Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0121035×

Rechtssatz RS0121035

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121035

Geschäftszahl

8ObA34/06t

Entscheidungsdatum

19.06.2006

Rechtssatz

Auch unter Berücksichtigung der Pfandrechtserstreckung iSd Paragraph 299, EO führt eine wesentliche Änderung des Leistungsinhalts innerhalb der gesetzlichen Frist zur Verneinung der Frage nach der Identität der Forderung aus dem vorherigen und nunmehrigen Rechtsverhältnis, wenn sich die alte und die neue Obligation im Wesenskern unterscheiden. Gewährt etwa der gleiche Sozialversicherungsträger als Drittschuldner anstelle der bisherigen Leistung nach Eintritt eines weiteren Versicherungsfalls eine im Wesenskern andere Leistung kommt eine Pfandrechtserstreckung nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121035

Dokumentnummer

JJR_20060619_OGH0002_008OBA00034_06T0000_001