Rechtssatz RS0063167
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063167
Entscheidungsdatum
11.01.2024
Rechtssatz
Dieser Kündigungsgrund besteht dann nicht, wenn Angestellte der Hauseigentümerin nicht die gesamten Hausbesorgerarbeiten übernehmen, sondern nur Teiltätigkeiten ausüben, da damit eine Behelfslösung gegeben ist, die auf Dauer zu keinem ordnungsgemäßen Ergebnis führen kann und in ihrer Gesamtheit unzweckmäßig ist (§ 48 ASGG).Dieser Kündigungsgrund besteht dann nicht, wenn Angestellte der Hauseigentümerin nicht die gesamten Hausbesorgerarbeiten übernehmen, sondern nur Teiltätigkeiten ausüben, da damit eine Behelfslösung gegeben ist, die auf Dauer zu keinem ordnungsgemäßen Ergebnis führen kann und in ihrer Gesamtheit unzweckmäßig ist (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 58/93
Entscheidungstext OGH 14.04.1993 9 ObA 58/93
- 9 ObA 2097/96i
Entscheidungstext OGH 12.06.1996 9 ObA 2097/96i
Beisatz: Die Haustorsperre stellt einen wesentlichen Aufgabenbereich eines Hausbesorgers dar. (T1) Beisatz: § 48 ASGG. (T2)
- 8 ObA 34/97a
Entscheidungstext OGH 13.02.1997 8 ObA 34/97a
Vgl auch
- 8 ObA 1/24s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.01.2024 8 ObA 1/24s
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063167
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19930414_OGH0002_009OBA00058_9300000_001