Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Beklagte im Sinne des § 18 Abs 6 lit d HBG berechtigt gekündigt wurde, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Beklagte im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6, Litera d, HBG berechtigt gekündigt wurde, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, der Hausbesorgerposten könne aufgelöst werden, weil einzelne Mieter des Hauses die anfallenden Arbeiten übernehmen würden, entgegenzuhalten:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kündigte die klagende Partei die Beklagte nach dem Erwerb des Hauses unter anderem deshalb, weil sie für ihre Arbeitnehmer eine freie Wohnung benötigte. Arbeitnehmer, die bereits im Hause wohnen, erklärten sich aus Gefälligkeit bereit, die Hausbesorgerarbeiten in den mitunter anfallenden Arbeitspausen während der Arbeitszeit unentgeltlich selbst zu übernehmen. Das Haus verfügt über keine Gegensprechanlage. Die Nachtglocke geht in die Wohnung der Beklagten.
Abgesehen davon, daß die Haustorsperre (§ 4 Abs 1 Z 2 und Abs 2 HBG) einen wesentlichen Aufgabenbereich eines Hausbesorgers darstellt (vgl 9 ObA 174/91 = infas 1992 A 56), der durch die vorgesehene (nicht weiter organisierte) Übernahme von Tätigkeiten durch eine Mehrzahl von Mietern nicht abgedeckt wäre, können bloße Teil- oder Behelfslösungen, welche die Gesamtheit der Hausbesorgertätigkeiten nicht zu substituieren vermögen, auf Dauer zu keinem ordnungsgemäßen Ergebnis führen (vgl die ähnliche Fälle betreffenden Entscheidungen 9 ObA 58/93 = infas 1993 A 163; 9 ObA 141/94 uva). Der Hausbesorgerposten ist dadurch nicht überflüssig geworden.Abgesehen davon, daß die Haustorsperre (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, HBG) einen wesentlichen Aufgabenbereich eines Hausbesorgers darstellt vergleiche 9 ObA 174/91 = infas 1992 A 56), der durch die vorgesehene (nicht weiter organisierte) Übernahme von Tätigkeiten durch eine Mehrzahl von Mietern nicht abgedeckt wäre, können bloße Teil- oder Behelfslösungen, welche die Gesamtheit der Hausbesorgertätigkeiten nicht zu substituieren vermögen, auf Dauer zu keinem ordnungsgemäßen Ergebnis führen vergleiche die ähnliche Fälle betreffenden Entscheidungen 9 ObA 58/93 = infas 1993 A 163; 9 ObA 141/94 uva). Der Hausbesorgerposten ist dadurch nicht überflüssig geworden.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.