Die Begründung des Berufungsurteils, wonach der Kündigungsgrund im Sinne des § 18 Abs 6 lit d HBG (Auflassung des Hausbesorgerpostens) in der gerichtlichen Aufkündigung (vom 18.10.1995) nicht schlüssig behauptet wurde und einer späteren "Berichtigung der Klagserzählung" (in der Verhandlung vom 11.1.1996, AS 9) das Verbot des "Nachschiebens" von Kündigungsgründen entgegensteht, ist zutreffend (§ 48 ASGG).Die Begründung des Berufungsurteils, wonach der Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6, Litera d, HBG (Auflassung des Hausbesorgerpostens) in der gerichtlichen Aufkündigung (vom 18.10.1995) nicht schlüssig behauptet wurde und einer späteren "Berichtigung der Klagserzählung" (in der Verhandlung vom 11.1.1996, AS 9) das Verbot des "Nachschiebens" von Kündigungsgründen entgegensteht, ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG).
Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:
Die substanzlose Klagserzählung erwähnt nur den Bedarf nach der Dienstwohnung für eigene Wohnzwecke aus dem zuvor erwähnten Grund der "Eigenbenützung", womit allenfalls der Kündigungsgrund des Eigenbedarfes (im Sinne des § 30 Abs 2 Z 8 MRG) angedeutet wird, nicht aber die für die Auflassung des Hausbesorgerpostens unabdingbare Behauptung (9 ObA 58/93), die Hausbesorgerarbeiten würden von der Erstklägerin (oder anderweitig) verrichtet werden. Die Ausführungen, es bestehe kein weiterer Bedarf an der Beschäftigung eines Hausbesorgers, weist nur auf die Motivation der Kläger hin, ohne aber darzustellen, welche Vorgangsweise die Kläger daraus abzuleiten gewillt sind.Die substanzlose Klagserzählung erwähnt nur den Bedarf nach der Dienstwohnung für eigene Wohnzwecke aus dem zuvor erwähnten Grund der "Eigenbenützung", womit allenfalls der Kündigungsgrund des Eigenbedarfes (im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG) angedeutet wird, nicht aber die für die Auflassung des Hausbesorgerpostens unabdingbare Behauptung (9 ObA 58/93), die Hausbesorgerarbeiten würden von der Erstklägerin (oder anderweitig) verrichtet werden. Die Ausführungen, es bestehe kein weiterer Bedarf an der Beschäftigung eines Hausbesorgers, weist nur auf die Motivation der Kläger hin, ohne aber darzustellen, welche Vorgangsweise die Kläger daraus abzuleiten gewillt sind.
Ein späteres "Nachschieben" von Kündigungsgründen bzw ein "Berichtigen der Klagserzählung" verbietet sich infolge der unmißverständlichen Anordnung des Gesetzes ("andere Gründe - ergänze als in der gerichtlichen Kündigung angeführt - kann er - der die Kündigung erklärende Hauseigentümer - später nicht mehr geltend machen" § 22 Abs 1 letzter Halbsatz HBG) und der auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Aufkündigung bezogenen Rechtsgestaltung (vgl den gemäß § 572 ZPO gebotenen Ausspruch über die Wirksamkeit oder Aufhebung der Aufkündigung). Dies schlösse eine Ergänzung, Erläuterung oder Berichtigung der tatsächlichen Angaben der Klage im Sinne des § 235 Abs 4 ZPO (sog "uneigentliche Klagsänderung", vgl Rechberger in Rechberger ZPO Rz 4 zu § 235) nicht aus, wohl aber eine "Änderung des Klagegrundes" (Rechberger aaO Rz 3), welche als negative Bedingung ausdrücklich erwähnt wird. Zusätzlich bewirkt die Bindung an die Kündigungsfrist (§ 18 Abs 4 HBG) die Unzulässigkeit des nachträglichen Geltendmachens weiterer Kündigungsgründe, denn die verbleibende Frist zwischen dem diesbezüglichen Prozeßvorbringen (in der Verhandlung vom 11.1.1996) und dem in der Aufkündigung genannten Kündigungstermin (31.1.1996) unterschreitet die zwingend (§ 28 HBG) gebotene Frist.Ein späteres "Nachschieben" von Kündigungsgründen bzw ein "Berichtigen der Klagserzählung" verbietet sich infolge der unmißverständlichen Anordnung des Gesetzes ("andere Gründe - ergänze als in der gerichtlichen Kündigung angeführt - kann er - der die Kündigung erklärende Hauseigentümer - später nicht mehr geltend machen" Paragraph 22, Absatz eins, letzter Halbsatz HBG) und der auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Aufkündigung bezogenen Rechtsgestaltung vergleiche den gemäß Paragraph 572, ZPO gebotenen Ausspruch über die Wirksamkeit oder Aufhebung der Aufkündigung). Dies schlösse eine Ergänzung, Erläuterung oder Berichtigung der tatsächlichen Angaben der Klage im Sinne des Paragraph 235, Absatz 4, ZPO (sog "uneigentliche Klagsänderung", vergleiche Rechberger in Rechberger ZPO Rz 4 zu Paragraph 235,) nicht aus, wohl aber eine "Änderung des Klagegrundes" (Rechberger aaO Rz 3), welche als negative Bedingung ausdrücklich erwähnt wird. Zusätzlich bewirkt die Bindung an die Kündigungsfrist (Paragraph 18, Absatz 4, HBG) die Unzulässigkeit des nachträglichen Geltendmachens weiterer Kündigungsgründe, denn die verbleibende Frist zwischen dem diesbezüglichen Prozeßvorbringen (in der Verhandlung vom 11.1.1996) und dem in der Aufkündigung genannten Kündigungstermin (31.1.1996) unterschreitet die zwingend (Paragraph 28, HBG) gebotene Frist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.