Begründung:
Der Kläger war als Vertragsbediensteter von 1. 1. 1972 bis zum 31. 10. 2007 beschäftigt, er bezieht seit 1. 11. 2007 eine Pension. Auf sein Dienstverhältnis war das Niederösterreichische Gemeindevertragsbedienstetengesetz (NÖ-GVBG 1976 LGBl.2420, in weiterer Folge: GVBG) anzuwenden.
Beginnend mit 1. 7. 2002 schlossen die Streitteile eine Altersteilzeitvereinbarung gemäß den §§ 27, 28 AlVG ab, die durch einen Nachtrag am 28. 5. 2005 verändert wurde. Vereinbart wurde das sogenannte „Blockmodell", wonach die Vollzeitarbeitsphase bis 28. 2. 2005 und daran anschließend die Freizeitphase bis 30. 10. 2007 (richtig wohl: 31. 10. 2007) dauern sollte. Die Streitteile vereinbarten, dass dem Kläger eine Abfertigung auf Basis des Bezugsniveaus vor Beginn der Altersteilzeit bezahlt werden sollte.Beginnend mit 1. 7. 2002 schlossen die Streitteile eine Altersteilzeitvereinbarung gemäß den Paragraphen 27, 28, AlVG ab, die durch einen Nachtrag am 28. 5. 2005 verändert wurde. Vereinbart wurde das sogenannte „Blockmodell", wonach die Vollzeitarbeitsphase bis 28. 2. 2005 und daran anschließend die Freizeitphase bis 30. 10. 2007 (richtig wohl: 31. 10. 2007) dauern sollte. Die Streitteile vereinbarten, dass dem Kläger eine Abfertigung auf Basis des Bezugsniveaus vor Beginn der Altersteilzeit bezahlt werden sollte.
Der Streit im Verfahren betrifft die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Jubiläumsbelohnung. Über diesen Anspruch haben die Streitteile in der Altersteilzeitvereinbarung keine Vereinbarung getroffen.
Der Kläger begehrt, gestützt auf § 53 der Niederösterreichischen Gemeindebedienstetenordnung (NÖ-GBDO 1976 LGBl.2400, in weiterer Folge: GBDO), die Zahlung einer Jubiläumsbelohnung im Ausmaß der fehlenden Differenz auf 400 % des Dienstbezugs. Die beklagte Partei habe diesen Anspruch zu Unrecht nur in Höhe von 75 % gezahlt.Der Kläger begehrt, gestützt auf Paragraph 53, der Niederösterreichischen Gemeindebedienstetenordnung (NÖ-GBDO 1976 LGBl.2400, in weiterer Folge: GBDO), die Zahlung einer Jubiläumsbelohnung im Ausmaß der fehlenden Differenz auf 400 % des Dienstbezugs. Die beklagte Partei habe diesen Anspruch zu Unrecht nur in Höhe von 75 % gezahlt.
Die beklagte Partei wandte dagegen ein, dass dem Kläger unter Berücksichtigung der Altersteilzeitvereinbarung der Anspruch auf Jubiläumsbelohnung nur in Höhe von 75 % des ursprünglichen Monatsbezugs zustehe und gezahlt worden sei; dies entspreche dem durchschnittlichen Bezug der letzten fünf Jahre vor dem Ende des Dienstverhältnisses.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Anspruch des Klägers ergebe sich aus § 24 GVBG, die Bestimmungen der GBDO seien sinngemäß anzuwenden. § 53 GBDO verweise auf § 33 GBDO, der die Berechnung des Anspruchs auf Jubiläumsbelohnung für die innerhalb der letzten fünf Jahre vor ihrer Fälligkeit teilweise vom Dienst freigestellten Gemeindebeamten regle. Diesen Anspruch habe die beklagte Partei bezahlt, ein darüber hinausgehender bestehe mangels vertraglicher Vereinbarung nicht. Weder liege eine gesetzliche Regelungslücke vor, noch sei der Kläger im Verhältnis zu einem vergleichbaren Gemeindebeamten benachteiligt, der insbesondere weder eine Altersteilzeitvereinbarung abschließen noch eine Abfertigung verdienen könnte.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Anspruch des Klägers ergebe sich aus Paragraph 24, GVBG, die Bestimmungen der GBDO seien sinngemäß anzuwenden. Paragraph 53, GBDO verweise auf Paragraph 33, GBDO, der die Berechnung des Anspruchs auf Jubiläumsbelohnung für die innerhalb der letzten fünf Jahre vor ihrer Fälligkeit teilweise vom Dienst freigestellten Gemeindebeamten regle. Diesen Anspruch habe die beklagte Partei bezahlt, ein darüber hinausgehender bestehe mangels vertraglicher Vereinbarung nicht. Weder liege eine gesetzliche Regelungslücke vor, noch sei der Kläger im Verhältnis zu einem vergleichbaren Gemeindebeamten benachteiligt, der insbesondere weder eine Altersteilzeitvereinbarung abschließen noch eine Abfertigung verdienen könnte.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung nicht Folge. Die Berechnung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs beruhe auf den schon genannten klaren gesetzlichen Bestimmungen, sodass kein Raum für eine Analogie verbleibe. Eine Vereinbarung über die Berechnung der Jubiläumsbelohnung hätten die Parteien nicht getroffen, diese sei im Gegensatz zum gesetzlichen Abfertigungsanspruch auch kein Beendigungsanspruch.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung zur Frage der Berechnung der Jubiläumsbelohnung eines Vertragsbediensteten einer niederösterreichischen Gemeinde im Fall einer Altersteilzeitvereinbarung fehle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.