 131c GSVG) handelt es sich um völlig unterschiedliche Versicherungsfälle (SZ 68/68; RIS-Justiz RS0107534). Es kann dahingestellt bleiben, ob im Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichtes der gegenständliche Vergleich als prätorischer Vergleich anzusehen ist. Geht man nämlich von der prozessualen Unwirksamkeit des Vergleichs aus, entfaltet er jedenfalls als Vergleich iSd § 1380 ABGB materielle Wirksamkeit (vgl Kuderna, ASGG² § 75, Anm hier).Der Verpflichtete hat einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension (Paragraphen 132, 133, GSVG) gestellt, der von der hier beklagten Partei abgelehnt wurde. Das über Klage des Verpflichteten gegen den abweislichen Bescheid eingeleitete Sozialrechtsverfahren endete durch Klagsrückziehung. Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass nach Paragraph 72, ASGG (mit einer hier nicht interessierenden Ausnahme) die Klage auch ohne Zustimmung des Versicherungsträgers zurückgenommen werden kann, wodurch der Antrag soweit als zurückgezogen gilt, als der darüber ergangene Bescheid durch die Klage außer Kraft getreten ist. Dem Argument der Rechtsmittelwerberin, dass eine Klagsrücknahme schon deshalb nicht möglich gewesen sei, weil das Sozialrechtsverfahren durch Vergleich geendet habe, kommt keine Berechtigung zu, da der Vergleich zwar in der mündlichen Streitverhandlung vom 11. 10. 1999 vor dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht geschlossen wurde, aber gerade nicht die, ausschließlich Gegenstand des Sozialrechtsverfahrens bildende, Erwerbsunfähigkeitspension, sondern vielmehr die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 131 c, GSVG und damit nicht die „ursprünglich beantragte" Leistung betrifft. Bei der Erwerbsunfähigkeitspension (Paragraphen 132, 133, GSVG) und der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 131 c, GSVG) handelt es sich um völlig unterschiedliche Versicherungsfälle (SZ 68/68; RIS-Justiz RS0107534). Es kann dahingestellt bleiben, ob im Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichtes der gegenständliche Vergleich als prätorischer Vergleich anzusehen ist. Geht man nämlich von der prozessualen Unwirksamkeit des Vergleichs aus, entfaltet er jedenfalls als Vergleich iSd Paragraph 1380, ABGB materielle Wirksamkeit vergleiche Kuderna, ASGG² Paragraph 75,, Anmerkung hier).
Auch unter Berücksichtigung der Pfandrechtserstreckung iSd § 299 EO führt eine wesentliche Änderung des Leistungsinhalts innerhalb der gesetzlichen Frist zur Verneinung der Frage nach der Identität der Forderung aus dem vorherigen und nunmehrigen Rechtsverhältnis, wenn sich die alte und die neue Obligation im Wesenskern unterscheiden. Gewährt etwa der gleiche Sozialversicherungsträger als Drittschuldner anstelle der bisherigen Leistung nach Eintritt eines weiteren Versicherungsfalls eine im Wesenskern andere Leistung kommt eine Pfandrechtserstreckung nicht in Betracht (Zechner aaO § 299 Rz 3; Souhrada, SozSi 1992, 122). Selbst unter Zugrundelegung der Rechtsansicht der Rechtsmittelwerberin, dass die Pfändung eines Pensionsanspruchs schon ab dem Zeitpunkt der Stellung eines Anspruchs auf eine bestimmte Leistung bewirkt werden könne, würde eine solche Pfändung lediglich die beantragte Leistung (hier: Erwerbsunfähigkeitspension), nicht aber eine noch gar nicht beantragte, im Wesenskern völlig unterschiedliche andere Leistung (hier: vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit) mit unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen umfassen. Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass die vergleichsweise Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 131c GSVG ab Erfüllung des Anfallsalters des Klägers per 1. 6. 1999 erfolgte, weshalb zum Zeitpunkt der Zustellung des hier gegenständlichen Zahlungsverbots an die beklagte Partei (22. 2. 1999) in Ansehung dieser Leistung jedenfalls kein Anspruch existierte.Auch unter Berücksichtigung der Pfandrechtserstreckung iSd Paragraph 299, EO führt eine wesentliche Änderung des Leistungsinhalts innerhalb der gesetzlichen Frist zur Verneinung der Frage nach der Identität der Forderung aus dem vorherigen und nunmehrigen Rechtsverhältnis, wenn sich die alte und die neue Obligation im Wesenskern unterscheiden. Gewährt etwa der gleiche Sozialversicherungsträger als Drittschuldner anstelle der bisherigen Leistung nach Eintritt eines weiteren Versicherungsfalls eine im Wesenskern andere Leistung kommt eine Pfandrechtserstreckung nicht in Betracht (Zechner aaO Paragraph 299, Rz 3; Souhrada, SozSi 1992, 122). Selbst unter Zugrundelegung der Rechtsansicht der Rechtsmittelwerberin, dass die Pfändung eines Pensionsanspruchs schon ab dem Zeitpunkt der Stellung eines Anspruchs auf eine bestimmte Leistung bewirkt werden könne, würde eine solche Pfändung lediglich die beantragte Leistung (hier: Erwerbsunfähigkeitspension), nicht aber eine noch gar nicht beantragte, im Wesenskern völlig unterschiedliche andere Leistung (hier: vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit) mit unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen umfassen. Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass die vergleichsweise Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 131 c, GSVG ab Erfüllung des Anfallsalters des Klägers per 1. 6. 1999 erfolgte, weshalb zum Zeitpunkt der Zustellung des hier gegenständlichen Zahlungsverbots an die beklagte Partei (22. 2. 1999) in Ansehung dieser Leistung jedenfalls kein Anspruch existierte.
Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass vorliegend von einer Vorgangsweise gemäß § 293 Abs 4 EO nicht gesprochen werden könne. Auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass die Beklagte eine ordnungsgemäße Drittschuldnererklärung erstattet hat, ist zu billigen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass vorliegend von einer Vorgangsweise gemäß Paragraph 293, Absatz 4, EO nicht gesprochen werden könne. Auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass die Beklagte eine ordnungsgemäße Drittschuldnererklärung erstattet hat, ist zu billigen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Revision erweist sich daher als nicht berechtigt. Eine Revisionsbeantwortung wurde seitens der beklagten Partei nicht erstattet.