Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war vom 12. 6. 2001 bis zum 9. 5. 2002 als Arbeiterin beim Beklagten beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis ist der Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe anzuwenden.
Die Klägerin begehrte in erster Instanz zuletzt den Zuspruch von EUR 1.585,50 sA (EUR 704,10 brutto an Entgelt für „Mehrleistungsstunden", EUR 414,64 brutto an restlichen aliquoten Sonderzahlungen für 2002 und EUR 466,76 brutto an Urlaubsersatzleistung).
Zum Entgelt für Mehrleistungsstunden brachte die Klägerin im Wesentlichen vor wie folgt:
Zwischen ihr und dem Beklagten sei vereinbart worden, dass ihre über die Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitsleistungen sowie die Feiertagszuschläge jeweils bei mangelnder Betriebsauslastung in einem laufenden Zeitausgleich abzugelten seien. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses seien 125,5 „Mehrleistungsstunden" zu ihren Gunsten offen gewesen. Abzüglich der im Dezember 2001 honorierten 40 Mehrleistungsstunden seien noch 85,5 „Mehrleistungsstunden" abzugelten.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die Klägerin sei während der Sommermonate im Buffet des Sommerbades und während der Wintermonate im Gasthof des Beklagten beschäftigt gewesen. Die im Sommer geleisteten Mehrstunden seien mit den in den Wintermonaten „nicht geleisteten Stunden" gegenzurechnen. Die Klägerin habe während der Dauer des Dienstverhältnisses 1.952 Stunden zu leisten gehabt, tatsächlich aber nur 1.875,50 Stunden geleistet, sodass sich 73,5 Fehlstunden errechneten. Außerdem habe die Klägerin eine Stunde statt einer halben Stunde Mittagspause gehalten, sodass sich 31 weitere Stunden und damit - unter Berücksichtigung 60 ausgezahlter Überstunden - insgesamt 164,50 Fehlstunden ergäben. Daraus errechne sich ein Betrag von EUR 903,11 brutto, sodass die Klägerin, der keine Ansprüche aus dem Titel Sonderzahlungen oder Urlaubsersatzleistung mehr zustünden, lohnbefriedigt sei. Bis wann die Mehrstunden abzurechnen seien, sei nicht vereinbart worden. Nach dem 1. 1. 2002 habe die Klägerin keine Mehrstunden mehr geleistet. Da sie ihre Ansprüche erstmals am 1. 7. 2002 geltend gemacht habe, seien daher sämtliche Ansprüche für Mehrstunden, die laut Kollektivvertrag bis 1. 5. 2002 geltend zu machen gewesen wären, „verfristet". Eine Verlängerung des nach dem Kollektivvertrag vier Wochen betragenden Durchrechnungszeitraums sei schriftlich nicht vereinbart worden.
Im Laufe des Verfahrens brachte der Beklagte vor, mit der Klägerin zu Beginn des Dienstverhältnisses eine Beschäftigung im Buffet bis zum Ende der Badesaison vereinbart zu haben. Da es sich beim Buffet um einen Saisonbetrieb handle, sei - kollektivvertraglich zulässig - die Durchrechnung über die gesamte Saison vereinbart worden. Erst Anfang September 2001 sei über Ersuchen der Klägerin deren Weiterbeschäftigung im Gasthof vereinbart worden. Die per August 2001 gegebenen 126 Mehrstunden sollten mit den sich im Herbst und im Winter ergebenden Minusstunden ausgeglichen werden. Ab Oktober 2001 sei vom kollektivvertraglichen Durchrechnungszeitraum von vier Wochen auszugehen. Im November habe die Klägerin um Abrechnung der Mehrstunden ersucht. Ende November 2001 seien 55 Mehrstunden angefallen gewesen. Davon habe der Beklagte 20 Stunden mit einem Zuschlag von 50 % honoriert. Die verbleibenden 35 Mehrstunden seien stehen geblieben und hätten sich in der Folge auf 50,5 erhöht. Davon seien im Dezember 2002 40 Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % honoriert worden. Es seien daher nur 10,5 Überstunden verblieben, die vereinbarungsgemäß im Laufe des Jahres 2002 ausgeglichen werden sollten. Der vereinbarte Ausgleich sei durch Minusstunden im Jänner 2002 erfolgt, sodass sämtliche Mehrstunden der Klägerin bezahlt seien.
Die Klägerin hielt dem entgegen, dass von Anfang an ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit vereinbart worden sei. An Tagen, an denen sie im Buffet gearbeitet habe, seien keine Pausen zu berücksichtigen, da die zeitliche Lage der Pausen nicht festgestanden sei und sie über die Pausenzeit nicht frei habe verfügen können.
Der Beklagte brachte demgegenüber vor, dass die Pausen „vorgeschrieben und angeordnet" gewesen seien.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von EUR 1.420,79 brutto sA statt und wies das Mehrbegehren der Klägerin ab. Soweit im Revisionsverfahren von Bedeutung, traf es folgende Feststellungen:
Bei der Begründung des Dienstverhältnisses wurde mit der Klägerin vereinbart, dass sie im Rahmen einer 40-Stunden-Woche während der Sommermonate im Buffet und nach der Badesaison - also ab Ende August/Anfang September - im Gasthof als Küchenhilfe beschäftigt werde. Ihr Monatslohn betrug bis 30. 4. 2002 EUR 949,80 brutto, danach EUR 974,90 brutto. Die „über die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden hinausgehenden Mehrdienst- und Feiertagszuschläge" sollten bei mangelnder Betriebsauslastung vor allem ab dem Herbst in einem laufenden Zeitausgleich abgegolten werden.
Ein Abrechnungszeitpunkt für die „Mehrstunden" der Klägerin wurde nicht vereinbart.
Die Klägerin wurde in den Monaten Juni, Juli und August 2001 überwiegend im Buffet des Bades eingesetzt. Am 21. 7., 11. 8. und 12. 8. 2001 war sie im Gasthof eingesetzt. Dienstbeginn im Buffet war um 9 Uhr. Es hielt bis 20 Uhr geöffnet, manchmal auch länger. Bei Schlechtwetter war es geschlossen. Nach der Schließung des Buffets musste die Klägerin noch Reinigungsarbeiten durchführen und den Betrieb für den nächsten Tag vorbereiten.
Ab September 2001 war die Klägerin bis zum Ende des Dienstverhältnisses im Gasthof eingesetzt. Sie arbeitete dort Montag und Dienstag sowie von Donnerstag bis Samstag, jeweils von 10 Uhr bis 14 Uhr und von 18 Uhr bis 22 Uhr, an Sonntagen von 10 bis 16 Uhr.
Zur Feststellung der Dauer der täglichen Arbeitsleistung der Klägerin verwies das Erstgericht auf das dem Urteil angeschlossene Beilagenkonvolut Beilage /B.
Während der Tätigkeit der Klägerin im Buffet stand die zeitliche Lage der Pausen nicht im Vorhinein fest. Die Klägerin konnte außerdem nicht „über die Pausen frei disponieren, ebenso wenig über ihre Arbeitszeit im Buffet".
Anlässlich der Lohnabrechnung für November 2001 wurden 20 Überstunden (mit 50 %igem Zuschlag) in Höhe S 2.266,47 abgerechnet und ausgezahlt, anlässlich der Lohnabrechnung für Dezember 2001 40 Überstunden (mit 50 %igem Zuschlag) in Höhe von S 4.532,35.
Die Endabrechnung, die Mehrleistungen (Überstunden, Arbeit an Feiertagen) der Klägerin nicht erfasste, erfolgte am 10. 5. 2002.
Mit Schreiben vom 1. 7. 2002 begehrte die Klägerin die „Ausbezahlung des restlichen Fehlbetrages bei der JR in Höhe von EUR 414,64".
Auf dieser Grundlage vertrat das Erstgericht folgende Rechtsauffassung:
Der von der Beklagten erhobene Einwand des Verfalls sei unberechtigt. Die in Pkt 4.b des Kollektivvertrages normierte viermonatige Verfallsfrist für Überstunden beginne mit der Durchführung der Lohnabrechnung über die Leistung der Überstunden zu laufen. Der Dienstgeber könne sich nicht auf Verfall berufen, wenn er dem Dienstnehmer eine Lohnabrechnung übergeben habe, in der die Überstunden nicht aufscheinen. Da der Beklagte nur im November und im Dezember 2001 Überstunden der Klägerin abgerechnet habe, sei sein Verfallseinwand daher verfehlt.
An Hand der Arbeitszeitaufzeichnungen der Klägerin werde gemäß § 273 ZPO festgestellt, dass bei Ende des Arbeitsverhältnisses noch 85,5 Über- und Feiertagsstunden offen gewesen seien. Diese Festsetzung beruhe auf den Stundenaufzeichnungen der Klägerin, auf der Zeitausgleichsvereinbarung und auf der Regelung, wonach über 9 Stunden pro Tag und über 40 Stunde pro Woche erbrachte Arbeitsleistungen als Überstunden zu bewerten seien. Ferner sei berücksichtigt worden, dass die Feiertagsarbeit nach dem Kollektivvertrag mit einem 100 %igen Zuschlag zu versehen sei. Die Berechnung sei wochenweise erfolgt; „Fehlstunden" seien abgezogen worden. Danach habe die Klägerin während des Dienstverhältnisses folgende über die Normalarbeitszeit hinausgehende oder unter der Normalarbeitszeit liegende Arbeitsleistungen (in Stunden) erbracht:An Hand der Arbeitszeitaufzeichnungen der Klägerin werde gemäß Paragraph 273, ZPO festgestellt, dass bei Ende des Arbeitsverhältnisses noch 85,5 Über- und Feiertagsstunden offen gewesen seien. Diese Festsetzung beruhe auf den Stundenaufzeichnungen der Klägerin, auf der Zeitausgleichsvereinbarung und auf der Regelung, wonach über 9 Stunden pro Tag und über 40 Stunde pro Woche erbrachte Arbeitsleistungen als Überstunden zu bewerten seien. Ferner sei berücksichtigt worden, dass die Feiertagsarbeit nach dem Kollektivvertrag mit einem 100 %igen Zuschlag zu versehen sei. Die Berechnung sei wochenweise erfolgt; „Fehlstunden" seien abgezogen worden. Danach habe die Klägerin während des Dienstverhältnisses folgende über die Normalarbeitszeit hinausgehende oder unter der Normalarbeitszeit liegende Arbeitsleistungen (in Stunden) erbracht:
Juni: 12,5; Juli: 60,25; August 136,75; September -16,5; Oktober -34,25; November 6,5; Dezember 9.75; Jänner -0,45; Februar 28,75; März -10; April -23; Mai -5,5; = 131,25.
Sie habe in folgenden Monaten Feiertagsarbeit (in Stunden) geleistet:
Juni 5,5; August 12,5; November 7; Dezember 20; März 5,5; April 6,5; = 57.
Dies ergebe ein Zeitausgleichsguthaben von 188,25 Stunden, von dem unter Berücksichtigung von 40 honorierten Überstunden (= 60 Zeitausgleichstunden) ein Guthaben von 128,25 Stunden verbleibe, das 85,5 Überstunden à 50 % entspreche. Allerdings seien im November 2001 weitere 20 Mehrleistungsstunden gezahlt worden, sodass nur mehr 65,5 Mehrleistungsstunden offen seien, für die der Klägerin EUR 539,39 brutto gebührten. Außerdem schulde der Beklagte der Klägerin noch restliche Sonderzahlungen von EUR 414,64 brutto und Urlaubsersatzleistung von EUR 466,76 brutto.
Das Berufungsgericht änderte das nur in seinem stattgebenden Teil angefochtene Ersturteil iS der Klagestattgebung nur im Umfang von EUR 881,40 brutto sA und der Abweisung des Mehrbegehrens der Klägerin ab.
Soweit im Revisionsverfahren von Interesse, vertrat es folgende Rechtsauffassung:
Nach Pkt. 4.c des Kollektivvertrages erfasse die Durchrechnung in Saisonbetrieben die gesamte Saison. Sie sei nicht vom Zustandekommen einer (Betriebs-)Vereinbarung iSd Pkt. 2.b des Kollektivvertrages abhängig. Da die Klägerin zunächst überwiegend im Sommerbad - und damit in einem Saisonbetrieb - beschäftigt gewesen sei, sei der Beklagte daher trotz des Fehlens einer Durchrechnungsvereinbarung zur Durchrechnung der Arbeitszeit für die Zeit bis zum 31. 8. 2001 berechtigt gewesen. Für die folgende Zeit, in der die Klägerin im Gasthaus beschäftigt gewesen sei, sei dem Beklagten der Beweis einer Durchrechnungsvereinbarung nicht gelungen. Für diese Zeit sei der Beklagte daher nicht zur Durchrechnung berechtigt gewesen. Nach Punkt 4b trete der Verfall bei Durchrechnung vier Monate nach Ende des Durchrechnungszeitraums ein. Dabei komme es nach dem Zweck der Regelung auf den Zugang einer Überstunden enthaltenden Lohnabrechnung nicht an. Der Anspruch der Klägerin auf das Entgelt für die bis 31. 8. 2001 geleisteten und noch nicht honorierten Überstunden sei daher mit Ablauf des Dezember 2001 verfallen.
Hinsichtlich der ab 1. 9. 2001 erbrachten Arbeitsleistungen komme zwar die Durchrechnung nicht in Betracht; die Parteien hätten aber eine Abgeltung der Überstunden- und Feiertagsarbeit durch laufenden Zeitausgleich vereinbart. Dies sei iSd § 10 Abs 1 Z 2 AZG zulässig. Mit dieser Vereinbarung trete die Fälligkeit des Anspruchs des Dienstnehmers aus einem Zeitguthaben erst ein, wenn feststehe, dass die von den Parteien in Aussicht genommene Verrechnung nicht mehr möglich sei, regelmäßig also mit dem Ende des Dienstverhältnisses. Mit diesem Zeitpunkt werde der Anspruch auf Zeitausgleich in einen Anspruch auf Überstundenentgelt umgewandelt. Die kollektivvertragliche Verfallsfrist für diesen Ansprüche könne frühestens mit der Beendigung des Dienstverhältnisses zu laufen beginnen.Hinsichtlich der ab 1. 9. 2001 erbrachten Arbeitsleistungen komme zwar die Durchrechnung nicht in Betracht; die Parteien hätten aber eine Abgeltung der Überstunden- und Feiertagsarbeit durch laufenden Zeitausgleich vereinbart. Dies sei iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AZG zulässig. Mit dieser Vereinbarung trete die Fälligkeit des Anspruchs des Dienstnehmers aus einem Zeitguthaben erst ein, wenn feststehe, dass die von den Parteien in Aussicht genommene Verrechnung nicht mehr möglich sei, regelmäßig also mit dem Ende des Dienstverhältnisses. Mit diesem Zeitpunkt werde der Anspruch auf Zeitausgleich in einen Anspruch auf Überstundenentgelt umgewandelt. Die kollektivvertragliche Verfallsfrist für diesen Ansprüche könne frühestens mit der Beendigung des Dienstverhältnisses zu laufen beginnen.
Das Erstgericht habe in diesem Zusammenhang zu Unrecht nur auf die Verfallsfrist des Pkt. 4.b erster Satz des Kollektivvertrages abgestellt. Zu beachten sei aber überdies Pkt. 6.e des Kollektivvertrages, wonach Lohnansprüche verfallen, wenn sie nicht vier Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses schriftlich geltend gemacht werden. Diese Frist verlängere sich um den Zeitraum, um den die letzte Lohnabrechnung aus dem Verschulden des Dienstgebers verspätet durchgeführt wurde. Aus dem Zweck dieser Regelung sei zu schließen, dass sie auch für Überstundenentgelt zu gelten habe.
Mit ihrem Anspruchsschreiben vom 1. 7. 2002 habe die Klägerin aber nur den Anspruch auf restliche Jahresremuneration geltend gemacht. Die Geltendmachung des Überstundenentgelts sei daher erstmals mit der am 5. 11. 2002 eingebrachten Klage erfolgt. Damit seien diese Ansprüche aber nach Pkt. 6.e des Kollektivvertrages verfallen.
Auf die „Beweisrüge" des Beklagten gegen die „Feststellungen" des Erstgerichtes über das in Bezug zur Normalarbeitszeit gesetzte Ausmaß der Arbeitsleistung brauche daher nicht eingegangen zu werden.
Die Stattgebung des Klagebegehrens, soweit es auf den Zuspruch aliquoter Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung gerichtet sei, werde vom Beklagten nicht mehr bekämpft.
Die von der Berufung angestrebte Aufrechnung von Fehlstunden gegen Endabrechnungsansprüche der Klägerin scheitere schon daran, dass der Beklagte insofern weder eine Gegenforderung eingewendet noch einen Aufrechnungseinwand erhoben habe.
Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Anwendungsbereich von Pkt. 6.e des Kollektivvertrages höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Dieses Urteil wird von beiden Seiten bekämpft.
Die Klägerin wendet sich gegen die Abweisung des Klagebegehrens im Umfang von EUR 539,39 brutto sA und beantragt die Wiederherstellung des Ersturteils.
Der Beklagte bekämpft den stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung und beantragt, die Urteile der Vorinstanzen iS der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Der Beklagte erstattete überdies eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision der Klägerin nicht zuzulassen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision des Beklagten ist nicht zulässig.
Die vom Berufungsgericht in seinem Zulassungsausspruch als wesentlich erachtete Rechtsfrage wird vom Beklagten in seinem Rechtsmittel nicht angeschnitten. Geltend gemacht wird vielmehr, dass sich das Berufungsgericht zu Unrecht nicht mit einer vom Beklagten eingewendeten Gegenforderung auseinandergesetzt habe.
Ob das von einer Partei erstattete Vorbringen als Einwendung einer Gegenforderung zu qualifizieren ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann (2 Ob 136/03v ua). Von einer krassen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes kann aber hier überhaupt nicht die Rede sein. Der Beklagte stützt sich auf sein Vorbringen in der Tagsatzung vom 5. 2. 2003, in der er vorgebracht hat, dass die Klägerin vollständig entlohnt worden sei, und in der er im Zuge seines Vorbringens über die von der Klägerin geleisteten Arbeitsstunden ua ausführte, dass sie im Zeitraum vom 11. 6. 2001 bis zum 9. 5. 2002 weniger gearbeitet habe, als sie hätte arbeiten müssen. Die sich daraus ergebende Zahl von 73,5 Fehlstunden erhöhe sich durch überzogene Pausen auf 164,50. Vor dem Hintergrund der zwischen den Streitteilen strittigen Frage, ob und in welchem Ausmaß der Beklagten ein Guthaben an nicht durch Zeitausgleich abgegoltenen Überstunden zusteht, ist dieses Vorbringen daher iS der Bestreitung der Behauptungen der Klägerin zu werten, die von einem beträchtlichen Guthaben ausgeht. Dafür, dass damit eine Gegenforderung eingewendet werden sollte (die Berufung auf „Fehlstunden" legt die Annahme nahe, eine solche Forderung solle zu viel gezahlten Lohn betreffen), fehlen hingegen sowohl im Wortlaut des Vorbringens als auch in seinem Inhalt konkrete Hinweise.
Da der Beklagte somit keine erhebliche Rechtsfrage geltend macht, ist sein Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.